Sozialamt will Quittungen

3 Antworten

Selber stur bleiben.

Schreiben: Leider wurden im Haushalt der Großmutter keine zu diesem Vorgang gehörigen Belege gefunden. Die Oma ist dement udn kann sich nicht erinnern. Zum Zeitpunkt, an dem das Geld abgehoben wurde, bestand noch keine Betreuung, also kann auch hier keine Quittung gefunden werden.

WENN das Sozialamt dann die Übernahme der Kosten schriftlich verweigert, in den Widerspruch gehen, ggf klagen vor dem Sozialgericht, und zwar mit Eilantrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Der VDK hilft dabei (Mitglied muss man aber werden!)

Lionbeard  13.12.2013, 13:29

Genau so

Ich würde aber noch drunter setzten: Dies versichern Wir an Eides statt.

(Unterschriften)

Wichtig ist auch der hier! Das stehts nämlich rechtssicher drin.

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__259.html

Der Hintergrund dieser Aktion des Sozialamts ist höchstwahrscheinlich BGB § 528 Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers gesetze-im-internet.de/bgb/528.html in Verbindung mit SGB 12 § 93 Übergang von Ansprüchen gesetze-im-internet.de/sgb_12/93.html:

Wenn Oma Geld verschenkt hat, kann sie es zehn Jahre lang zurückfordern, sobald sie verarmt (also hier: Ihre Kosten nicht mehr tragen kann; hier: die Kosten des Pflegeheims).

Nimmt Oma diesen Anspruch nicht wahr, dann muss das Sozialamt dieses Recht wahrnehmen!

Dazu muss das Amt natürlich recherchieren. Selten ist es ein völlig Fremder, der beschenkt wurde. Also wissen die Verwandten in der Regel, wer es war.

Wenn nicht, dann halt nicht. Wenn einem dann die Nachfragen des Amtes zu häufig und zu unangenehm werden, kann man sich beschweren (etwa per Dienstaufsichts-Beschwerde).

Wer aber leugnet, beschenkt worden zu sein von Oma, sollte an StGB § 263 Betrug denken: * (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.*

Gruß aus Berlin, Gerd

PS. Denkbar ist aber auch SGB 12 § 103 Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten (1) Zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe ist verpflichtet, wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres für sich oder andere durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten die Voraussetzungen für die Leistungen der Sozialhilfe herbeigeführt hat.

Nach zwei Jahren ohne Antrag auf Leistungen ist ein Vorsatz aber meist schwer erkennbar :-)

Dagegen kannst du klagen beim Sozialgericht und du wirst Erfolg haben wenn die angegebenen Fakten zutreffen