Schulden bei der DB - Wie verhalte ich mich am besten?

6 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Hallo

Die Verjährungsfrist beginnt erst mit dem Schluss des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist. D.H. die in 2009 entstanden Schulden verjähren am 31.12.2013.

Bevor Sie allerdings alle diese Forderungen anerkennen, sollten Sie zum einen prüfen ob diese gerechtfertigt sind und zum anderen ob gerechtfertigte Forderungen fällig sind.

Fällig wird eine Forderung über die eine ordnungsgemässe und fehlerfreie Rechnung erstellt wurde. Diese Rechnung muss Ihnen zugegangen sein, d.h. die Rechnung muss in ihrem Briefkasten angekommen sein. Den Zugang der Rechnung an ihre Anschrift muss der Gläubiger beweisen. Zu beweisen wäre der Zugang im Grunde nur bei Zustellung per Einschreiben mit Rückschein. Weiterhin muss in aller Regel eine Mahnung über die fällige Forderung zugegangen sein. Auch den Zugang der Mahnung hat der Gläubiger zu beweisen.

Fordern Sie zunächst - und zwar schriftlich - eine Forderungsaufstellung an, benannt nach Grund und Datum. Fordern Sie weiterhin für jede Forderung den Zustellnachweis für die Rechnungen/Mahnungen an.Hieran wird es seitens des Anwalts/Inkassobüros häufig scheiten (es sei denn das bereits rechtskräftige Mahnbescheide vorliegen).

Es wäre sicherlich hilfreich professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen, schon um weitere unnötige Kosten und Zinsen zu vermeiden.

Vermeiden Sie unter allen Umständen Telefonanrufe. Diese werden sehr häufig zu Ihrem Nachteil ausgelegt.

Ich hoffe allerdings das Ihnen die Angelegenheit eine Lehre war und das Sie zukünfig in Anspruch genommene Dienstleistungen bezahlen werden

Falls Sie weitere Unterstützung benötigen bitte eine PN

Dadurch, dass du einen Teil deiner Schulden bezahlt hast, begann die Verjährung erneut (§ 212 Abs.1 Nr. 1 BGB). Dabei spielt es auch keine Rolle, dass die Forderungen aus 2009 bereits mit Ablauf des Jahres 2012 verjährt waren, denn auf diese Verjährung hättest du dich ausdrücklich berufen müssen.

Den trotz eingetretener Verjährung gezahlten Betrag kannst du auch nicht wieder zurückfordern (§ 214 Abs. 2 BGB).

Verhandlungen sind natürlich immer möglich - ob sie zum Erfolg führen, hängt von deinem Verhandlungsgeschick und dem deines Verhandlungspartners ab.

Vergleich gibt es meist nur, wenn sonst nichts zu holen ist bei dir. Ansonsten vereinbare eine Ratenzahlung. Darauf lässt sich eigentlich jeder ein. Musst eben nur immer pünktlich zahlen, sonst ist der gesamte Betrag fällig.

Wenn du gerne schauspielerst, dann erklärst du ihnen deine schreckliche finanzielle Situation und dass du dennoch gewillt bist 50% der Schuld zu begleichen, wenn dir der darüber hinausgehende Betrag erlassen wird. Manchmal soll das noch funktionieren, wie gesagt manchmal. Oft lässt man sich aus diesen Gründen einen aktuellen Einkommensnachweis vorlegen. Bei ALG II-Bezug oder vergleichbar niedrigem Einkommen könnte dies noch funktionieren. Einen Versuch ist es Wert, denn schaden kann es nicht. Für die Zukunkft sollte man in jedem Fall Besserung geloben, das macht immer einen guten Eindruck. :-)

Ja, Du musst das bezahlen. Ich würde nun Kontakt aufnehmen, und Ratenzahlungen vereinbaren. Verjährt ist da gar nichts.