Lohnfortzahlung trotz unterschiedlicher Diagnose?

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Der Arbeitgeber ist bei jeder Erkrankung verpflichtet, für 6 Wochen Entgeltfortzahlung zu leisten. Einzige Ausnahme sind "hinzugekommene" Krankheiten. Wenn du beispielsweise bis 10. Januar krankgeschrieben warst und ab 9. Januar mit einer neuen Diagnose krankgeschrieben wirst, dann überlappen sich die beiden erkrankungen und die 6-Wochen-Frist gilt nur einmal.

Wenn die neue Erkrankung aber erst am 12.1. zu einer Krankschreibung führt, dann ist der Arbeitgeber wieder mit 6 Wochen dabei.

Du solltest ihm aber mitteilen, dass eine neue Diagnose vorliegt, denn aus deiner AU kann er das nicht ersehen.

Sepp09 
Fragesteller
 01.02.2018, 17:20

Danke, ich habe die Diagnosen in einer anderen Antwort schon geschrieben und kopier sie mal hier her:

27.12.-5.1.18 (Diagnoseschlüssel weiß ich nicht, hatte nur die KM die ich abgegeben hatte) war wegen Herzproblemen.

08.01.-19.01.18 R41.8+R42G

22.01.18 versuch zu Arbeiten, aber nicht möglich.

23.01.18-02.02.2018 R41.8+R42G

meinen Sie es besteht darauf das Recht auf weitere lohnfortzahlung oder nicht?

Altersweise  01.02.2018, 18:34
@Sepp09

Du hast den vorliegenden Diagnosen nach ab dem 8.1. wieder Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Auf die Erkrtankung ab dem 23.1. werden die Krankheitstage vom 8. - 19.1. angerechnet, da es sich um die selbe Erkrankung handelt. Dein Arbeitgeber muss also vom 23.1. ab für insgesamt 31 Tage Entgeltfortzahlung leisten.

Aber wie gesagt. Teile ihm mit, dass ab dem 8.1. eine neue Diagnose vorliegt.

okieh56  01.02.2018, 20:29
@Altersweise

Richtig! Der AG kann die KK fragen, ob die Diagnosen im Zusammenhang stehen. Diese macht im Zweifelsfall eine Arztanfrage.

Sepp09 
Fragesteller
 14.02.2018, 03:32
@okieh56

Auf Nachfrage wurde mir von der KK eine Lohnfortzahlung bis zum 18.2. gewährt.

Für 6 Wochen krank, aber verschiedener Diagnosen bekommst du weiter Lohnfortzahlung vom AG. Es muss 6 Wochen lang die gleiche Diagnose sein um nach den 6 Wochen KG zu bekommen.

Dein Arbeitgeber zahlt immer 6 Wochen, egal mit welcher (auch unterschiedlicher) Diagnosen. Hast du danach wieder deine Arbeit aufgenommen (eine Stunde reicht) und wirst erneut krankgeschrieben, muss es unbedingt eine andere Diagnose sein als die vorherigen. Erst nach 6 Monaten kann man sich wieder mit der selben Diagnose krankschreiben lassen. Wirst du weitermit der bisherigen Diagnose krankgeschrieben, bekommst du von deiner Krankenkasse "Krankengeld".

kannst du mal genau schreiben von wann bis wann du genau krankgeschrieben warst? und zwar genauso wie es auf den Krankmeldungen steht.

verschiedene Diagnoseschlüssel bedeuten nicht, dass es zwei Krankheiten sind.

es kommt immer auf den Zusammenhang und die Ursache einer Erkrankung an.

Sepp09 
Fragesteller
 01.02.2018, 17:07

27.12.-5.1.18 (Diagnoseschlüssel weiß ich nicht, hatte nur die KM die ich abgegeben hatte) war wegen Herzproblemen.

08.01.-19.01.18 R41.8+R42G

22.01.18 versuch zu Arbeiten, aber nicht möglich.

23.01.18-02.02.2018 R41.8+R42G

eulig  01.02.2018, 18:31
@Sepp09

da werden alle Krankzeiten zusammen gerechnet. d.h. mit den neuen Krankmeldungen fangen die 6 Woche nicht von vorne an.

mit den Daten von dir bedeutet das, dass du vom Arbeitgeber bis zum 11.02.18 Lohn bekommst, danach Krankengeld wenn du ab dem 3.2. weiter krank bist.

okieh56  01.02.2018, 20:32
@eulig

Das stimmt nicht, denn vom 06.01.18 bis 07.01.18 hat Arbeitsfähigkeit bestanden. Da die Diagnose am 08.01.18 eine andere ist, besteht erneut Anspruch auf Entgeltfortzahlung für 6 Wochen. Es sei denn, der Arzt bestätigt einen Zusammenhang zwischen den Diagnosen.

eulig  01.02.2018, 22:19
@okieh56

in der ersten AU gibt der FS Herzprobleme an und in den drauf folgenden AUs sind es Schwindel/Taumel.

wenn das nicht zusammenhängt, dann mach ich seit Jahren meinen Job falsch.

okieh56  02.02.2018, 14:27
@eulig

Wie gesagt: Im Zweifelsfall fragt die KK den Arzt. Der Fragesteller geht offenbar von verschiedenen Diagnosen aus.

Sepp09 
Fragesteller
 14.02.2018, 03:30
@okieh56

Auf Nachfrage wurde mir von der KK eine Lohnfortzahlung bis zum 18.2. gewährt.