Krankmeldung Minijob - Wie ist die Rechtslage?

3 Antworten

Kann hier die Lohnzahlung verweigert werden?

Schlicht und einfach: Nein!

Du hast also einem Ansprechpartner "vor Ort" Deine Arbeitsunfähigkeit durch Bescheinigungen nachgewiesen. 

Wenn dieser Ansprechpartner entsprechend autorisiert war, ist die verspätete Vorlage der Bescheinigungen in der Hauptstelle nicht Dir anzulasten.

Aber unabhängig davon:

Zwar darf der Arbeitgeber nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz EntgFG § 7 "Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers" Abs. 1 Nr 1 die Zahlung des Entgelts verweigern, wenn ihm die Zeit der Erkrankung nicht mit einer ärztlichen Bescheinigung (in der Regel die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) nachgewiesen wird, das gilt jedoch nur, solange die Bescheinigung nicht vorgelegt wird.

Wird die Bescheinigung eingereicht/nachgereicht, muss der Arbeitgeber das einbehaltene Entgelt nachzahlen!

Begründung, dass meine Krankheiten/AU-Bescheinigungen erst Wochen später eingegangen seien und somit kein Anspruch auf eine Lohnzahlung bestünde.

Diese Erklärung Deines Arbeitgebers ist - schon wieder: schlicht und einfach - falsch!

Selbstverständlich hast Du Anspruch auf die Lohnfortzahlung, wenn ihm die Bescheinigungen inzwischen vorliegen.

Der Anspruch bestünde selbst dann, wenn er keinen Bescheinigung erhielt, ihm die Tatsache Deiner Erkrankung aber auf anderem Wege zweifelsfrei bekanntgeworden wäre!

Er kann Dir allenfalls eine Abmahnung erteilen, wenn die verspätete Vorlage der Bescheinigungen Dir anzulasten wäre.

In dem von mir genannten Paragraphen heißt es:

Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Fortzahlung des Arbeitsentgelts zu verweigern, 1. solange [Anmerk.: Hervorhebung durch mich] der Arbeitnehmer die von ihm nach § 5 Abs. 1 vorzulegende Ärztliche Bescheinigung nicht vorlegt [...].

Danke für die Info. Ich habe dem Ansprechpartner nur mündlich mitgeteilt, dass ich krankgeschrieben bin. Die effektive AU-Bescheinigung habe ich erst im Folgemonat nachgereicht. Gilt dies trotzdem? 

@1994June1994

Das ändert nichts an meiner Antwort. 

Es bleibt selbstverständlich dabei, dass Du Anspruch auf Lohnfortzahlung hast. 

Allerdings ist die verspätete Vorlage der Bescheinigungen Dir anzulasten: Der Arbeitgeber dürfte Dir deswegen also eine Abmahnung erteilen. 

Achtung :

Prüfe, ob es im Arbeitsvertrag (oder einem anzuwendenden Tarifvertrag) eine Vereinbarung zu Ausschlussfristen gibt - mindestens 3 Monate (bzw. 1 Monat) -, denn nach deren Verstreichen sind Deine Ansprüche erloschen, Du musst sie also innerhalb dieser Frist geltend machen.

Ohne vereinbarte Ausschlussfristen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von 3 Jahren, für Forderungen aus 2017 also bis zum 31.12.2020.

@Familiengerd

Danke für die Erklärung. Klar ist es Nein Verschulden. Ich hätte die AU-Bescheinigungen fristgerecht vorlegen müssen. Nur war ich der Meinung, dass die Erstmeldung an den Verantwortlichen reicht und eine spätere Einreichung ausreicht. 

@1994June1994

Um es noch einmal klar zu sagen:

Du hast nicht nur den Anspruch auf die Lohnfortzahlung ab dem Zeitpunkt, als die Bescheinigungen vorgelegt wurden, sondern für den gesamten bescheinigten Zeitraum - also rückwirkend!!! 

Ich fürchte, dein Arbeitgeber hat recht. Der Mitteilungspflicht bist du wohl nachgekommen, nicht aber der Nachweispflicht.

§ 5 Entgeltfortzahlungsgesetz

§ 5 Abs. 1 des Entgeldfortzahlungsgesetz regelt:

(1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.

Ich fürchte, dein Arbeitgeber hat recht.

Nein, hat er nicht!

Siehe dazu meine eigene Antwort!

Leider ja.

Im § 5, Absatz 1 des Entgeldfortzahlungsgesetzes kannst du das nachlesen. Beide Durchschriften - die für den AG und die für die Kasse - müssen UNVERZÜGLICH zugesandt werden.

Sein Leistungsverweigerungsrecht findest du unter § 7.

Gruß S.


Leider ja.

Nein, das ist falsch!

Du verweist zwar auf das Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers nach EntgFG § 7 (Abs. 1 Nr 1), dann musst Du aber auch beachten, dass dort steht, dass der Arbeitgeber die Leistungsverweigern darf, solange der Nachweis der Erkrankung nicht erbracht wird.

