Spindnutzung Definition

2 Antworten

Ein Spind für Arbeitnehmer eines Betriebes dient in der Regel dazu, dass die Arbeitnehmer ihre privaten Dinge, die sie bei sich führen, darin verwahren können und die Arbeitsbekleidung zwecks Arbeitsaufnahme entnehmen bzw. nach Arbeitsschluss dort wieder aufbewahren können.

Es ist keinesfalls legitim, dass ein Arbeitgeber das Innere des Spindes inspiziert. Dies ist eine Verletzung der Privatsphäre. Auch bei einem vorherigen Hinweis auf die Nur-nicht-private-Nutzung kann der Arbeitgeber sich das nicht herausnehmen.

Was stellt sich denn der Arbeitgeber unter einer nichtzulässigen privaten Nutzung vor? Ein Drogendepot oder Warendepot

Genau das wäre meine Frage: Gibt es einen Unterschied zwischen privater und nicht-privater Nutzung? Und wie sieht dieser aus? Wie darf Person A diesen also nutzen?

@wiedemauchsei

Der legale und legitime Inhalt eines Mitarbeiterspindes ist vermutlich wieder einmal eine Angelegenheit, die nicht ausführlich durch Gesetze und Verordnungen geregelt ist.

Nach meinem Empfinden müsste ein Mitarbeiter in seinen Spind hineintun dürfen, was er möchte, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der Spindinhalt dient nicht als Hilfsmittel zur Durchführung von Verbrechen.

  • Es gehen keine Gefahren für Leben und Gesundheit von Mitmenschen vom Spindinhalt aus. Es dürften also keine Explosivstoffe, brennbare Lösungsmittel oder verschimmelte Lebensmittel, die Schimmelsporen emittieren könnten, im Spind gelagert werden.

  • Vom Spindinhalt dürfen keine Geruchsbelästigungen ausgehen.

  • Der Spindinhalt darf nicht als Brutstätte für Ungeziefer dienen.

Was der Arbeitgeber sich unter "nicht-privater" und "privater" Nutzung des Spindes versteht, erschließt sich mir immer noch nicht.

Privat ist normalerweise etwas, was einem selbst gehört, und was auch nicht unbedingt jeder zu wissen braucht, bzw. was nicht öffentlich gemacht werden soll.

Keinem Mitarbeiter kann zugemutet werden, dass sein Spindinhalt in dem Sinne "nicht-privat" ist, dass sein Chef ihn sich jederzeit anschauen kann.

Das heimliche öffnen der MA-Spinde ist ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht. Der AG darf nach einem aktuellen Urteil des BAG den Spind eines MA nicht einmal bei einem Diebstahlverdacht alleine öffnen.

Den Artikel dazu findest Du z.B. bei:

http://www.bund-verlag.de/zeitschriften/arbeitsrecht-im-betrieb/aktuelles/2014/03/arbeitgeber-koennen-sich-heimliche-spindkontrollen-sparen.php

Das sollte sich der Chef von Person A mal durchlesen und sich dann überlegen, was er mit seinen Zweitschlüsseln macht.