Schwarzfahren und Aufkleber

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Aber sicher, §111 StGB (öffentliche Aufforderung..) zur Straftat § 265a Erschleichen von Leistungen

Danke für deine Antwort!

@WildTemptation

Ich glaube, die Gerichtsbarkeit würde sich sehr amüsieren, weil das Warten am Bahnsteig ja auch völlig umsonst ist.

Einen Aufkleber irgendwohin kleben ist in der Regel nicht strafbar. Da fehlt es an der Erheblichkeit der Beeinträchtigung, außerdem wird der bestimmungsgemäße Gebrauch dadurch meist nicht beeinträchtigt.

Die öffentliche Aufforderung zu einer Straftat ist gemäß §111 StGB strafbar und wird wie der Anstifter bestraft. Der Anstifter wird gleich dem Täter bestraft (§26). Das Erschleichen von Leistungen (§265a) wird mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Die Strafe des Auffordernden ist gemäß §49 zu mildern. Macht bis zu 9 Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe :)

Oh, danke. Und ist das mit dem Aufkleber eine öffentliche Aufforderung zu einer Straftat?

Nein, strafbar sind politisch-diskriminierende, rassistische, oder Aussagen gegen das Grundgesetz. Aber der Vorschlag, dass man seinen Haufen in der U-Bahn-Station absetzen soll, weil es dann schön warm ist; das ist inhaltlich kein Strafbestand. Nur das Bekleben und Beschmieren ist verboten.

Gute Frage! Aber ich glaube das es keine große Nötigung ist.

Aha, danke. Und das heißt, es ist weniger schlimm, als wenn er zu Leuten am Ticketautomaten geht und ihnen sagt, sie sollen sich kein Ticket kaufen?

Und ich weiß auch, dass sowohl Schwarzfahren, als auch Aufkleber irgendwohin Kleben strafbar ist.

Sind keine Straftatbestände im Sinne des StGB. Schwarzfahren ist ein Verstoß gegen die ABB des Verkehrsbetriebs und das Bekleben wäre allenfalls eine OWi.

Aber das ist ja auch irgendwie eine Aufforderung zu einer Straftat, oder?

Jein. Keinen gültigen Fahrschein zu haben, wäre nur dann eine Straftat, wenn der Staatsanwalt hier den Vorsatz nachweisen könnte. Vergessen ist kein Vorsatz.

Du widersprichst dir selbst: Schwarzfahren ist also kein Straftatbestand im Sinne des StGB, andererseits ist es eine Straftat, wenn Vorsatz nachgewiesen wird...

Schwarzfahren ist ein Verstoß gegen die ABB des Verkehrsbetriebs

In Wahrheit ist es beides: Ein zivilrechtlicher Verstoß gegen die Beförderungsbedingungen, worauf sich das erhöhte Beförderungsentgelt von 40 Euro stützt, andererseits aber auch eine Straftat nach § 265a StGB (Erschleichen von Leistungen).

das Bekleben wäre allenfalls eine OWi.

Nö. Wenn der Aufkleber das Erscheinungsbild dauerhaft beeinträchtigt oder durch die starke Haftung des Klebers die Substanz der Sache beschädigt wird (dazu werden auch Chemikalien zur Entfernung des Aufklebers gezählt!), ist hier möglicherweise der Tatbestand der Sachbeschädigung nach § 303 StGB erfüllt, ggf. sogar der gemeinschädlichen Sachbeschädigung nach § 304 StGB (S-Bahn als Gegenstand, der zum öffentlichen Nutzen dient). Halte ich zwar für unwahrscheinlich, eine OWi ist es aber keinesfalls.

Die Frage zielt aber darauf ab, ob auch die Aufforderung zu einer Straftat strafbar ist: Ja, ist sie nach § 111 StGB. Und wer öffentlich zu einer Straftat aufruft, handelt sicher nicht fahrlässig!