Schadensersatz durch Nichterfüllung eines Mietvertrag durch vermieter ?

7 Antworten

Die Aussage des Vermieters klingt nach strafbarer Unterschlagung, also würde ich dem Vermieter klar mitteilen, dass er dir den Schlüssel spätestens am 01.02. auszuhändigen hat oder du ihn sonst anzeigst.

Ferner teilst du ihm mit, dass er das bisher erhaltene Geld als die ersten 3 Monatsmieten ansehen kann und du erst dann die Kaution zahlst, wenn er dir ein insolvenzgeschütztes Kautionskonto nennt, auf welches du die Kaution überweist. Bevor ein Vermieter dies bennent, schuldet ein Mieter niemals eine Kaution.

Sollte er damit nicht einverstanden sein, bleibt wie ich schrieb entweder die Strafanzeige oder Die Eilklage auf Herausgabe des Schlüssels.

bwhoch2  29.01.2017, 10:25

Bevor ein Vermieter dies bennent, schuldet ein Mieter niemals eine Kaution.

@kevin1905: Deine Antwort ist gut bis auf diesen Satz, denn er ist schlicht falsch. Im §551 des BGB ist keine Reihenfolge vor gegeben, sondern schlicht, dass Kaution zu zahlen ist, wenn sie verlangt wird, ggf. in drei Raten und dass diese getrennt vom Vermögen des Vermieters anzulegen ist. Mehr nicht.

Üblicherweise läuft es also so ab:

1. Kaution wird bezahlt

2. Vermieter legt sie getrennt vom Vermögen an

3. Vermieter weist dies auf Verlangen des Mieters nach

Kann der Vermieter das nicht nachweisen, hat der Mieter in jedem Fall das Recht, die Miete bis zu Höhe der Kaution einzubehalten, um sich abzusichern, bzw. dadurch den Vermieter zur getrennten Anlage zu veranlassen.

kevin1905  29.01.2017, 13:40
@bwhoch2

Danke für die Präzisierung denn genau darauf wollte ich hinaus.

Was ihr machen könnt, wurde Euch vielfach schon gut geraten.

Grundsätzlich aber: In Anbetracht der Situation wäre ich mir nicht mehr sicher, ob das Haus dem Vermieter überhaupt gehört und ob er überhaupt befugt war, es zu vermeiten (Erbengemeinschaft?).

In diesem Fall kommt eine Betrugsanzeige in Frage und was die Kaution betrifft, wenn sie nicht sofort zurück gezahlt wird, auch Unterschlagung.

(Wem das Haus gehört, könnte man ggf. über Einsichtnahme in das Grundbuch klären. Man darf das zwar nur, wenn man ein besonderes Interesse hat, aber das habt ihr hier ganz bestimmt - belegt durch den Mietvertrag.)

"... haben im Oktober 2016 einen Mietvertrag für ein Haus unterschrieben" Alles weitere hängt davon ab, ob auch der Vermieter diesen Vertrag unterschrieben und die 2. Ausfertigung an dich übergeben hat, bzw. du bist im Besitz einer Kopie des von dir unterschriebenen Vertrages. Dann bestünde einigermaßen Rechtssicherheit für dein weiteres Vorgehen. Ich nehme an, du hast auch einen Nachweis für die übergeben Mietsicherheit.

Als Mieterpartei haben also deine Frau und du den MV unterschrieben. Deine Tochter wird da nur aufgeführt sein. Mietende des aktuellen MV ist der 31.01.2017. Mietbeginn lauf Vertrag der 01.02.2017. Mit welchen Bedingungen wurde die Schlüsselübergabe 28.01.17 verknüpft?

Ein Recht auf unverzügliche Herausgabe der Mietsicherheit hättest du erst, wenn der Vermieter am 1.2. die Wohnung nicht herausgibt und du unverzüglich danach fristlos kündigen würdest. Für diesen Fall stünde dir auch die Schadenseratzleistung durch den Vermieter zu, falls du infolge der Nichterfüllung des MV zu finanziellen Ausgaben gezwungen wurdest.

Eine mündliche Erklärung des Vermieters, dass er nun doch nicht vermieten wolle, setzt eine wirksamen Mietvertag nicht außer Kraft. Über eine einstweilige richterliche Anordnung könntest du die Herausgabe der Mietsache erzwingen. Nimm dir dazu einen Anwalt. Lass dir zuvor schriftlich vom Vermieter erklären, dass er das Haus nicht vertragsgemäß herausgeben will.

Wenn der Mietvertrag von beiden Parteien unterzeichnet ist, sind beide auch an seine Erfüllung gebunden. So wie hier der Vermieter agiert, geht es nicht. Er haftet dir gegenüber für vollen Schadenersatz. Das könnte die Unterbringung im Hotel sein, die Einlagerung deiner Möbel, die Kosten der Wohnungssuche, die Differenz zu einer evtl.. höheren Miete einer Ersatzwohnung (Haus), quasi sämtlicher Kosten die dir in diesem Zusammenhang entstehen / entstanden.

Mach das dem Vermieter per Einwurfeinschreiben klar und kündige rechtliche Schritte an. Da kommt auch evtl. Betrug in Betracht.

Jetzt hat der Vermieter gestern am 27.1 angerufen und gesagt er hätte es sich anders überlegt er vermietet jetzt doch nicht wir können auf keinen Fall einziehen !

Das geht überhaupt nicht so wie der Vermieter das jetzt möchte.

Es gibt einen wirksamen Mietvertrag und er hat am 1. Februar die Mietsache uneingeschränkt zur Verfügung zu stellen.

Auf die Frage nach der bereits gezahlten kaution bekamen wir die Antwort " da muss ich mal schauen ob und wie ich die zusammenbekomme " und hat aufgelegt !

Das ist Veruntreuung oder Unterschlagung? 

Die Kaution hat der Vermieter getrennt von seinem Vermögen anzulegen.

Welche Möglichkeiten habe ich jetzt und wie fern ist der vermieter uns zu schadensersatz verpflichtet ist und vorallem was ich jetzt tun kann um nicht am 1.2 mit meiner Familie auf der strasse zu sitzen wenn der jetzige vermieter bereits Nachmieter oder Pläne mit der Wohnung hat ! 

Am 2. Februar auf Erfüllung klagen oder fristlos kündigen und den Vermieter auf Schadenersatz verklagen.

Per Einwurfeinschreiben  würde ich ( sollte von unabhängigen Zeugen  bezeugt werden was in dem Brief steht) den Vermieter auffordern am 1. die Mietsache zu übergeben und deutlich machen, dass es sehr teuer wird , wenn er vertragsbrüchig wird.

Aber ehrlich gesagt würde ich mich darauf einrichten, dass ich nicht in die Wohnung komme und am 2. Februar fristlos kündige und dann direkt zu einem Anwalt gehen und rechtlíche Schritte einleiten.

Schadenersatz fordern und ggf. Anzeige erstatten.