Steuererklärung Unterhaltserklärung

2 Antworten

Grds. können Aufwendungen für den Unterhalt einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person auf Antrag (in der Steuererklärung) bis zur Höhe von 8.004 € im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte bei den außergewöhnlichen Belastungen nach § 33a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abgezogen werden.

Bei Zahlungen ins Ausland sind erhöhte Nachweisanforderungen zu erfüllen. So muss z.B. nachgewiesen werden, dass die Eltern im Wohnsitzstaat (hier China) unterhaltsbedürftig sind (§ 33a Abs. 1 Satz 6 EStG).

Außerdem muss der Zahlungsweg nachgewiesen (Kontoauszüge) und der Erhalt der Zahlungen durch den Empfänger (Eltern) bestätigt werden. Barzahlungen sind grds. nicht abzugsfähig (Ausnahme: Krisengebiet, China gehört nicht dazu).

In eurem Fall könntet ihr beide zusammen in der gemeinsamen Steuererklärung jeweils 8.004 € für die Mutter und 8.004 € für den Vater geltend machen.

... und für Unterhaltszahlungen an Personen in der Volksrepublik China z. B. nur 1/4, also je 2.001,00 €.

@Helmuthk

Stimmt, das hatte ich vergessen. Anhang 2 III ESt-Handbuch (zum Nachlesen) ;)

Es gibt für die Fälle der Unterhaltszahlungen an ausländische Berechtigte zweisprachige Formulare in der Landessprache und in Deutsch. Darin muss der Bürgermeister oder eine vergleichbare Person bestätigen, in welchen wirtschaftlichen Verhältnissen die unterstützten Personen leben (eigene Einkünfte, Vermögen usw.) und von wem die Personen noch unterstützt werden. Dieses Formular ist von der Amtsperson zu unterschreiben und mit einem Dienstsiegel zu versehen. Wenn in diesem Formular chinesische Schriftzeichen verwendet werden, müsstet Ihr auf eigene Kosten eine Übersetzung von einem amtlich bestellten Dolmetscher vorlegen, denn die Amtssprache in Deutschland ist Deutsch. Noch ein Hinweis: Es gibt zum Thema Unterstützungsleistungen in das Ausland Tabellen, welche Maximalbeträge für welches Land in Anspruch genommen werden können. Für die Volksrepublik China ist z. B. nur 1/ 4 des Höchstbetrages abziehbar, also je Elternteil nur 2.001,00 €.