Schwanger nach 1 Arbeitstag und Krankgeschrieben

5 Antworten

Das es in den ersten 4 Wochen keine Lohnfortzahlung gibt ist Euch aber bekannt? Das muß die KK übernehmen. Nach den 4 Wochen gibt es dann Geld vom AG.

Ansonsten mit dem AG reden wegen der Meldung. Das ist sein Bier.

Da deine Frau erst bei dem neuen AG angefangen hat braucht dieser die Lohnfortzahlung nicht zahlen sondern die KK übernimmt das.Nach 4 Wochen zahlt dann der AG.

Sie hat doch einen Vertrag, den der AG unterschrieben hat. Das mit der Schwangerschaft ist ungünstig terminiert, aber auch nicht zu ändern. Da Deine Frau jetzt duch das Mutterschutzgesetz ein wenig geschützt wird, kann der AG sich nicht aus seiner Verantwortung ziehen.
Ist vielleicht etwas unangenehm, aber frag einfach mal in der Personalverwaltung des neuen AG nach, ob sie noch nicht dazu gekommen sind, die Versicherung für Deine Frau anzumelden...

P.S.: Alles Gute für die Schwangerschaft!

Ich würde einen Anwalt aufsuchen, grundsätzlich muss aber der Arbeitgeber das Gehalt bezahlen, auch wenn der Arbeitnehmer aus med. Gründen nicht arbeitsfähig ist.

qugart  20.11.2013, 11:20

Du weisst schon, dass ein Anwalt in der Regel für seine Dienste Geld verlangt. Und das oftmals nicht zu knapp.

In so einem Fall würde ich den Anwalt erst dann aufsuchen, wenn es tatsächlich ein Problem bei der Entgeltfortzahlung gibt.

dialea1170  20.11.2013, 11:54
@qugart

Ein Anwalt ist in dem Fall gar nicht nötig,denn....

während der ersten 4 Wochen nach Arbeitsaufnahme hat ein AN keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den AG(=Wartezeit). In diesem Fall springt die Krankenkasse ein.

halwissender26  20.11.2013, 17:31
@dialea1170

Hab ich nicht gewusst, danke!

§ 11 Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten

(1) Den unter den Geltungsbereich des § 1 fallenden Frauen ist, soweit sie nicht Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung beziehen können, vom Arbeitgeber mindestens der Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen oder der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist, weiter zu gewähren, wenn sie wegen eines Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 1, §§ 4, 6 Abs. 2 oder 3 oder wegen des Mehr-, Nacht- oder Sonntagsarbeitsverbots nach § 8 Abs. 1, 3 oder 5 teilweise oder völlig mit der Arbeit aussetzen. Dies gilt auch, wenn wegen dieser Verbote die Beschäftigung oder die Entlohnungsart wechselt. Wird das Arbeitsverhältnis erst nach Eintritt der Schwangerschaft begonnen, so ist der Durchschnittsverdienst aus dem Arbeitsentgelt der ersten 13 Wochen oder drei Monate der Beschäftigung zu berechnen. Hat das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 oder 3 kürzer gedauert, so ist der kürzere Zeitraum der Berechnung zugrunde zu legen. Zeiten, in denen kein Arbeitsentgelt erzielt wurde, bleiben außer Betracht.

(2) Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraums eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Durchschnittsverdienstes außer Betracht. Zu berücksichtigen sind dauerhafte Verdienstkürzungen, die während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraums eintreten und nicht auf einem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot beruhen.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes im Sinne der Absätze 1 und 2 zu erlassen.

Genaues sagt dir deine Krankenkasse.

Maximilian112  20.11.2013, 11:21

zarter Hinweis: Würdest Du bitte die Quelle dazu schreiben!

Hier und in anderen Antworten!