Tatbestand 319606 Probezeitverlängerung?

4 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Wenn dies dein erster B-Verstoß ist, hat dies keine weiteren probezeitrelevante Folgen, erst ein weiter B- oder A-Verstoß würde eine Verlängerung der Probezeit und Aufbauseminar zur Folge haben.

TheGrow  30.08.2017, 15:48

Die Antwort ist im Gegensatz zu der Antwort von LKuIK und wikinger66 völlig korrekt. Dem ist auch nichts hinzuzufügen.

Deshalb gab´s von mir einen Daumen hoch und ein Danke

kmsw110 
Fragesteller
 30.08.2017, 16:31

Hallo danke für die Antwort. 

Dies ist mein erster B Verstoß. Aber warum kommt dann die Aussage mit den 60€ = 2 Jahre Probezeitverlängerung zustande? 

TheGrow  30.08.2017, 16:47
@kmsw110

Was die Verlängerung der Probezeit angeht, so ist der § 2a des Straßenverkehrsgesetzes ausschlaggebend:

http://www.gesetze-im-internet.de/stvg/\_\_2a.html

Dort steht:

(2) Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c in das Fahreignungsregister einzutragen ist, so hat, auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen oder die Fahrerlaubnis nach § 6e Absatz 2 widerrufen worden ist, die Fahrerlaubnisbehörde

  1. seine Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,
  2. ihn schriftlich zu verwarnen und ihm nahezulegen, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung nach Absatz 7 teilzunehmen, wenn er nach Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,
  3. ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er nach Ablauf der in Nummer 2 genannten Frist innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.

Die Fahrerlaubnisbehörde ist bei den Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 3 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden.

Eine schwerwiegende Zuwiderhandlung wird immer als A Verstoß und

eine weniger schwerwiegende Zuwiderhandlung immer als B - Verstoß

eingetragen. Welche Zuwiderhandlung als A und welche als B-Verstoß gilt ist in der folgenden Anlage der FeV festgelegt:

https://www.gesetze-im-internet.de/fev\_2010/anlage\_12.html

Der von Dir begangene Verstoß wird laut dem Anhang als B - Verstoß geahndet.

Solange nicht bereits ein Eintrag als B - Verstoß vorhanden ist und kein weiterer A oder B - Verstoß innerhalb der Probezeit erfolgt, hat der nun erfolgte B - Verstoß keine Folgen für Dich.

Antitroll1234  30.08.2017, 16:36

In vielen Fällen ist ein Bußgeld ab 60,-€ ein A-Verstoß, gerade Geschwindigkeitsverstöße über 20km/h zu schnell, welche sehr oft vorkommen entsteht vielleicht deshalb der Irrglaube jeder Verstoß ab 60,-€ würde gleich Auswirkungen auf die Probezeit haben.

Moin,

wird wohl auf ne Verlängerung hin aus gehen. Wie hoch und Nachschulung entscheidet die Bußgeldstelle nach Umfang und Gefährdung durch den Verstoß.

MfG

Also fahren ohne Betriebserlaubnis. Ganz schön krass! Alle Bußgeldbescheide über 60€, egal ob A oder B, führen zu einer verlängerung der Probezeit von 2 Jahren.

Antitroll1234  30.08.2017, 15:20

Nö, erst bei einem weiteren B-Verstoß, oder A-Verstoß.

TheGrow  30.08.2017, 15:57

Alle Bußgeldbescheide über 60€, egal ob A oder B, führen zu einer verlängerung der Probezeit von 2 Jahren.

Merkwürdig, der § 2a sagt im Absatz 2 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes aber was Anderes.

http://www.gesetze-im-internet.de/stvg/\_\_2a.html

Da Antitroll1234 bereits die richtige Antwort gegeben hat, erspare ich mir weitere Ausführungen 

Tatbestandsnummet lautet 319606 nicht 310606