Steuern zu den Einnahmen von TikTok?

2 Antworten

Es gilt dann bereits als Zufluss, wenn du wirtschaftlich darüber verfügen kannst. Hast du also die Möglichkeit dir das Geld vom TikTok-Konto auszuzahlen, dann kannst du darüber ab dem Zeitpunkt verfügen, wenn es dir auf dem TikTok-Konto zur Auszahlung bereit steht.

Ob du das Geld dann auf irgendein anderes Konto übertragen lässt ist dafür vollkommen irrelevant, verfügen kannst du ja dann bereits darüber.

Anders sieht es z.B. dann aus, wenn man erst ab einem bestimmten Betrag über das Geld verfügen kann, dann ist der Zufluss erst gegeben, wenn dieser Betrag erreicht ist und somit über den Betrag verfügt werden kann.

Helefant  25.03.2021, 21:10

Woraus ergibt sich diese Regelung aus Deinem letzten Absatz?

Montiplex  25.03.2021, 21:20
@Helefant

Aus § 11 EStG. Da keine wirtschaftliche Verfügungsmacht vorhanden ist (ich kann über das Geld ja nicht verfügen, wenn es mir von der Plattform nicht zur Verfügung gestellt wird. Ich kann es weder transferieren, noch irgendetwas damit tun), liegt auch kein Zufluss vor.

Hier geht es ja darum, dass ihm das Geld erst ab einem gewissen Betrag zusteht.

Helefant  25.03.2021, 21:59
@Montiplex

Der Zufluss hat ja trotzdem stattgefunden. So wie z. B. kein Abfluss stattfindet, wenn ich die Instandhaltungszulage an den Hausverwalter überweise. Ich kann den den § 11 jedenfalls nicht so interpretieren, dass Gelder die ich bekommen habe, an die ich aber im Moment nicht rankomme, mir noch nicht zugeflossen wären.

Montiplex  26.03.2021, 00:23
@Helefant

Hier ist allerdings, weswegen ich: "Hier geht es ja darum, dass ihm das Geld erst ab einem gewissen Betrag zusteht" ergänzt habe, der Fall gegeben, dass einem das Geld erst ab einem gewissen Betrag zusteht. Somit kann man hier noch nicht mal von einem Verwahren dieses Geldes ausgehen bzw. einer gemeinschaftlichen Verfügungsmacht. Ich gehe mit der Plattform ja keinen Vertrag darüber ein, dass sie mein Geld bis zum Auszahlungsbetrag einbehalten sollen, sondern mir dieses schuldrechtlich erst ab einer gewissen Summe zusteht.

Bei der Instandhaltungsrücklage teilt die Rechtsprechung diesen in den Abfluss des einzelnen Wohnungseigentümers und der Gemeinschaft (als endgültigen Abfluss nach § 11 EStG) auf. Es wird hierbei angenommen, dass diese zwar dem Einzelnen tatsächlich bereits aus dem einzelverfügbaren Vermögen abgeflossen ist, aber dadurch, dass dieser noch als Gemeinschafter Verfügungsmacht daran hält, noch nicht i.S.d. § 11 EStG. Erst wenn der Verwalter oder die Verwaltung als Vertreter dieser Gemeinschaft diese wirklich für Erhaltungsaufwand ausgibt, gilt dies als endgültiger Abfluss, da hier auch die auf den einzelnen Wohnungseigentümer entfallene gemeinschaftliche Verfügungsmacht entfällt.

Ich sehe es darum als schwierig, dies so auf diesen Fall anzuwenden, aber hier könnte eine klärende Rechtsprechung definitiv nicht schaden. Das Gebiet ist sowieso leider relativ wenig rechtlich gesichert.

Helefant  26.03.2021, 13:55
@Montiplex

Ok, Danke für die Erläuterung! Am Ende sehe ich das auch so: die Rechtslage ist nicht ganz so eindeutig.

Montiplex  26.03.2021, 14:14
@Helefant

Nicht dafür, war mir anfangs auch nicht ganz sicher. Ja, ich hoffe gerade in diesem Social-Media Bereich auf klarere Vorschriften oder zumindest auf zielführende Rechtsprechung. Ich glaube mit der Zeit wird es da auch besser werden.

Grundsätzlich ist JEDES Einkommen steuerpflichtig. Und die Steuern fallen an, nachdem das Geld VERDIENT wurde. wann es AUSGEZAHLT wird, ist unerheblich.

Außerdem benötigst du dafür eine Gewerbeanmeldung