Der Arbeitgeber muss das einbehaltene Entgelt aber nachzahlen, sobald ihm der Nachweis vorliegt.

Die herrschende Rechtsmeinung besagt übrigens, dass der Arbeitgeber auch dann nicht zur Leistungsverweigerung berechtigt ist, wenn ihm zwar kein Nachweis vorgelegt wird, ihm die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit aber aus anderen Gründen zweigfelsfrei bekanntgeworden ist.

Sie auch meine eigene Antwort.

@Familiengerd

Ich deute den Abschnitt im § 7, Absatz 1, erster Satz anders. Aber sei´s drum ...

Gruß S.

@Sirius66

Wie sieht denn Deine "andere Deutung" aus?

Im Übrigen ist das, was ich beschrieben habe, ganz allgemein unbestrittene  Rechsauffassung, die sich auch unmittelbar aus der Gesetzesformulierung selbst ergibt - siehe dazu z.B. die entsprechende Kommentierung im "Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht", Seite 1894, Rn. 9 oder in "Arbeitsrecht - Kompaktkommentar zum Individualarbeitsrecht mit kollektivrechtlichen Bezügen", Seite 836, Rn. 10f.

Wenn Du es also "anders" deutet, aber deutet Du es objektiv falsch. 

@Familiengerd

Das mag sein. Der Fragesteller wird sich schon das Hilfreichste raussuchen. Du kannst dich beruhigen.

@Sirius66

Was soll der Unsinn jetzt?

Es geht nicht darum, sich "das Hilfreichste raus[zu]suchen", sondern um die Erklärung rechtlicher Gegebenheiten!!!

@Sirius66

Nein. Familiengerd hat vollkommen recht. Er schreibt Tatsachen bzw. wie die Rechtslage ist und gibt hier keine falsche Antwort wie Du es machst

Bitte nicht antworten, wenn man von einem Thema keine Ahnung hat.

Möchtest Du falsche Antworten auf Deine Frage? Bestimmt nicht.

@johnnymcmuff

Danke für die Unterstützung, johnnymcmuff! 👏👍

@Familiengerd

Leute, jetzt reichte aber wirklich mal, oder?

Die letzten beiden Fragen lauteten: 

Habe ich wirklich falsch gehandelt? Leider ja.

Kann die Lohnfortzahlung verweigert werden? Ja.

Der TE hat VON MIR den ersten (!!!) Hinweis auf den zutreffenden Paragraphen bekommen und wird damit nun arbeiten können.

Ein Hinweis auf Nachzahlungspflicht lese und sehe ich nicht klar. Fertig. Andere schon. Prima.

 Eine Frage. Antworten. Normales Procedere auf GF.

Und es ist gut jetzt!!!!

@Sirius66

Habe ich wirklich falsch gehandelt? Leider ja.

Das ist richtig!

Kann die Lohnfortzahlung verweigert werden? Ja.

Das ist und bleibt in diesem Fall schlicht und einfach falsch, weil die Bescheinigung nachgereicht wurde und damit das Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers entfällt - auch rückwirkend!!!

Das ist so - auch wenn es Dir nicht passt, es Dir "jetzt reicht" und Du alle Nachweise ignorierst, weil sie Deiner eigenen (unmaßgeblichen) bloß subjektiven "Meinung" oder "Ansicht" dazu widersprechen!

@Sirius66

Sag mal, was stimmt denn mit dir nicht? Was soll denn diese sinnlose Streiterei.

Muss ich mich wirklich für meine Antwort rechtfertigen und sie dir erklären, wenn der TE damit gut umgehen kann? Das kann´s nicht sein.

Der TE hat mit der Verzögerung der Abgabe einen abmahnungswürdigen Fehler gemacht und wurde von mir darauf hingewiesen. Mit §. Habe ich mich falsch verhalten? LEIDER JA! UND NICHTS FALSCH.

Auch auf das Leistungsverweigerungsrecht habe ich - ebenfalls mit § aber OHNE KOMMENTAR hingewiesen!

WAS WILLST DU DENN - HIMMEL NOCHMAL - VON MIR?

Da war nichts FALSCH. Deine Ausführungen haben es meinetwegen ergänzt! Falsch machen sie meinen Beitrag nicht.

Hör auf, mich anzukacken. Lass doch mal gut sein!

Dass die Fragestellerin sich falsch verhalten hat, habe ich Dir ja bestätigt - aber offensichtlich registrierst Du das nicht.

Auch auf das Leistungsverweigerungsrecht habe ich - ebenfalls mit § aber OHNE KOMMENTAR hingewiesen!

Das aber ist falsch!

Der Arbeitgeber hat kein Leistungsverweigerungsrecht, wenn die Bescheinigung nachgereicht wird - aber auch hier: Offensichtlich kapierst Du das nicht, obwohl ich es jetzt mehr als einmal erklärt und dargelegt habe!!

Ich "kack" Dich nicht an, ich reagiere, wenn eine Erwiderung von Dir kommt mit neuerlichen falschen Aussagen!!

Und jetzt auch für mich an den Beratungsresistenten Sirius66: Finis!!