Rückzahlung der Mietkaution erst nach 6 Monaten

9 Antworten

In der Regel werden Betriebskosten nur einmal im Jahre in Rechnung gestellt, d.h. der Vermieter kann eine Abrechnung erst machen wenn die Rechnungen da sind, eine extra Zwischenabrechnung kann teuer werden.

Ja leider ist das rechtens ein Vermieter darf bis zu 1 Jahr die mietkaution einbehalten da folgeschäden wie zb. Schimmel erst nach einer gewissen zeit auftauchen können ich wohn in einer Wohnung der baugenossenschaft und die halten die Kaution 1 Jahr lang zurück bis man sie wieder bekommt und nein leider kann man nix machen um das Geld vorher wieder zu bekommen am besten immer drauf achten was im Vertrag steht bei dir 6 bei mir 12 Monate und bei anderen steht nix drin die können es sofort wieder verlangen wir haben dies unterschrieben also müssen wir leider so lange warten und ganz wichtig viele sehr viele vermieter vergessen es gerne nach dieser zeit die Kaution zurück zu Zahlen also am besten selber im Kalender eintragen und paar Wochen vorher nochmal dran erinnern

koenig66 
Fragesteller
 11.05.2012, 21:33

aber wie will man denn nach dieser Zeit feststellen, wer den Mangel dann verursacht hat? das kann dann ja genausogut mein nachmieter gewesen sein oder? wenn dieser unmittelbar nach mir eingezogen ist, lässt sich nach 6 oder 12 monaten doch schwer nachweisen wer den schimmel verursacht hat

angy2001  12.05.2012, 12:01
@koenig66

Da hast du Recht, bei Schimmel ist das völlig sinnlos so.

Pauschal/generell darf der Vermieter die Kaution nicht 6 Monate zurückhalten.

Er hat lediglich eine Überlegungs-/Prüfungsfrist von bis zu 6 Monaten ob er noch Ansprüche an den ausgezogenen Mieter hat.

Zu evtl. Ansprüchen gehören entgegen der weit verbreiteten Meinung Ansprüche finanzieller Art, wie Mietrückständen und evtl. Nachzahlungen aus noch zu erstellenden BK-Abrechnungen.

Und da wir Mitte des Jahres ausziehen wird die Abrechnung ja auch erst nach 6 oder 7 Monaten erfolgen,

Das kann, je nach Abrechnungszeitraum, auch länger dauern.

Wurde die Wohnung mängelfrei übergeben, bestehen keine Mietrückstände und bei noch zu erstellenden BK-Abrechnungen sind keine Nachzahlungen zu erwarten muß der Vermieter die Kaution unverzüglich auszahlen. Unverzüglich heißt innerhalb von ca. 5 Werktagen.

Mehr Infos dazu hier http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/k1/kaution_rueckzahlg.htm

Ja, die regelung ist -leider- richtig. Naja 3 Monatsnettomieten sind zu hinterlegen... bzw. waren zu hinterlegen. Der Mietvertrag ist gekündigt, die Wohnung wurde bereits in einwandfreiem Zustand an den Vermieter übergeben, jetzt fehlt nur noch die Rückzahlung der Mietkaution.Ein umstrittenes Rechtsproblem ist die Frage, wann derehemaligeMieter die Rückzahlung der Mietkautionin voller Höhe verlangen kann. Klar ist: Das Mietverhältnis muss beendet sein. Erst dann muss der Vermieter die Kaution zurückgeben und zwar je nach Kautionsform verzinst oder inklusive sonstiger angefallener Erträge. Alternativ ist auch die Urkunde über eine Bankbürgschaft zurückzugeben, schließlich belastet diese den Mieter mit einer Avalgebühr. Die Rückabwicklung sollte im Interesse des Mieters also so rasch wie möglich geschehen. Doch viele Vermieter weigern sich, die Mietkaution so schnell aus der Hand zu geben, schließlich stehen mögliche Nachforderungen aus der noch ausstehenden Betriebskostenabrechnung im Raum. Vor diesem Hintergrund erfolgt ein Einbehalt zu Recht, wie der Bundesgerichtshof in einer wegweisenden Entscheidung (BGH, Az.: VIII ZR 71/05) zuletzt urteilte. In diesem Urteil stellte der BGH explizit klar, dass die Mietkaution auch als Sicherheit für noch nicht fällige, aber demnächst zu erwartende Ansprüche des Vermieters diene.

