Rückzahlungsaufforderung für Lohnfortzahlung bei Krankheit länger 6 Wochen im Minijob rechtens?

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Die Frage, ob der Arbeitgeber die zu viel gezahlten Beträge der Lohnfortzahlung zurück verlangen kann, lässt sich nicht eindeutig mit "Ja!" oder "Nein!" beantworten.

Grundsätzlich musst Du das erstatten, was Du ohne Rechtsgrund erhalten hast: ohne Rechtsgrund hast Du die Lohnfortzahlung nach Ende der Zahlungsdauer von 6 Wochen erhalten. Der Anspruch Deines Arbeitgebers ergibt sioch aus dem Bürgerlichen GEsetzbuch BGB § 812 "Herausgabeanspruch" Abs. 1 Satz 1:

Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet.

Nun hast Du aber - je nach den konkreten Gegebenheiten in Deinem Fall - die Möglichkeit, gegen die Forderung Deines Arbeitgebers die "Einrede der Entreicherung" nach BGB § 818 "Umfang des Bereicherungsanspruchs" Abs. 3 zu erheben:

Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

Eine Begründung für die Entreicherungseinrede könnte sein, dass Du Dich tatsächlich nicht ungerechtfertigt bereichert hast, da Du eventuell davon ausgehen konntest, dass Dein Arbeitgeber im Wissen darum, dass er nur für 6 Wochen zur Zahlung verpflichtet war, die darüber hinaus gehenden Zahlungen freiwillig und im Bewusstsein, nicht verpflichtet zu sein, an Dich geleistet hat. Für diese Annahme könnte sprechen, dass ihm die Krankmeldungen regelmäßig zugegangen, er von Deiner langen Krankheit also wusste, und zudem die Zahlungen über einen schon langen Zeitraum erfolgt sind.

Eien weitere Begründung wäre dann gegeben, wenn Du das zuviel Erlangte in der Weise ausgegeben hättest, die über die normale Lebensführung hinaus geht; Beispiel: Du hast das zuviel Erlangte in einem Casino verzockt (also verloren), oder Du hast es gespart und damit kürzlich eine Ferienreise unternommen, die Du ohne das Erlangte nicht hättest unternehmen können (Luxusausgabe).

Wie gesagt: Dies Frage ist hier nicht einfach zu beantworten. Entweder kannst Du Deinen Arbeitgeber mit diesen Argumenten bewegen, auf die Rückforderung zu verzichten, da Du seine Zahlungen im guten Glauben angenommen hast, oder Du musst die professionelle Hilfe eines Anwals in Anspruch nehmen - das hängt alles vielleicht auch von der Höhe der Rückforderung ab.

Hallo,

gleich vorweg, eine rechtsverbindliche Antwort kann Dir nur ein Gericht geben. Auf hoher See und vor Gericht ist man ja in Gottes Hand. Eine Verbindliche Auskunft zur Rechtslage gibt Dir dagegen ein Anwalt.

Nun aber zu Deiner Frage:

Wie Du ja selber richtig schreibst isst die Lohnfortzahlung bei den Minijobs auf 6 Wochen begrenzt, danach ist Schluss. Nun zu unterstellen Dein Chef hätte es freiwillig bezahlt greift für mich, aufgrund seiner Rückforderung, nicht.

Er wird sich dabei darauf berufen das es ein Versehen in der Lohnbuchhaltung war und auf eine Rückzahlung bestehen. Ich denke das er damit leider Recht bekommen wird.

Familiengerd  05.04.2014, 13:01

die Lohnfortzahlung bei den Minijobs auf 6 Wochen begrenzt

Nicht nur bei Minijobs, sondern grundsätzlich.

Ansonsten hat der Fragesteller allerdings schon mit einer gewissen Berechtigung die Frage gestellt, ob er die bis zur Rückzahlungsforderung des Arbeitgeber erhaltenen Zahlungen tatsächlich erstatten muss, da er unter Umständen durchaus darauf vertrauen durfte, dass der Arbeitgeber ihm die Leistungen gewährt hat im Wissen darum, dass er nicht dazu verpflichtet sei - jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Rückforderung.

Unter dieser Voraussetzung z.B. könnte ein Rückforderungsanspruch des Arbeitgebers entfallen - oder auch dann, wenn etwa dieses Geld verbraucht wurde für den Konsum von "Verbrauchsluxusgütern".

BluePapillion  05.04.2014, 16:56

Auf hoher See und vor Gericht ist man ja in Gottes Hand. ;-) DH.

Eine Verbindliche Auskunft zur Rechtslage gibt Dir dagegen ein Anwalt. "Oder der Gesetzgeber in Gesetzbücher".

Vielleicht bekomme ich hier eine rechtsverbindliche Antwort.

Darf es hier nicht geben.

Man muss schon einen Anwalt fragen, z.B. bei

frag-einen-anwalt.de

für wenig geld.

Ansonsten hat Familiengerd schon alles erwähnt was wichtig ist.

MfG

Johnny