Unbekannter Vater verstorben wer zahlt?
Hallo, vorgestern abend musste mein Nachbar mir mitteilen das ich die Stadt Nürnbrg anrufen solle da mein leiblicher Vater verstorben wäre und die Stadt keine Rufnummer von mir gefunden habe deswegen meinen Nachbarn informiert hat. Als ich dort am nächsten Tag angerufen habe wurde mir erklärt ich wäre der letzte lebende Angehörige und müsse für die bestattung sorgen und zahlen. Sie konnte zwar sehen das ich nicht dort aufgewachsen bin aber das hat sie nicht interressiert. Ich bin mit 6 vom Jugendamt rausgeholt worden und war 1 Jahr im Jugendheim und wurde danach über das SOS Kinderdorf da rausgeholt und bin dort dann aufgewachsen. Aufgrund dieser schwierigen sachlage denke ich das ich nicht dafür bezahlen muss. Es ist im Gesetz doch eine härtefallregel hinterlegt. Weiß jemand was genaueres?
8 Antworten
Geh zu dem Amtsgericht wo du wohnst und lass dich dort beraten.Hast du eine rechtsschutzversicherung?Dann kannst du ebenfalls ein kostenloses Beratungsgespräch bei einem Anwalt inanspruch nehmen.Unternimm schnellstens etwas.Eine Beerdigung kostet mehrere Tausend Euro
spende den körper deines vaters irgend einer klinik. die schüler können dann dran rum schneiden und irgendwann wird der dann auf deren kosten beerdigt
Damit ist das Erbe angenommen und die anderen Verpflichtungen (Wohnungsauflösung, Schulden, Versicherungen...) auch.
Du kannst das "Erbe" annehmen oder ablehnen. An deiner Stelle würde ich der Stadt Nürnberg eine notariell beglaubigte Erklärung schicken, dass ich das Erbe ablehne und daher für die Bestattung auch nicht aufkomme.
Wenn du das Erbe ablehnst brauchst auch nicht für die Kosten der Beerdigung aufkommen ausser du hast Vermögen.Wenn du dir die Beerdigung nicht leisten kannst muß die Stadt (Sozialamt)die Kosten übernehmen,das gleiche gilt bei Hart4.Da du die ganzen Jahre keinen Kontakt zu diesem Mann hattest und er auch keinen Unterhalt gezahlt hat bist du nicht verpflichtet für die Kosten aufzukommen.
Hallo Sandyxx, vielleicht frifft das zu:
Persönliche Unzumutbarkeit
= Jahrelange Misshandlung durch Verstorbenen(vgl. hierzu: OVG Koblenz, v. 10.1.2005 –12 A 11606/04, FEVS 56, 476)
= Entzug der elterlichen Sorge wegen Misshandlung und Verwahrlosung(vgl. hierzu: VG Stade, v. 27.7.2006 –1 A 539/05)
= Gänzliches Fehlen eines persönlichen Näheverhältnisses(vgl. hierzu: OVG Saarlouis, v. 27.12.2007 –1 A 40/07 )
http://www.dhv-speyer.de/stelkens/Infrastrukturtage2009/Tr%C3%A9soretSozialbestattung.pdf
LG elenore
Super :-) Danke für deine Antwort.