Studienabbruch zu Ausbildung - Was muss ich beachten?
Hallo,
vielleicht könnt ihr mir ja helfen meine Fragen zu beantworten.
Zu meiner Situation: Bin 18 (19 im März) Jahre und habe zum WS 19/20 mein Studium anfangen, werde mich jedoch zum Ende des WS wieder exmatrikulieren, da der Studiengang leider nichts für mich ist. (Exmatrikulationsbescheinigung wird nächste Woche eingereicht). Nun habe ich vor zum August eine Ausbildung anzufangen, Bewerbungen wurden auch alle verschickt, muss nur noch auf Rückmeldungen warten.
Meine Fragen:
- Was würdet ihr vorschlagen soll ich in der Zwischenzeit (März - Juli) machen, da ich in dem Bereich nämlich noch sehr ratlos dastehe?
- Wie sieht es mit Kindergeld und anderen Dingen aus? Würden mein Eltern trotz meines Studienabbruchs das Kindergeld erhalten?
- Muss ich sonst noch etwas beachten?
Ich hoffe ihr könnt mir ein paar von den Fragen beantworten, da mir diese Unsicherheit schon viel Sorgen bereitet. Trotz allem wünsche ich euch noch einen schönen Tag und alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
2 Antworten
Falls du eine Rückmeldung bekommst, kannst du für die zwischenzeit fragen ob du dort schonmal ein Praktikum machen darfst ODER sogar "Quer einsteigst", also die ausbildung direkt anfängst, das verpasste ~halbe jahr nachholst.
Wie sieht es mit Kindergeld und anderen Dingen aus? Würden mein Eltern trotz meines Studienabbruchs das Kindergeld erhalten?
Am einfachsten ist der Kindergeldanspruch für deine Eltern, wenn du dich als "Ausbildungssuchend" meldest:
Dabei spielt es keine Rolle, ob du das Studium abgebrochen hast laut der "Dienstanweisung zum Kindergeld" (googeln nach da-kg 2019) unter dem Punkt
A 16 Volljährige Kinder in einer Übergangszeit
(2) 1Übergangszeiten ergeben sich als vom Kind nicht zu vermeidende Zwangspausen, z. B. durch Rechtsvorschriften über den Ausbildungsverlauf, aus den festen Einstellungsterminen der Ausbildungsbetriebe oder den Einstellungsgewohnheiten staatlicher Ausbildungsinstitutionen. 2 Eine Übergangszeit im Sinne einer solchen Zwangspause kann auch in Betracht kommen, wenn das Kind den vorangegangenen Ausbildungsplatz – ggf. aus von ihm zu vertretenden Gründen – verloren oder die Ausbildung abgebrochen hat. 3Als Ausbildungsabschnitt gilt jeder Zeitraum, der nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zu berücksichtigen ist.
(3) 1Eine Berücksichtigung des Kindes während der Übergangszeit hat zu erfolgen, wenn es entweder bereits einen Ausbildungsplatz hat oder sich um einen Platz im nachfolgenden Ausbildungsabschnitt, der innerhalb des zeitlichen Rahmens des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG beginnt, beworben hat.
usw.
Gruß siola55
Muss ich sonst noch etwas beachten?
Bei einem evtl. Hinzuverdienst spielt das Einkommen beim Kindergeldanspruch keine Rolle, da bereits in 2012 die Einkommensgrenzen hierfür ganz abgeschafft wurden, jedoch sind bei der kostenlosen Familien(kranken)versicherung über die Eltern Einkommensgrenzen zu beachten: aktuell dürfen diese 455€ mtl. Einkommen nicht überschreiten!