Sich als Arbeitnehmer selber freistellen mit sofortiger Wirkung?
Ich möchte gerne meine momentane Stelle kündigen und möchte eine sofortige (bezahlte) Freistellung erwirken. Im folgenden Link steht, dass dies möglich ist:
https://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Freistellung.html
Ich würde am 18. April meine Kündigung einreichen. Da dies bereits nach dem 15. liegt wäre laut Gesetz ja die nächste Möglichkeit zum 30. April. Mit der gesetzliche Kündigungsfrist von 4 Wochen/1 Monat (ich bin seit 1.Mai 2015 beschäftigt) würde die Frist ja bis Ende Mai gehen. Im oben genannten Artikel steht, dass man Anspruch auf bezahlte Freistellung hat, wenn man Resturlaub hat oder die Zeit benötigt um einen neuen Job zu suchen. Da mittlerweile schon April ist ist der Resturlaub (26 Tage aus dem Vorjahr) rein rechtlich verfallen. Den möchte ich trotzdem noch nehmen in dem ich mich zur Arbeitssuche freistellen lasse. Da ich aber noch keine neue Stelle habe (über die Risiken bin ich mir durchaus bewusst) hätte ich zumindest laut obigem Artikel Anspruch.
FRAGE: Wenn ich also zum 18. April kündige und die 4 Wochen/1Monat Kündigungsfrist erst ab 1. Mai beginnt, habe ich dann Anspruch darauf mich ab dem 18. April bis Ende Mai freistellen zu lassen?
Meine Sorge ist, dass mich der Arbeitgeber verklagen könnte, da keine Übergabe meiner Aufgaben an einen Kollegen stattfinden würde. Eine andere Möglichkeit sehe ich aber nicht, um doch noch an meinen bezahlten Urlaub zu kommen, da ich mit dem Vorgesetzten schon bei normalen Urlaubsanträgen knallhart verhandeln musste und dieser natürlich die eigenen Kosten (= 6 Wochen Lohnfortzahlung) bestimmt vermeiden will.
Vielen Dank im Voraus für eure Hilfe.
2 Antworten
Wenn Du eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder Ende eines Monats hast, kannst Du jetzt noch zum 15. Mai kündigen wenn der AG Deine Kündigung spätestens am 17. April erhält. Da das der Ostermontag ist, kannst Du die Kündigung auch morgen abgeben.
Bei einer Frist von einem Monat zum Monatsende, ist der früheste Termin zu dem Du kündigen kannst der 31. Mai.
Es gibt kein "Recht auf bezahlte Freistellung", es gibt aber das Recht auf Urlaub wenn keine dringenden betrieblichen Gründe dagegensprechen.
Verweigert der AG den Urlaub, muss er das gut begründen können. Er müsste schon nachweisen, dass ohne Dich der Betrieb Schaden nehmen könnte (z.B. Verlust eines Auftrags, Strafzahlungen wegen verspäteter Lieferung.....).
Da mittlerweile schon April ist ist der Resturlaub (26 Tage aus dem Vorjahr) rein rechtlich verfallen. Den möchte ich trotzdem noch nehmen in dem ich mich zur Arbeitssuche freistellen lasse.
Na dann, viel Glück. Ich kann und will nicht beurteilen, wie Dein Noch-AG darauf reagiert, da ich die Gepflogenheiten im Betrieb genau so wenig kenne wie evtl. vorhandene Betriebsvereinbarungen (wobei ich nicht glaube, dass es einen Betriebsrat gibt. Sonst hättest Du nicht mehr so viel Resturlaub).
Für Arbeitssuche bezahlt freistellen
Dieser Anspruch besteht - aber nicht wochenlang einfach für die Stellensuche, sondern temporär für die Zeit der Vorstellungsgespräche,Termine Jobcenter etc.
Üblicherweise für ein paar Stunden oder bei auswärtigen Vorstellungsterminen ggf. auch einmal für einen Tag.