Trennung / Wie kann ich aus dem Mietvertrag austreten?
Hallo,
ich möchte aus der gemeinsamen Mietwohnung ausziehen. Ich und meine Ehefrau haben beide den Mietvertrag unterschrieben.
Da ich ausziehen möchte und sie nicht will, dass ich ausziehe, würde es mich interessieren ob nur eine Partei ohne Einverständnis des anderen ausziehen kann.
Danke für eure Hilfe
Das Ergebnis basiert auf 3 Abstimmungen
12 Antworten
Es würde die Sache sehr erleichtern, wenn du mit deiner Ehefrau einig werden würdest wegen der Wohnung. Denn dann gäbe es nach §1568a BGB eine Sonderregelung, nach der ihr dem Vermieter eine gemeinsame Erklärung schickt, dass du ausziehst. Der Vermieter kann sich nicht weigern, das anzunehmen, hat aber ein Sonderkündigungsrecht gegenüber dem verbleibenden Ehepartner.
Ansonsten bleibt nur die gemeinsame Kündigung oder die Zuweisung der Wohnung vom Gericht.
Ausziehen kannst du natürlich jederzeit. Da muss niemand zustimmen. Ich spreche davon, was mit dem Vertrag ist.
Nein, ich habe mich nicht vergaloppiert. Es ist wirklich zutreffend wie ich schrieb.
Insbesondere der Absatz 3 des Gesetzes hat den Sinn, dem Interesse des ausziehenen Ehegatten auf Entlastung von den Kosten gerecht zu werden. Daher ist dieser Absatz bereits während der Trennung anwendbar.
Siehe hierzu z.B. das Urteil 12UF170/15 des OLG Hamm.
Schoen, dass du den BGB 1568a ins Spiel bringst. Den hat anscheinend ausser dir niemand hier auf dem Plan. Dabei ist er doch im vorliegenden Fall so wichtig.
Bei einer gemeinsamen ehelichen Wohnung sind alle sonst vorgeschlagenen Wege (gemeinsame Kuendigung, Klage auf Zustimmung zur Kuendigung, neuer Mietvertrag mit dem bleibewilligen ehemaligen Ehegatten u.s.w.) im Falle einer Trennung voellig uebrfluessig. Der verbleibende (ggf. ehemalige) Ehegatte setzt das Mietverhaeltnis allein fort, ohne dass es hierfuer einer Zustimmung des Vermieters bedarf. Der Vermieter kann dem eingetretenen (ggf. ehemaligen) Ehegatten auch nur innerhalb eines Monats mit der gesetzlichen Frist kuendigen, wenn in dessen Person ein wichtiger Grund vorliegt (BGB 563 Abs. 4 in Verbindung mit BGB 1568a Abs. 3 Satz 2).
Erfolgt die Kündigung des Mietvertrages nicht durch beide Parteien, so haftet der ausgezogene Mieter weiterhin als Gesamtschuldner zusammen mit dem anderen Partner für die alle Vertragspflichten. Die Tatsache, dass er dort nicht mehr wohnt, ist unerheblich.
Wenn der Fall eintreten sollte, dass Ihr Partner etwa wg. finanzieller Probleme nicht ausziehen will und daher die Kündigung des Mietvertrages bzw. die Mitwirkung hieran verweigert, dann besteht die Möglichkeit die Mitwirkung an der Kündigung gerichtlich zu erzwingen. Nur auf diese Weise kann die Haftung aus dem Mietverhältnis auch gegenüber dem Vermieter beendet werden. Wenn die Erteilung der Zustimmung nicht erfolgt, kann diese gerichtlich erzwungen werden, das Urteil ersetzt dann die notwendige Willenserklärung.
Schwierige Situation.
Natürlich kannst du ausziehen, aber du bist nach wie vor Mieter - also leistungsverpflichtet.
Ich rate daher: Eine schriftl. Kündigung per Einschreiben an den Vermieter mit der bitte um Kenntnisnahme.
Macht er den Fehler und akzeptiert die Kündigung, dann bist du raus (kleine Chance, aber man weiß ja nie).
Sollte der Vermieter aber die selektierte Kündigung nicht akzeptieren, dann hast du jedenfalls dein Möglichstes getan.
Folgeschäden wie Nebenkosten oder Mietausfall sind dann längst nicht mehr so einfach einzuklagen bei dir. Deine anderweitigen (Miete bei neuer Wohnung) wirtschaftlichen Interessen haben dann Vorrang.
Die Kündigung als einseitige und in diesem Falle rechtsunwirksame Maßnahme, interessiert den Vermieter überhaupt nicht!
Der wird die Mieter "ins Messer laufen lassen", sobald keine Zahlungen mehr erfolgen!
Wenn ihr beide im Mietvertrag steht, könnt ihr auch nur gemeinsam kündigen. Der verbleibende Partner kann aber das Einverständnis des anderen einklagen.
Max:
Es kann dich niemand daran hindern, aus der gemeinsamen Wohnung auszuziehen.
Dem Vermieter haftest du allerdigns, zusammen mit deiner Frau als Gesamtschuldner, für alle Forderungen aus dem Mietvertrag.
Die materiell-rechtliche Behandlung der Ehewohnung nach der Scheidung ist nun in § 1568a BGB geregelt. Sie hat damit ihren Standort im Scheidungsfolgenrecht gefunden.
Wer wird denn hier geschieden?
Der Fragesteller will doch nur aus der Wohnung und dem Mietvertrag raus!?!
Irgendwie haben Sie sich da gedanklich völlig vergaloppiert!