Streit mit nachbar, er mischt sich in Private angelegenheiten ein, betrügt mich um 2 monatmieten

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Er und Ich hatten Vertraglich festgelegt, dass er die Miete am 1. jedes Monats zu zahlen hat.

Was man vereinbart  ist manchmal nicht das was geltendes Recht ist

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 556b Fälligkeit der Miete, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

(1) Die Miete ist zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten

, nach denen sie bemessen ist.

(2) Der Mieter kann entgegen einer vertraglichen Bestimmung gegen eine Mietforderung mit einer Forderung auf Grund der §§ 536a, 539 oder aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen zu viel gezahlter Miete aufrechnen oder wegen einer solchen Forderung ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn er seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor der Fälligkeit der Miete in Textform.

Auch mal als Hinweis:

Die Mietkaution darf laut BGB auch in drei Raten gezahlt werden, leider gibt es viele Vermieter die das nicht wissen oder beachten.

Übrigens ich bin Vermieter.  :-)

kann ich den Mieter Kündigen ?

Wenn er wirklich zwei Mieten im Rückstand ist, ja.

Jetzt was ganz wichtiges!

Neben der fristlosen Kündigung wegen zweier offener Mieten hilfsweise fristgerecht kündigen!

Das hat den Vorteil, dass der Mieter durch Zahlung der Rückstände die fristlose Kündigung abwenden kann, aber nicht die fristgerechte Kündigung.

Zudem würde ich auch einer stillschweigenden Verlängerung des Mietvertrages nach §545 BGB in der Kündigung schon vorab widersprechen.

Dazu mal ein Link:

http://www.gevestor.de/details/wenn-ihr-mieter-nach-beendigung-des-mietvertrags-nicht-auszieht-713841.html

Falls Du als Vermieter zusammen mit dem Mieter in einem Zweifamilienhaus wohnst geht auch Folgendes:

§ 573a BGB

Erleichterte Kündigung des Vermieters

(1) Ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom
Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen kann der
Vermieter auch kündigen, ohne dass es eines berechtigten Interesses im Sinne
des § 573 bedarf. Die Kündigungsfrist verlängert sich
in diesem Fall um drei Monate.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Wohnraum innerhalb der
vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung, sofern der Wohnraum nicht nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 vom Mieterschutz ausgenommen
ist.

(3) In dem Kündigungsschreiben ist anzugeben, dass die
Kündigung auf die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 gestützt wird.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam

LG

johnnymcmuff

Dauerhaft verspätete Mietzahlungen muss kein Vermieter hinnehmen. Auch wenn er den 1. jeden Monats als Zahlungsziel missachtet, laut BGH ist die Miete am 3. Werktag jeden Monats fällig.  Der 15. oder gar der 20. eines Monats ist damit weit überschritten. Du kannst ihn wegen der verpäteten Mietzahlungen abmahnen. Zahlt er wiederum zu spät kannst du fristlos kündigen, hilfweise fristgerecht.

Ansonsten schließe ich mich der Antwort von johnnymcmuff an.

Zu den Mietrückständen hat Dir vor allem johnnymcmuff ausreichend und sehr gut Auskunft gegeben.

Zum Glyphosat:

Da ist es richtig, dass Dir die Nachbarn den Kopf richtig "gewaschen" haben. So etwas gehört nicht in den Garten. Wenn Du wirklich dort nach einem Mittel gefragt hast, dass "unschädlich" für Tiere und Menschen ist, hätte man Dir das Roundup nicht verkaufen dürfen.

Roundup ist das Wundermittel von Monsanto, das alle Pflanzen
auf einem Acker radikal abtötet, sodass am Ende nur noch das entsprechend gentechnisch behandelte Saatgut von Monsanto spriessen und gedeihen kann.

Dass das nicht schädlich für Bienen, Kaninchen und letztlich auch den Menschen sein soll, ist ein Märchen.

Google mal zu "Glyphosat" im Internet und Du wirst etwas darüber erfahren, was dieses Mittel anrichten kann. Derzeit besteht Hoffnung, dass es zumindest in Europa verboten wird. Was es aber im Rest der Welt schon alles angerichtet hat, darüber kannst Du dann auch bestimmt viel erfahren.

Sie können rückständige Mieten unter Vorlage einer nachvollziehbaren Aufstellung, aus der sich der Gesamtrückstand zweifelsfrei erkennen läßt, fordern.

Übersteigt diese Summe einen Betrag von mehr als zwei Monatsmieten, können Sie fristlos und sicherheitshalber fristgerecht mit dem Hinweis kündigen, dass bereits jetzt einer stillschweigenden Fortsetzung des Mietverhältnisses widersprochen wird.

Mahnen Sie die nicht mietvertragskonforme Mietzahlungsweise formal ab und drohen Sie in dieser Abmahnung für den Fall des wiederholten Verstoßes gegen den Abmahngrund die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses an.

So haben Sei zwei "Eisen im Feuer".

Legen Sie die Forderungsaufstellung einem Anwalt vor und beauftragen Sie ihn, einen Mahnbescheid zu beantragen, indem er auch die Kosten seiner Inanspruchnahme mit einfließen läßt.

Greift nach der Auffassung des Anwaltes nach entsprechender Würdigung des Ssachverhaltes  die fristlose Kündigung bereits jetzt, dann sollte auch schon eine Räumungsklage bei Gericht eingereicht werden.

Fühlen seis sich mit den schritlichen Formulierungen überfordert, lassen Sie die Schreiben an den Mieter vom Anwalt rechtssichder verfassen.

Die Bienekinkerlitzchen  können Sie mal getrost vergessen. Ist der Störer erstmal weg, bleibt Ihnen immer noch reichlich Gelegenheit, den "Spieß" nachbarschaftlich gegen ihn zu kehren.

Sie sollten künftig unverdächtige biologische Mittel zur Bekämpfung Ihrer Gartenprobleme verwenden.