Steuererklärung abgeben gem. §149 AO in Verbindung mit §18, ggf. 22b UStG

5 Antworten

Sie meinen sicher Kleinunternehmer n. §19 UStG, das Kleingewerbe ist für die Umsatzsteuer nämlich ohne jede Bedeutung. Sie sind aber auch als Kleinunternehmer zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung verpflichtet. Dies hätte lt. §149 AO i.V.m. §18 UStG bis 31.05.2010 für 2009 geschehen sollen. In der Umsatzsteuererklärung gibt es ein Extrafeld für Kleinunternehmer, in das Sie Ihre Umsätze eintragen müssen, damit das Finanzamt Bescheid weiß, dass Sie auch wirklich Kleinunternehmer sind. Wenn Sie dies sind und die Rechnungen richtig gestellt haben, fällt für Sie natürlich keine Umsatzsteuer an.

So ist es. Überdies könnte es ja auch sein, dass EUSt oder Erwerbsteuer erklärt werden muss (Hinweis auf die Angabe, dass der Fragesteller eine USt-ID hat).
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Aber so ist das eben, die Leute verwechseln Gewerbe mit Steuer, Umsatzsteuer mit Einkommensteuer - aber nicht Mercedes mit Opel. Man muss sich wirklich nicht wundern über die vielen Insolvenzen bei den Leuten, denen es zu teuer war, Wissen einzukaufen, über das sie nicht selber verfügen.

Das die Umsatzsteuer gem. § 19 UStG nicht erhoben wird (wichtig, die Steuer wird nciht erhoben, das hißt nicht, das die Umsätze steuerfrei wären), heißt nicht, dass das Finanzamt die Steuerpflichtigen nicht auffordern kann ein Steuererklärung abzugeben um festzustellen, das die Verhältnisse so sind wie vom Steuerpflichtigen behauptet.

Also Steuererklärung abgeben. nach § 149 AO darf man Dich dazu auffordern und Du hast es zu machen, damit keine Zwangsmaßnahmen festgesetzt werden.

149 AO brauchen wir hier gar nicht, 18 UStG reicht völlig.

Es geht wahrscheinlich um Deine innergemeinschaftlichen Umsätze, da sich das Finanzamt auf § 22b UStG bezieht:

§ 22b Rechte und Pflichten des Fiskalvertreters (1) Der Fiskalvertreter hat die Pflichten des im Ausland ansässigen Unternehmers nach diesem Gesetz als eigene zu erfüllen. Er hat die gleichen Rechte wie der Vertretene. (2) Der Fiskalvertreter hat unter der ihm nach § 22d Abs. 1 erteilten Steuernummer eine Steuererklärung (§ 18 Abs. 3 und 4) abzugeben, in der er die Besteuerungsgrundlagen für jeden von ihm vertretenen Unternehmer zusammenfasst. Dies gilt für die Zusammenfassende Meldung entsprechend. (3) Der Fiskalvertreter hat die Aufzeichnungen im Sinne des § 22 für jeden von ihm vertretenen Unternehmer gesondert zu führen. Die Aufzeichnungen müssen Namen und Anschrift der von ihm vertretenen Unternehmer enthalten.

Nein, der §22b UStG steht da nur, falls der Unternehmer im Ausland ansäßig ist. Dieser Paragraph steht da nur falls er ggf. zutrifft.

@naomimcmorris

Was - liebe Naomi - allerdings auch eine Schluderei ist. Ein wenig kann die Sachbearbeiterin im FA ja auch mal darauf achten, was sie da eigentlich schreibt.

Die Anwendung von § 19 UStG bedeutet nicht, dass keine Umsatzsteuererklärung abgegeben werden muss. Daher hat das FA Recht.

Folgendes habe ich dem Gründungslexikon entnohmen:

Von Kleinunternehmern wird gem. § 19 UStG keine Umsatzsteuer erhoben, solange die folgenden Bedingungen erfüllt sind.

(1) Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Diese Bedinungen sind erfühlt.

Wieso muss ich also eine Umsatzsteuererklärung abgeben, wenn ich keine Umsatzsteuer zahlen muss? Das macht doch kein Sinn.

Weil das FA ohne die Erklärung ja auch nicht wissen kann, dass die Grenzen des § 19 UStG eingehalten wurden. Zudem wird mit der Erklärung auch aufgelistet, wenn unabhängig von der alltäglichen Umsatzsteuer z.B. Einfuhrumsatzsteuern bezahlt wurden.
Zudem hättest Du unter der Fundstelle auch mal den § 18 desselben Gesetzes lesen sollen.