Es geht um Rückübertragung und Abtretung. Kann jemand helfen?

2 Antworten

Das Schreiben des Jobcenters (die frühere "ARGE") sagt zwei Dinge aus, die beide in SGB II § 33 Übergang von Ansprüchen geregelt sind, das eine in Absatz 1, das andere in Absatz 2. Die erkläre ich gleich.

Zuerst: Die hast eine Beistandschaft beim Jugendamt beantragt. Diese Beistandschaft hat das Jugendamt eingerichtet. Diese Beistandschaft hilft dir und deinem Kind juristisch dabei, Unterhalt vom Kindsvater deines Kindes zu bekommen.

Das darf das Jugendamt jetzt nicht mehr, weil dein Kind ALG II bekommt bzw. Sozialgeld. Grund: Sobald dein Kind ALG II bzw. Sozialgeld bekommt, gehen dessen sämtliche Ansprüche an das Jobcenter über - auch seine Ansprüche auf Unterhalt. Das steht in Absatz 1 § 33 SGB II: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__33.html

Das Jobcenter kann jetzt von sich aus klagen gegen den Kindsvater und bei Erfolg dem Kindsvater den Gerichtsvollzieher auf den Hals schicken. Das wäre aber manchmal Quatsch, besonders dann, wenn das Jugendamt schon die halbe Arbeit gemacht hat, im Zuge der Beistandschaft - dann wäre das ja doppelte Arbeit!

Und genau dafür gibt es Absatz 4 § 33 SGB II: Du kannst dich, wenn du magst, mit dem Jobcenter darauf einigen, dass das Jobcenter dir den Anspruch gegen den Kindsvater rücküberträgt! Wenn beide Seiten das wollen. Also dann, wenn du diese "vereinbarung über rückübertragung und abtretung übergangener unterhaltsansprüche" unterschreibst!

Das musst du nicht. Aber das wäre meist von Vorteil für dich. Und warum? Eben "Damit der beistand die unterhaltsansprüche auch weiterhin verfolgen kann", wie das Jobcenter dir geschrieben hat. Also damit das Jugendamt sich um den Kindesunterhalt kümmern kann so wie bisher - sonst müsste das Jobcenter damit nochmal von vorne anfangen.

Und das kann zu Verzögerungen führen. Das wäre jetzt noch nicht schlimm, während dein Kind normal ALG II bzw. Sozialgeld erhält. Falls sich aber etwas ändert am Bedarf bzw. am Einkommen des Kindes, ist es besser, wenn der Kindesunterhalt zügig und korrekt geregelt wird - also am besten so wie bisher: Durch die Beistandsschaft des Jugendamtes.

Falls du bislang damit zufrieden warst. Falls nicht, kannst du die Sache, die Einforerung von Kindesunterhalt, auch dem Jobcenter überlassen. Oder auch in die eigene Hand nehmen - wenn du Zeit und Geld hast und Erfahrung und einen guten Anwalt :-).

Gruß aus Berlin, Gerd

PS. Zahlung und Anrechnung von Unterhaltsvorschuss ist eine andere Kiste. Schlecht ist natürlich, wenn eine Zahlung angerechnet wird beim Bedarf an ALG II bzw. Sozialgeld, die gar nicht geflossen ist.

Das prüft aber das Jobcenter, im Streitfall die Widerspruchsstelle des Jobcenters. wenn du Widerspruch einlegst gegen diese Anrechnung. Und am Ende ein Sozialgericht, wenn du klagst. Vorher würde ich aber eine Beratungsstelle für ALG II aufsuchen, die gibt es in jedem Kaff, in größeren auch viele verschiedene.

luluna00 
Fragesteller
 24.04.2012, 23:29

dankeschön!

grudge777  02.11.2012, 10:57

Ich habe heute ebenfalls ein solches Schreiben von der ARGE erhalten und war total verwirrt, weil für meinen Sohn bereits seit Jahren eine Beistandschaft besteht. Im Leben hätte ich diesen gestelzten Formulierungen nicht entnehmen können, dass es sich dabei um eine Rückübertragung an mich handeln soll. Daher an dieser Stelle nochmal ein dickes DANKESCHÖN an Dich für die ausführliche und verständliche Erklärung!

Liebe Grüße, grudge777

GerdausBerlin  02.11.2012, 18:33
@grudge777

Vielen Dank, grudge777, gern geschehen.

Gruß aus Berlin, Gerd

hallo luluna00,

der brief heißt im nachfolgenden, dass du alg 2 zur sicherung beziehst. sollte der kindesvater unterhalt an dich zahlen, also kein unterhaltsvorschuß, sondern den nach der düsseldorfer tabelle angefallenen unterhalt geht der unterhalt an das job center über. du trittst diesen ab.

beispiel:

zahlt der vater 300 euro unterhalt für das kind, und würdest du keinen unterhaltsvorschuß erhalten. dann werden die 300 euro mit deinen alg 2 verrechnet, im endeffekt erhälst du die leistungen vom amt, aber der vater zahlt den unterhalt zwecks ausgleich an die arge.

ich hoffe ich konnte dir helfen

juragirl1986

luluna00 
Fragesteller
 24.04.2012, 23:28

danke danke!!!

Juragirl1986  25.04.2012, 03:16
@luluna00

Bitte keine Ursache ich hoffe das ich helfen konnte.

uhlex11091991  02.03.2017, 10:53

juragirl1986: Leider nicht richtig erklärt...

Wie GerdausBerlin bereits richtig geschildert hat, geht es nicht um das Verrechnen von gezahlten Unterhaltsbeträge mit den ALGII-Leistungen, sondern einfach um die Erteilung der Erlaubnis an den Beistand, dass Kind unterhaltsrechtlich zu vertreten (der Beistand wird aktivlegitimiert). Vereinfacht meint das nichts anderes als: Kind erhält Hartz 4, somit geht der Anspruch per Gesetz automatisch auf den Leistungsträger (Arge) über. Da wird nicht extra um die Erlaubnis gebeten, Unterhaltszahlungen mit ALGII-Leistungen zu verrechnen.

Es geht vielmehr darum, dass jemand anderes (hier Beistand) für das Kind Unterhalt durchsetzten darf. Hierzu muss jedoch das Jobcenter den Anspruch auf das Kind zurück übertragen. Das Ganze ist eigentlich gar nicht so kompliziert.

Das was du beschrieben hast, die Verrechnung der gewährten Leistungen mit Einkünften der Leistungsbezieher, hat mit dem Schreiben vom Fragesteller gar nichts zu tun. Das Angeben und Verrechnen von jeglichen Einkünften (wie hier Unterhaltszahlungen) ist einfachstes Leistungsrecht und jedem ALGII-Empfänger bekannt.