Unfall auf dem Weg von Arbeit zur Freundin ... ein Wegeunfall?
Okay folgendes Szenario, Ich schlafe des öfteren bei meiner Freundin in ihrer Wohnung dort fahre ich dann auch direkt nach der Arbeit hin. Die Entfernung von meinem eigentlichen Wohnsitz und der Wohnung meiner Freundin zu meiner Arbeit sind nahezu gleich 27 und 36 km.
Wie sieht die Rechtslage aus? Ist dies ein Wegeunfal?
6 Antworten
Hoi.
Nachdem hier so viel Halbwissen zu finden ist....
"Dritter Ort
Unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen auch die unmittelbaren Wege von zu Hause zur Arbeitsstätte und zurück. Der Weg zur von der Arbeitsstätte ist allerdings grundsätzlich auch von einem anderen Ausgangs- oder zu einem anderen Zielpunkt möglich, an dem sich der Versicherte zur Freizeitgestaltung aufhält (dritter Ort). Die Länge des Weges muss dabei in einem angemessenen Verhältnis zum üblicherweise zurück gelegten Weg stehen. Voraussetzung ist ferner, dass der Aufenthalt am dritten Ort mindestens zwei Stunden gedauert hat oder dauern soll und Maßnahmen der Erhaltung von Gesundheit und Arbeitskraft dienen soll."
Damit ist eben auch der Weg zur Freundin, Geliebten, Mutti, Kegelclub, Muckibude etc. gemeint.
Ciao Loki
Jo, so isses.
Die Schilderung ist schon ein Klassiker eines dritten Ortes.
Wegeunfall bedeutet, dass du entweder den direkten Weg zur Arbeit nimmst oder den schnellsten Weg oder du wegen einer Fahrgemeinschaft von diesen Wegen abweichst. Zur Freundinn fahren ist reines Privatvergnügen und hat nichts mit einem wegeunfall zu tun.
Nö, das stimmt nicht.
Es besteht nur Versicherungsschutz von der Heimatadresse (die dem Arbeitgeber genannt wurde) und der Arbeitsstätte. Dabei ist auch nur der direkte Weg versichert. Das ist ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.
Dann lesen Sie doch mal das zitierte Urteil! Leitsatz
Wege vom Ort der Tätigkeit zu einem anderen Ort als der Wohnung, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem üblicherweise zurückgelegten Weg stehen (vgl BSG vom 2. 5. 2001 - B 2 U 33/00 R = SozR 3-2700 § 8 Nr 6), sind als Wege zum dritten Ort gegen Unfall versichert, wenn der Versicherte beabsichtigt, dort Tätigkeiten zu entfalten, die bei objektiver Betrachtung mindestens zwei Stunden Zeit in Anspruch genommen hätten.
Vielleicht lesen Sie erst den Sachverhalt, dann das Urteil und dann urteilen Sie sachlich. Das was Sie hier schreiben erfüllt nur den Straftatbestand der Beleidigung und ist nicht sachdienlich.
dies ist ein Wegeunfall, aber du musst es beweisen können, dass du den dierekten weg zur Freundin genommen hast vorher nicht in den Baumarkt oder so. am bessten geht es, indem ein zege dabei war, der für deine Fahrt zur freundun spricht
Fast richtig. Aber solange die Strecke z.B. durch Google Maps gedeckt ist, muß die BG beweisen, dass man was nicht versichertes getan hat.
Wegeunfall ist die direkteste Verbindung Job-daheim. Oder auch die Strecke, die fahrtechnisch am sinnvollsten ist. Ein ganz andere Weg, ganz woandershin.. ist es nicht.
Nope - nicht richtig.
Das ist kompletter Bullshit!!!!
BSG, Urteil v. 12.6.1990, 2 RU 31/89
BSG, Urteil v. 3.12.2002, B 2 U 19/02 R