Termin beim Anwalt wieder absagen können?

3 Antworten

Es sind bereits Kosten mit der Beauftragung (im ersten Termin) sowie dem Entwurf der Vollmacht entstanden!

Der RA kann dir jetzt bereits die Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG und seine Auslagen (Post- und Telekommunikation) in Rechnung stellen, da er dich bereits im Termin beraten hat und für dich tätig war (Entwurf und Übersendung der Vollmacht).

Aber ja, um weitere Kosten zu sparen, sage den Termin ab. Denn die Geschäftsgebühr ist eine sog. Rahmengebühr (0,5 - 2,5) und erhöht sich je nach Aufwand und Zeit, die der RA für die Tätigkeit investiert. 

Die bereits entstandenen Kosten kannst du jedoch leider nicht anfechten.

Sofort absagen, aber ob der RA damit zufrieden musst du sehen.

Evt. Rechnet er doch etwas.

Warum sagst Du nicht einfach jetzt sofort ab?