Täter handelt aus Notwehr, aber trifft dann die falsche Person?
Also der Täter hat eine Waffe, zielt auf A, neben A steht B, B wird jedoch getroffen (-->aberatio ictus) Jedoch handelt der Täter gerechtfertigt aus Notwehr.
Bzgl. A wird dann der Versuch geprüft und bzgl. B die fahrlässige Tötung.
Wie behandelt man jetzt den Versuch, der aus Notwehr geschehen ist, wo in der Versuchsprüfung geht man auf die Notwehr ein, denn der Versuch wird ja bestimmt irgendwie dann gerechtfertigt sein oder so ....
4 Antworten
Also der Täter hat eine Waffe, zielt auf A, neben A steht B, B wird jedoch getroffen (-->aberatio ictus) Jedoch handelt der Täter gerechtfertigt aus Notwehr.
Soweit so gut.
Bzgl. A wird dann der Versuch geprüft und bzgl. B die fahrlässige Tötung.
Richtig.
Wie behandelt man jetzt den Versuch, der aus Notwehr geschehen ist, wo in der Versuchsprüfung geht man auf die Notwehr ein, denn der Versuch wird ja bestimmt irgendwie dann gerechtfertigt sein oder so ....
Ganz normal auf Rechtswidrigkeitsebene.
In der Fahrlässigen Tötung steckt da eher Sprengkraft.
Kann man trotzdem wegen einem Versuch strafbar sein, obwohl man eigentlich aus Notwehr gerechtfertigt ist?
Nein. Du prüfst:
1. Tatbestand
a) Tatentschluss
b) Unmittelbares Ansetzen
2. Rechtswidrigkeit
3. Schuld
Und bei 2. steigst du aus, wenn die Notwehrrechtfertigung greift.
Hä das macht doch keinen Sinn dass, wenn man die Person aus Notwehr umgebracht hat weniger Strafe kriegr als wenn man die Person nicht getroffen hat
Eben.
ABER: Du hast ebenso bei der Fahrlässigen Tötung zu prüfen, inwieweit die gerechtfertigt ist. Daher kommst du nämlich zu dem Problem, dass du dich entscheiden musst, ob die Abgabe des Schusses gerechtfertigt ist oder nicht.
Denn ein und dieselbe Handlung kann entweder nur rechtmäßig oder rechtswidrig sein. Es verbietet sich etwa ein Ergebnis dergestalt, dass du sagst "Soweit auf A gezielt und geschossen wurde, war das rechtmäßig; soweit aber B getroffen wurde, war das rechtswidrig."
Ok danke für die ausführliche Antwort 😊😊😊
Ach stimmt in der RWK und nicht beim Tatentschluss 🙈
Versuch - da Notwehr, prüft man ganz normal bei dem Tatentschluss mmN. Nach den normalen TB Merkmalen, also Erfolg, Handlung etc.
Das
Aber der Versuch würde ja auch ohne die Notwehr nach der Konkretisierungstheorie geprüft werden, wie beeinflusst die Notwehr das Ganze jetzt?
Also wenn der Versuch wegen Notwehr vorliegt wird man am Ende weniger bestraft als bei der Vollendung? Weil der Versuch kann ja trotzdem an sich eine Person strafbar machen
Ja, aber hier nicht, da der Täter nicht rechtswidrig gehandelt hat, siehe Virage
Danke !!
Du hast einen anderen Menschen geschädigt. Dafür bist du haftbar. Natürlich geschah das fahrlässig und daher weniger schuldhaft, aber die Verantwortung liegt trotzdem bei dir.
Der Versuch ist gerechtfertigt, der Erfolg wäre es ja auch gewesen.
Entsprechend liegt die Frage hier, welchen Einfluss die Notwehrlage auf die Fahrlässigkeit hat.
Wahrscheinlich wird man hier die Strafbarkeit bei der subjektiven Vorhersehbarkeit raushauen.
Kann man trotzdem wegen einem Versuch strafbar sein, obwohl man eigentlich aus Notwehr gerechtfertigt ist? Hä das macht doch keinen Sinn dass, wenn man die Person aus Notwehr umgebracht hat weniger Strafe kriegr als wenn man die Person nicht getroffen hat