Teil der Kaution bei Lärmbelästigung einbehalten?

13 Antworten

Kaution darfst du wegen der Lärmbelästigung keine einbehalten. Wenn du dich durch andauernden Lärm belästigt fühlst, dann wäre zunächst der Vermieter zu informieren, mit der Bitte, dafür zu sorgen, dass diese Belästigung eingestellt wird. Das würde ich schriftlich machen ! Reagiert der Vermieter nicht auf deine Beschwerde, oder nur unzureichend, so stünde dir die Möglichkeit offen, dich beim Mieterverein über weitergehende Massnahmen zu informieren. Gut wäre es, wenn du Zeugen hättest. Dann könntest du auch ein Protokoll führen, welche Art Belästigung da auftritt. Datum, Art der Belästigung und Uhrzeit.

Nein, die kannst Du nicht einbehalten. Du kannst -dich immer nur Beschweren. Auf Kasette aufnehmen.

Lärmbelästigung durch andere Mieter ist nicht Kautionsgegenstand, bitte sie leiser zu sein oder zeige sie an, versuche was aufzunehmen oder andere Mieter als Zeugen/ Mitkläger.

CloudNumberr7  16.12.2013, 09:21

Anzeigen? Die Polizei lacht sich schlapp wenn die sagen das die ihre Nachbarn anzeigen will weil die die Türen knallen. Es gibt wichtigeres.

Nein, ihr dürft kenen Teil der Kaution einbehgalten. Erstellt ein Lärmprotokoll. Fragt Nachbar, ob der Lärm sie ebenfalls so stark beeinträchtigt. Bittet den Vermieter um Abhilfe; Reagiert er nicht, setzt eine Frist, kündigt daann eine Mietminderung an.

Nein, freu Dich lieber das Du einen Vermieter hast der bereit war Dir eine Whg. zu vermieten, obwohl Du nicht die ges. Kaution vorab leisten konntest.. alle Rechte als Mieter erlangst Du erst, wenn Du alle Bedingungen zum Zustandekommen der Vertrags erfüllt hast..und bei echt nächtlicher Ruhestörung rufe die Polizei

  1. neuer Kündigungsgrund: Verzug mit der Kaution 2013

Die Nichtzahlung der Kaution durch den Mieter ist nunmehr im Gesetz als Kündigungsgrund geregelt. Der Vermieter kann fristlos kündigen, wenn der Mieter mit der Kautionszahlung in Höhe von mind. 2 Kaltmieten in Verzug ist. Hier bedarf es keiner vorherigen Abhilfefrist oder Abmahnung mehr.