Steuererklärung: Außergewöhnliche Fahrzeugkosten - Motorschaden Motorinstandsetzung?

9 Antworten

Hi.

Nicht als außergewöhnliche Belastung sondern als Werbungskosten in der Anlage N wenn du Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit beziehst. Du musst allerdings nachweisen, das das auf dem Weg zur Arbeit passiert ist.

Viele Grüße

Da ich nicht von Dir bezahlt werde, kann ich leider jetzt nicht recherchieren. Ich hab da aber so was im Hinterkopf, dass der BFH entschieden hat, dass es abgegolten sei mit der Kilometer-Pauschale, es aber ein noch gültiges BMF-Schreiben gibt, wonach diese außergewöhnlichen Kosten berücksichtigt werden könnten. 

Wie gesagt, keine Garantie, ist kein 100%iges Wissen. Vielleicht weiß ein Experte hier in der Community aus dem Stand Details. Im Zweifel würde ich einen Steuerberater hinzuziehen, der das wirklich abklärt. Da geht es ja um was.

Nein, das ist Privatvergnügen.

Wenn jemand eine teure Freundin unterhalten muss, ist das auch Privatvergnügen.

Eine Hochzeitsfeier kann man ebenfalls nicht absetzen.

Wenn jemand seinen PKW für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzt, ist der Sachverhalt ein wenig anders.

@PatrickLassan

Und zwar wie?

Wenn jemand den Wagen dienstlich benötigt, zahlt das die Firma - da derjenige ja einen Dienstwagen hat.

Aber wenn man einen Privatwagen nutzt um damit zur Arbeit zu fahren, kann man doch nur den Fahrtweg abstetzen, oder nicht?

@Gerneso

echt?

ein Bekannter von mir fährt zu Kunden seines Arbeitgebers. mit seinem Privatauto ....

ist Dienstfahrt, aber ohne Dienstauto ..

und jetzt?

@wurzlsepp668

Darf man machen. Ist aber schön blöd. Er kann nämlich nur die km über Reisekosten abrechnen.

Bei einem Job mit Aussendiensttätigkeit würde ich den Vertrag nur unterschreiben, wenn die Firma mir die notwendigen Arbeitsmittel zur Vergügung stellt.

Ich würde auch mein privates Handy nicht für das Lesen dienstlicher Mails einrichten oder damit dienstlich telefonieren. Wenn die Firma will dass ich unterwegs arbeite soll die mir die Arbeitsmittel hierfür überlassen.

Der BFH hat mit Urteil vom 20.3.2014 (Aktenzeichen VI R 29/13) die Kosten eines Motorschadens nicht als außergewöhnliche Werbungskosten anerkannt; das FG Niedersachsen hatte dem Kläger vorher die Kosten zuerkannt.

Hier war jedoch falsch getankt worden (Benzin statt Diesel).

Abgesehen vom faslchen Tanken bezieht sich der BFH aber im Urteil auf Folgendes:

"sämtliche Aufwendungen sind durch die Entfernungspauschale abgegolten". Demnach müsste jeder denkbare Einzelfall in diesem Zusammenhang unter die Regelung fallen.

Dass für besondere Sachverhalte Sonderregelungen geschaffen werden, könne dem Gesetzgeber nicht abverlangt werden. (sinngemäß BGH)

Bei selbstverschuldeten Unfällen gilt das aber nicht (siehe hierzu Hinweis 9.10 LStH 2012) - dies ist aber inkonsequent und widerlegt den BFH im Grundsatz.

Du solltest die Kosten aber auf jeden Fall in der Steuererklärung ansetzen; wenn sie gestrichen werden, sollte Einspruch eingelegt werden und es sollte ein Steuerberater hinzugezogen werden um ggf. den Klageweg zu beschreiten (ggf. bis zum BFH).

Der BFH kann meiner Ansicht nach, die Konsequenzen aus dem Urteil so nicht in allen Fällen aufrechterhalten und muß in den Fällen nachgeben, wenn der Motorschaden nicht durch eigene Handlung verursacht ist (wie im vorliegenden Fall durch falsches Tanken = selbstverschuldet) - wenn man das aufrecht erhalten möchte, dürften auch die Kosten bei selbstverschuldeten Unfällen nicht mehr anerkannt werden.

Es bleibt daher abzuwarten, ob die Finanzämter der strengen Auslegung des BFH folgen; es kann aber auch sein, daß sie den Motorschaden, trotz des Urteils, anerkennen. Solche außergewöhnlichen Werbungskosten wurden bislang durchaus auch anerkannt.

Mir ist zur Zeit kein BMF-Schreiben bekannt, daß die Finanzämter angewiesen wurden, dem Urteil in Bezug auf "samliche Aufwendungen sind durch die Entfernungspauschale abgegolten" zu folgen.

Das BMF-Schreiben (IV C 5-S 2351/09/10002) vom 31.10.2013 läßt das nämlich ausdrücklich als Werbungskosten zu, wenn der Motorschaden auf dem Weg zur ersten Tätigkeitsstätte entstanden ist ("4. Abgeltungswirkung..." - Seite 14)

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF\_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2013-10-31-entfernungspauschalen-reisekostenrecht.pdf?\_\_blob=publicationFile&v=1

Im meinem ersten Kommentar:

"(sinngemäß BGH)" muß natürlich heißen "(sinngemäß BFH)"

Mein Steuerprogramm für 2015 (Aldi) gibt das als außergewöhnliche Kosten an . Motorschaden/Austauschmotor

Mein Programm auch, deswegen wunder ich mich über die Antworten! Danke