Der Mieter hat damit keinen Anspruch auf sofortige Rückzahlung der Mietkaution nach Beendigung des Mietverhältnisses, zumindest nicht in voller Höhe. Der Vermieter darf die Kaution für eine angemessene Frist zurückhalten, um zu entscheiden, ob und in welcher Weise er sie zur Deckung seiner Ansprüche gegen den Mieter verwenden möchte. Dies entspricht letztlich auch dem Sicherungszweck der Mietkaution. Zwar soll die Kaution primärKosten für Instandsetzungsarbeiten infolge unsachgemäßer Wohnungsnutzung, nicht beseitigter Schäden oder nicht durchgeführter Abschlussrenovierung abdecken. Aber auch potentielle Ansprüche aus einer Betriebskostenabrechnung fallen unter die Sicherungsfunktion der Kaution.

Nicht verpflichtend für Vermieter: Auszahlung der Mietkaution bei Schlüsselübergabe

Ansprüche des Vermieters regeln Fristen

Zur zulässigen Höchstdauer des Zurückbehaltungsrechts des Vermieters hat sich der BGH nur indirekt geäußert; eine gesetzliche Regelung existiert nicht. Nach Ansicht des BGH sind für die Beurteilung die Gesamtumstände des Einzelfalls maßgebend. In dem Fall einer ausstehenden Betriebskostenabrechnung kann die Kaution also bis zum Ablauf der maßgeblichen Abrechnungsfrist zurückbehalten werden. Dabei ist der Vermieter zu keiner Teilabrechnung verpflichtet. Gerechtfertigt ist diese Regelung deshalb, weil der Vermieter beim Auszug des Mieters nicht über alle erforderlichen Daten der Versorgungsunternehmen verfügt. So kann es durchaus vorkommen, dass der Mieter – abhängig vom Zeitpunkt seines Auszuges - seine (volle) Kaution erst nach Ablauf der Abrechnungsperiode erhält, also nach bis zu 12 Monaten.

Zu beachten ist allerdings, dass der Vermieter lediglich einen angemessenen Teil der Kaution einbehalten darf, der sich an der Höhe der zu erwartenden Nachforderungen nebst Sicherheitszuschlag zu orientieren hat. Auf Antrag des Mieters ist der Vermieter verpflichtet, einen Teil der Kaution an diesen herauszugeben. Etwas anderes kann sich aus einer individuell getroffenen Vereinbarung im Mietvertrag ergeben, mit welcher sich Vermieter und Mieter auf einen bestimmten Sicherungszweck der Mietkaution einigen und somit die eventuell noch ausstehenden Betriebskostenabrechnungen davon ausnehmen.

In der Vermietungspraxis ist es üblich, dem Mieter eine Prüfungs- und Absicherungsfrist von drei Monaten zuzubilligen. Diesen Zeitraum räumen die Gerichte gewöhnlich auch dem Vermieter ein. Lediglich in Ausnahmefällen kann sich die Frist auf zwei bis zweieinhalb Monate verkürzen.

Andererseits gibt es auch Fälle, in denen eine dreimonatige Frist nicht ausreicht, um den Umfang der Gegenansprüche festzustellen: Wenn z.B. Schönheitsreparaturen unterblieben sind bzw. die eigenen Schadensersatzansprüche formgerecht ermittelt werden müssen oder die Renovierung noch durchgeführt werden muss. Die Gerichte neigen dazu, in solchen Fällen dem Vermieter eine Frist von bis zu sechs Monaten zuzugestehen.

Wenn der Vermieter diese sechs Monatsmieten einhalten möchte, so muss er dieses begründen. Ansonsten ist die Kaution vier Wochen nach Auszug fällig. Natürlich abzüglich der Kosten für eventuelle Nachzahlung der Betriebskosten. Sollte die Kaution nach vier Wochen nicht zurückgezahlt worden seien, wissen sie jedoch den Vermieter schriftlich in Verzug setzen. Das bedeutet, sie müssen ihm nach den vier Wochen eine Frist setzen von 14 Tagen und eine weitere Frist von weiteren 14 Tagen zur Überweisung der Kaution. Dieses Schreiben muss dem Vermieter nachweislich zu gehen. Erst dann können Sie durch eine eventuelle Klage die Auszahlung erzwingen.