Überlassungsvertrag Immobilie nichtig, aber nicht informiert worden?

3 Antworten

Du wirfst hier ziemlich viel in den Raum. Bitte von vorn. Wer hat wem 1999 etwas geschenkt? Die Oma den Enkeln?

Was soll ein Überlassungsvertrag sein?  Von wem kam das Schreiben von gestern Abend?

 Der Notar berät in erster Linie mal den der ihn beauftragt. Auch wenn deine Oma im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte ist, leisten viele Menschen beim Notar ihre Unterschrift und wissen nicht was sie gerade unterschrieben haben, geschweige erinnern sie sich an ihre Unterschrift von vor 18 Jahren. 

Also 99' hat Oma mir und meinem Bruder eine Immobilie geschenkt. 

Überlassungsvertrag kann man mit einer Schenkung gleichsetzen wenn man es nicht total genau nimmt.

Jetzt hatte der Notar vor abschließen den überlassungsvertrag zwischen mir und meinem Bruder Einsicht ins Grundbuch, wo vermerkt ist, das eine Veräußerung  (die Übertragung) unserer jeweiligen Hälften die Zustimmung von Oma bedarf. 

Sie kann sich seeeeehr gut an diese Schenkung errinern. Derzeit habe ich den Verdacht, das sie sowie der Notar gemeinsame Sache machen.  

@BreakingPoint

Ok. Dann solltest du aber beim Notar ansetzen. Der Notar ist verpflichtet die Belastungen in Abteilung II und III des Grundbuches vorher zu prüfen, hat er gemacht. Hätte er bereits  vor eurem Beratungsgespräch machen müssen, falls ihr ihm die Zeit dazu gegeben habt und nicht ausdrücklich hiervon entbunden habt .  Wieso hat er dafür 6 Monate benötigt? 

Warum will die Oma den neuen Vertrag nicht genehmigen? Verdächtigst du sie wirklich hier eine Option zu sehen, die Schenkung von 99 wegen grobem Undank zu widerrufen? 

Den Vertrag von 99 müsstest du auch kennen, da du den Vertrag wohauch unterzeichnet hast. Wenn du dich nicht daran erinnerst, warum soll es die Oma dann? 

 Wenn du einen vernünftigen Rat vom Anwalt willst, benötigst du die Urkunde von 99. 

@kabbes69

Derzeit gehe ich davon aus, das Oma darauf abzielt die Schenkungssteuer zurück zu bekommen. Bei Rückerlass einer Schenkung aus Groben Undank zahlt das Finanzamt die Steuern welche damals gezahlt wurden zurück. 

Ich war zum Zeitpunkt der Schenkung 99' Minderjährig und nicht Geschäftsfähig. Hab also auch nichts unterschrieben. Da soll es wohl Rechts beistand gegeben haben.

Um es richtig zu verstehen:

Großmutter schenkt im Jahr 1999 dir und deinem Bruder ein Grundstück. Dabei wird geregelt, dass deine Großmutter das Grundstück zu ihren Lebzeiten zurückfordern kann, wenn es u.a. von dir oder deinem Bruder veräußert wird. Jetzt hast du eine Überlassung zwischen dir und deinem Bruder beurkunden lassen, wonach du ihm deinen Miteigentumsanteil übeträgst. Deine Großmutter lebt noch und hat dieser Überlassung nicht zugestimmt. - Wenn das soweit richtig ist, dann verstehe ich deine Aufregung erst einmal gar nicht.

Du hast doch selbst den Überlassungsvertrag im Jahr 1999 unterschrieben. Da steht doch genau drin, dass deine Großmutter ein Rückforderungsrecht hat. Veräußerst du deinen Anteil (an wen auch immer), kann deine Großmutter diesen von dir zurückverlangen, wenn sie nicht um Zustimmung gefragt wird. Bei diesem Rückforderungsrecht wird normalerweise auch geregelt, wer für welche Kosten aufkommt, wenn es ausgeübt wird. Du musst es auch so sehen: Wenn du das Grundstück mit Krediten belastet hast, dann will deine Großmutter damit natürlich nix zu tun haben. Sie hat es dir und deinem Bruder lastenfrei (davon gehe ich mal aus) geschenkt und dann soll sie es wieder mit Schulden zurückkriegen....?

