Schlossaustausch

8 Antworten

Darf der Mieter ohne Genehmigung der Eigentümer, das Schloss austauschen obwohl im Mietvertrag deutlich steht das jegliche Veränderung nur mit der schriftlichen Genehmigung der Eigentümer gemacht werden darf.

Mit jeglichen Veränderungen sind bauliche Veränderungen gemeint.

Sollte die Klausel sich genau auf das Schloss wechseln beziehen, so ist diese Klausel unwirksam.

Der Mieter ist berechtigt sich gegen unbefugtes Betreten abzusichern.

Hat der Mieter Kenntnis davon, dass der Vermieter einen Schlüssel zur Mietsache ohne Erlaubnis hat, so kann er sogar die Kosten für ein neues Schloss dem Vermieter in Rechnung stellen:

Vermieter hat keinen Anspruch auf Schlüssel.

Die Wohnungsübergabe verlief harmonisch - bis der Vermieter die da-zugehörigen Schlüssel aushändigte und - mehr beiläufig - erwähnte, er selbst behalte einen für sich, um in die Wohnung zu kommen, falls der Mieter mal abwesend sei. Darf der Vermieter darauf bestehen, sich im Grunde jederzeit Zugang zu "seiner" Wohnung zu verschaffen? Die Antwort ist eindeutig: Er darf es nicht. Natürlich kann der Mieter ihm einen Wohnungsschlüssel überlassen, er muß es aber nicht. Der Mieter ist so-gar berechtigt, seine Wohnung dagegen abzusichern, wenn er den Verdacht hat, daß der Vermieter einen Zweitschlüssel besitzt. Dies be-stätigt ein Urteil des AG Köln. (Az.: 217 C 483/93)

Urteil vom Amtsgericht Köln - AZ: 217C483/93

Er darf das Schloß austauschen, weil laut Gesetz der Vermieter keinen Nachschlüssel zur Mietwohnung mehr besitzen darf. Und durch einen Schloßaustausch hat der Mieter die Sicherheit, daß nur er Schlü.ssel zu seiner Wohnung besitzt.

Wenn der Mieter wieder auszieht, muß er allerdings das alte Schloß wieder einsetzen. Außerdem hat der Vermieter das Recht, einen versiegelten Schlüssel von dem neuen Schloß für Notfälle zu besitzen.

Das wird sogar den Mietern empfohlen, da man ja nie weiß, wer alles einen Schlüssel hat. (Vermieter, frühere Mieter)

Es ist nur wichtig, dass später wieder das alte Schloss eingebaut wird

Ja, darf der Mieter, nur beim Auszug muss das alte Schloss wieder rein....

Da der Austausch des Schließzylinders der Wohnungstür keine bauliche Veränderung ist, darf der Mieter das ohne Genehmigung des Vermieters.

Bei Auszug ist natürlich der Originalzylinder wieder einzubauen und alle dazugehörigen Schlüssel zurückzugeben.