Nachforderung Kaution

6 Antworten

Auch ein mündlicher Mietvertrag ist wirksam.

Unterschreibst Du diesen und schickst ihn an den Vermieter zurück, kann er auch eine Kaution verlangen, da praktisch ein neuer Vertrag zustande gekommen ist.

Ich würde nicht unterschreiben. Für einen Mieter kann es nichts besseres, als einen mündlichen Vertrag zu haben.

Wenn du heute oder gestern diesen schriftlichen Mietvertrag unterschrieben hast und auch der Vermieter hat seine Unterschrift darunter gesetzt, dann ist der schriftliche Mietvertrag gültig und der seit 6 Jahren geltende mündliche Mietvertrag ungültig. Wird im schriftlichen Mietvertrag eine Kaution vereinbart, dann ist diese Kaution auch zu übergeben und zwar in 3 gleichgroßen Raten an drei hinter einander folgenden Monatsersten ab Gültigkeit des MV.

Du darfst dich nicht auf den neuen Mietvertrag einlassen, weil er mit Sicherheit für dich als Mieter ungünstiger ist. Der Vermieter kann dich auch mit Rechtsmitteln nicht zu einer Unterschrift zwingen. Bleib stark! Siehe @anitari.

Hallo liebe Forenmitglieder, ich wohne seit 6 Jahren in dieser Wohnung und habe heute erst einen Mietvertrag erhalten. Nun fordert mein Vermieter eine Kaution über 2 Monatsmieten. Da ich nicht weiß, ob er die Kaution nachträglich fordern darf,

Du hast einen großen Fehler gemacht, falls Du ihn schon unterschrieben hast.

Wenn Du nicht unterschrieben hast, dann zereiße ihn und wenn der Vermieter fragt wo der Mietvertrag bleibt, dann sage ihm dass Du seit 6 Jahren einen mündlichen Mietvertrag hast.

Es bestand ein mündlicher Mietvertrag ohne Kationszahlung und und Renovierungspflichten.

Durch die Unterschrift des jetzigen Mietvertrages bist Du an die wirksamen Inhalte des Mietvertrages gebunden und wenn dort eine Kautionn verlangt wird, must Du die auch zahlen.

MfG

Johnny

Wenn du schon 6 Jahre in dieser Wohnung wohnst und Miete samt Nebenkosten zahlst, kommt dein Vermieter meiner Ansicht nach zu spät mit seiner Forderung. Damit hat er deine Zahlungen ja akzeptiert.

Das hier hab ich noch gefunden.

"Der Anspruch des Vermieters auf Zahlung der Kaution verjährt in 3 Jahren ab Vertragsabschluss, d. h. wenn der Vermieter die Zahlung der Kaution erstmals nach 4 Jahren fordert, ist sein Anspruch verjährt, so zum Beispiel LG Darmstadt Az. 4 O 529/06."

Darf er nicht.

Du hast übrigens schon seit 6 Jahren einen Mietvertrag.

Wirklich nicht? Woher weißt Du das?

@imotski

Weil es dazu einer nachweisbaren Vereinbarung bedarf.

Und falls es diese gibt bzw. bei Mietbeginn gegeben haben sollte, wäre die Forderung verjährt.

Den schriftlichen Mietvertrag der Dir jetzt zugeschickt wurde mußt und solltest Du nicht unterschreiben!