Täter handelt aus Notwehr, aber trifft dann die falsche Person?

4 Antworten

Also der Täter hat eine Waffe, zielt auf A, neben A steht B, B wird jedoch getroffen (-->aberatio ictus) Jedoch handelt der Täter gerechtfertigt aus Notwehr. 

Soweit so gut.

Bzgl. A wird dann der Versuch geprüft und bzgl. B die fahrlässige Tötung. 

Richtig.

Wie behandelt man jetzt den Versuch, der aus Notwehr geschehen ist, wo in der Versuchsprüfung geht man auf die Notwehr ein, denn der Versuch wird ja bestimmt irgendwie dann gerechtfertigt sein oder so ....

Ganz normal auf Rechtswidrigkeitsebene.

In der Fahrlässigen Tötung steckt da eher Sprengkraft.

habnefrage995 
Fragesteller
 11.01.2022, 22:46

Kann man trotzdem wegen einem Versuch strafbar sein, obwohl man eigentlich aus Notwehr gerechtfertigt ist? Hä das macht doch keinen Sinn dass, wenn man die Person aus Notwehr umgebracht hat weniger Strafe kriegr als wenn man die Person nicht getroffen hat

VirageXO  11.01.2022, 23:27
@habnefrage995
Kann man trotzdem wegen einem Versuch strafbar sein, obwohl man eigentlich aus Notwehr gerechtfertigt ist?

Nein. Du prüfst:

1. Tatbestand
a) Tatentschluss
b) Unmittelbares Ansetzen

2. Rechtswidrigkeit

3. Schuld

Und bei 2. steigst du aus, wenn die Notwehrrechtfertigung greift.

Hä das macht doch keinen Sinn dass, wenn man die Person aus Notwehr umgebracht hat weniger Strafe kriegr als wenn man die Person nicht getroffen hat

Eben.

ABER: Du hast ebenso bei der Fahrlässigen Tötung zu prüfen, inwieweit die gerechtfertigt ist. Daher kommst du nämlich zu dem Problem, dass du dich entscheiden musst, ob die Abgabe des Schusses gerechtfertigt ist oder nicht.

Denn ein und dieselbe Handlung kann entweder nur rechtmäßig oder rechtswidrig sein. Es verbietet sich etwa ein Ergebnis dergestalt, dass du sagst "Soweit auf A gezielt und geschossen wurde, war das rechtmäßig; soweit aber B getroffen wurde, war das rechtswidrig."

habnefrage995 
Fragesteller
 11.01.2022, 23:30
@VirageXO

Ok danke für die ausführliche Antwort 😊😊😊

nanfxD  11.01.2022, 22:51

Ach stimmt in der RWK und nicht beim Tatentschluss 🙈

Versuch - da Notwehr, prüft man ganz normal bei dem Tatentschluss mmN. Nach den normalen TB Merkmalen, also Erfolg, Handlung etc.

Das

habnefrage995 
Fragesteller
 11.01.2022, 22:39

Aber der Versuch würde ja auch ohne die Notwehr nach der Konkretisierungstheorie geprüft werden, wie beeinflusst die Notwehr das Ganze jetzt?

nanfxD  11.01.2022, 22:48
@habnefrage995

der Versuch ist nach herrschender Meinung nicht rechtswidrig.

.

habnefrage995 
Fragesteller
 11.01.2022, 22:49
@nanfxD

Also wenn der Versuch wegen Notwehr vorliegt wird man am Ende weniger bestraft als bei der Vollendung? Weil der Versuch kann ja trotzdem an sich eine Person strafbar machen

nanfxD  11.01.2022, 22:50
@habnefrage995

Ja, aber hier nicht, da der Täter nicht rechtswidrig gehandelt hat, siehe Virage

habnefrage995 
Fragesteller
 11.01.2022, 22:57
@nanfxD

Danke !!

Du hast einen anderen Menschen geschädigt. Dafür bist du haftbar. Natürlich geschah das fahrlässig und daher weniger schuldhaft, aber die Verantwortung liegt trotzdem bei dir.

Der Versuch ist gerechtfertigt, der Erfolg wäre es ja auch gewesen.

Entsprechend liegt die Frage hier, welchen Einfluss die Notwehrlage auf die Fahrlässigkeit hat.

Wahrscheinlich wird man hier die Strafbarkeit bei der subjektiven Vorhersehbarkeit raushauen.