Sonder KFZ Krankenfahrstuhl 25Km h ?

tüv gutachten - (Führerschein, Behinderung, Fahrerlaubnis) Sonder KFZ Krankenfahrstuhl - (Führerschein, Behinderung, Fahrerlaubnis)

2 Antworten

Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 FeV sind von der Fahrerlaubnispflicht ausgenommen: sind:

Motorisierte Krankenfahrstühle (einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kfz mit Elektroantrieb, eine Leermasse von nicht mehr als 300 kg einschl. Batterien, jedoch ohne Fahrer, einer zGM von nicht mehr als 500 kg, einer bbH von nicht mehr als 15 km/h und einer Breite über alles von max. 110 cm.


Übergangsrecht (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 FeV gültig bis 01.09.2002):

weiterhin anerkannt sind motorisierte Krankenfahrstühle, die nach der Bauart zum Gebrauch durch körpergebrechliche oder behinderte Personen bestimmten Kfz mit einem Sitz, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und einer bbH von nicht mehr als 25 km/h.

Diese Fahrzeuge dürfen nach § 5 Abs. 4 FeV in der bis zum 01.09.2002 geltenden Fassung (§ 76 Nr. 2 Satz 1 FeV) nur mit einer Prüfbescheinigung gefahren werden. (Fahrerlaubnis ersetzt Prüfbescheinigung).

Zweisitzige Krankenfahrstühle dürfen unter den gleichen Bedingungen über § 76 Nr. 2  FeV  (alte Fassung) eingesetzt werden.

Dabei handelt es sich um nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte Kfz mit höchstens 2 Sitzen, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und einer bbH von nicht mehr als 30 km/h, wenn diese bis zum 30.06.1999 erstmals in den Verkehr gekommen sind (Erstzulassung) und auch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen benutzt werden.


Das Bild zeigt (sofern ich es richtig erkenne) einen Klein-Pkw mit 2 Sitzen. Ist das Fahrzeug ab dem 01.07.1999 erstmals in den Verkehr gekommen, ist es den Klein- Pkws zuzuordnen. Eine Fahrerlaubnis für 4-rädrige Leichtkraftfahrzeuge wird erforderlich.

Fahrzeuge die vor diesem genannten Datum erstmals in den Verkehr gekommen sind und eine bbH von 30 km/h hatten, werden nunmehr unter Absenkung der Geschwindigkeitsgrenze auf 25 km/h den Krankenfahrstühlen neueren Rechts gleichgestellt. Es reicht also eine Prüfbescheinigung.


Du hast folgendes Problem: Erstzulassung des Krankenfahrstuhls ist laut dem Gutachten (Bild = grüne BE) vor dem genannten Datum (15. Mai 1995), eine Prüfbescheinigung wäre ausreichend.

Aber: in der Betriebserlaubnis steht nicht bbH 25 km/h (wie du schreibst) sondern 30 km/h (sieh unter Nr. 6 in der BE). Eine Absenkung erfolgte nicht, somit wäre eine neue BE erforderlich.

Folglich ist für dieses Fahrzeug im jetzigen Zustand eine Fahrerlaubnis mindestens der Klasse AM (Klasse 5 -alt-) erforderlich.


Frag mal im Straßenverkehrsamt nach. Früher gab es dafür eine extra Führerscheinklasse (Klasse 5), aber ich weiß nicht, wie es heute geregelt ist.