Im Zuge der Beurkundung des weiteren Überlassungsvertrags zwischen dir und deinem Bruder hat der Notar das Grundbuch eingesehen und das Rückforderungsrecht der Großmutter (= Vormerkung) als derzeitige Belastung in deinem weiteren Überlassungsvertrag aufgeführt. Dem Notar damit dann vorzuwerfen, er "stecke da mit unter einer Decke" ist eine sehr gewagte Aussage von dir. Ein Notar ist unparteiisch und darf keine Vertragsseite vertreten oder bevorzugen. Das in der Überlassung im Jahr 1999 vereinbarte Rückforderungsrecht ist ein ganz normales und übliches Recht, welches sich ein Veräußerer vorbehalten kann. Als dir der Anteil an dem Grundstück übertragen wurde, wusstest du also ganz genau, worauf du dich einlässt. Der Notar hat aus so einer Sache keinerlei Vorteil, schließlich beurkundet er nur das, was alle Vertragsteile (also deine Großmutter, du und dein Bruder im Jahr 1999) wollen.

hätte ich nicht darüber benachrichtigt werden müssen, das der
Überlassungsvertrag bei Gericht (Grundbuchamt) nicht vollstreckbar ist?

Nein. Ein Überlassungsvertrag ist nie vollstreckbar, deshalb gibt es natürlich auch keine Belehrung (weder vom Notar noch Grundbuchamt), dass das nicht geht. Man kann sich in einem Überlassungsvertrag zur Zahlung von Geld oder Räumung der Immobilie der Zwangsvollstreckung unterwerfen, aber nicht zur "Garantie" der Eigentumsumschreibung im Grundbuch. Wenn du ein Auto kaufst, dann erwartest du doch nicht darüber informiert zu werden, dass man damit nicht fliegen kann...auch wenn man nach zu viel gucken von Zurück in die Zukunft denkt, das gehe doch mittlerweile. ;)

Hab vergessen zu erwähnen das ich 99' erst 4 Jahre alt war... Also ist mir der Inhalt der Schenkung nicht geläufig. Das wurde damals über einen Rechtsbeistand für Minderjährige gemacht (wie toll das man ja nie um iwas gefragt wird in meiner Familie).

Zum Zeitpunkt der Aussetzung der Überlassungserklärung war sich der Notar über die Klausel welche wohl im Grundbuch eingetragen ist, das wir es nicht Veräußern dürfen, im klaren, da er 2 Wochen vorher Grundbuch Einsicht hatte. Der Notar ist von meinem Bruder beauftragt worden. Nicht von mir.

Rechtlich gesehen ist dir der Inhalt damit - trotz Minderjährigkeit - zugegangen. Wenn du selbst keine Kopie vom Überlassungsvertrag hast, kannst bzw. hättest du dir ja vom Notar noch eine weitere geben lassen können.

Um es noch einmal anders zu sagen: Der Notar wird von deinem Bruder beauftragt (wer den Auftrag stellt ist wirklich egal...ein Notar ist unparteiisch), die Überlassung zu beurkunden. Das im Grundbuch eingetragene Rückforderungsrecht hat der Notar bei der Vorbereitung natürlich gesehen und ist entweder davon ausgegangen, dass deine Großmutter nicht mehr lebt oder der Übertragung an deinen Bruder zustimmt bzw. zugestimmt hat.

Das Rückforderungsrecht ist ja keine starre Sperre, es kann damit gearbeitet werden und sich entwickeln. Du wirst vielleicht gerade hier denken, dass der Notar da nachteilig für dich vorgeht, aber genau das ist nicht der Fall. Er zeigt die Problematik auf und ihr müsst nun entscheiden, wie die Sache gemacht werden soll.

Du kannst ja, bevor du einen Rechtsanwalt einschaltest, erst mal mit dem Notar selbst ein Gespräch führen. Das kostet dich am Ende nichts, da sämtliche Besprechungen mit der Beurkundungsgebühr abgegolten sind.

@Hufnagl

Um es noch einmal anders zu sagen: Der Notar wird von deinem Bruder beauftragt (wer den Auftrag stellt ist wirklich egal...ein Notar ist unparteiisch), die Überlassung zu beurkunden. Das im Grundbuch eingetragene Rückforderungsrecht hat der Notar bei der Vorbereitung natürlich gesehen und ist entweder davon ausgegangen, dass deine Großmutter nicht mehr lebt oder der Übertragung an deinen Bruder zustimmt bzw. zugestimmt hat.

Genau da habe ich in dem Fall mein Problem. Für mein Geschmack wäre der Notar bei der anwesenden Oma! in der Pflicht hier nachzufragen beziehungsweise direkt die Oma als weitere Beteiligte mit aufzunehmen. Dies fällt für mich durchaus auch zur Beratungspflicht, sich hier über den Sachstand zu informieren und mich über evtl.  Risiken aufzuklären. 

Grundsätzlich bist du doch derjenige, der hätte wissen oder überprüfen können, ob es Voraussetzungen gibt, wenn die Immobilie weiter übertragen werden soll! Was sollte denn deine Oma davon haben, dich nicht davon abzuhalten, dem Vertrag abzuschließen?

Jetzt kann sie, aufgrund von Groben Undank alles zurückfordern. Sie bekommt dann auch alles bzw einen Teil der gezahlten Steuern von 99' wieder.