Unterschied konkrete und abstrakte Normenkontrolle bei den aufgaben des Bundesverfassungsgerichts?

4 Antworten

Hallo CupcakeLove1,

sagen wir es doch mit den Worten des Grundgesetzes:

Konkretes Normenkontrollverfahren:

Hält ein Gericht ein Gesetz, aufgrund dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung in einem Gerichtsverfahren ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung des Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. Es geht also konkret darum, dass das Gericht über eine Klage entscheiden muss (Art. 100 GG).

Hingegen handelt sich um ein abstraktes Normenkontrollverfahren, wenn das Bundesverfassungsgericht bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche oder sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit diesem Grundgesetz auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Drittels der Mitglieder des Bundestags entscheidet (Art. 93 Nr. 2 GG).

Alles klar?

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Kurzfassung:

Konkrete Normenkontrolle: ein Fachgericht hält ein Gesetz in einem laufenden Verfahren für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar und legt dem BVerfG die Frage nach der Vereinbarkeit zur Prüfung vor.

Abstrakte Normenkontrolle: Bundesregierung, Landesregierung oder ein Viertel des Bundestages stellen unabhängig von einem Einzelfall den Antrag, die Vereinbarkeit des Gesetzes mit der Verfassung zu klären.

Konkret wäre es,wenn das BVG direkt einen gefassten Gesetzesbeschluß beanstandet und dieser keine Gesetzeskraft erlangt.Die Verfassungswidrigkeit wird unmittelbar gesehen und begründet und ist nicht mit einem Rechtsmittel angreifbar.

Abstrakt wäre es,wenn das BVG eine Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit einer Verfassungsmäßigkeit sieht.Dann wird das nicht im Detail begründet,der Gesetzgeber allgemein aufgefordert Nachbesserungen vorzunehmen,oder Passagen zu streichen,oder ein anderes Gesetz,mit einer Frist zu beschließen.

Hier entsteht Rechtskraft für das beanstandete Gesetz.Es gibt einen großen Ermessensspielraum für die Politik inhaltlich bzw.zeitlich mit einer Neuen Vorlage zu reagieren.

BSimon91  21.11.2019, 17:44

Tut mir Leid, aber das ist totaler Schwachsinn.

Rutscherlebnis  21.11.2019, 17:59
@BSimon91

Begründung hierfür? Bestes Beispiel sind aktuell die SGB Reform.Hartz 4 nicht per se Verfassungswidrig.Möglich,in der Hohe der Leistungen,in der Ausgestaltung.Wird nicht beanstandet.Nun Urteil,Sanktionen ,Kürzungsprozente 60 und 100% Verfassungswidrig.Darf nicht mehr verhängt werden,Reduzierung der Dauer etc.Ein Neues Gesetz muß her.

BSimon91  21.11.2019, 18:12
@Rutscherlebnis

Das sind Verfahrensarten vor dem BVerfG. Konkrete Nk Art 100 I GG und abstrakte NK Art 93 I Nr 2 GG. Die haben nur verschiedene Zulässigkeitsvoraussetzungen, sind aber in der Begründetheit gleich.

Rutscherlebnis  21.11.2019, 18:26
@BSimon91

Oh,da lag ich voll daneben.Ja,wenn man was mit gefährlichem Halbwissen macht.^^ Verfahrensart! Danke.

Hält ein gericht, das ein bestimmtes Gesetz konkret für eine Entscheidung braucht, dieses möglicherweise nicht für verfassungskonform so legt es diese Frage dem Bundesverfassungsgericht vor;

Das vorlegende Gericht muss also konkret betroffen sein;

Bei der abstrakten Vorlage muss das vorlegende Gremium (zb Abgeordnete) nicht betroffen sein