Rücktritt vom Privatkauf einer Küche/Übernahme in der Mietwohnung?
Hallo,
ich habe vor 2 Wochen einen Mietvertrag unterschrieben, sowie einen Kaufvertrag über die Küche zwischen mir und dem Vormieter. Beim Umzug stellte ein Freund fest, dass der Kaufpreis der Küche viel zu hoch sei und dass ich unbedingt nach den Belegen fragen soll. Ich selbst kenne mich nicht mit Küchenpreisen aus. In der Anzeige der Wohnung stand, dass die Küche übernommen werden müsse. Allerdings hat der Vormieter die Anzeige geschrieben und nicht der Vermieter. Die Küche wurde vor 9 Monaten eingebaut.
Ich habe beim Vormieter also nach den Belegen gefragt doch dieser vertröstet mich immer weiter, meint er müsse die Beleg noch raussuchen. Da nun 2 Wochen nach Kaufvertrag vergangen sind, ich noch nicht gezahlt habe, weil ich die Belege noch nicht habe, frage ich mich , ob ich rechtlich vom Kaufvertrag zurücktreten kann und den Vormieter bitte, die Küche abzuholen, da ich keine Belege habe und ich den Kaufpreis für zu hoch erachte.
Vielen lieben Dank für eure Antworten!
David
8 Antworten
Offensichtlich war die Einbauküche nicht Bestandteil des Mietvertrages, stand also im Eigentum des Vormieters, nicht Vermieters.
Dann hättest du die Küche auch nicht erwerben müssen, sondern konntest auf eine leere Küche (nur vermieteter Wohnraum) bestehen. Der Vormieter hat auf die Übernahme, egal was er in der Anzeige schreibt, nämlich keinerlei Einfluss: vermietet der VM euch die Wohnung trotzdem, muss der Vormieter seine EBK eben ausbauen, also den ursprünglichen Zustand wiederherstellen.
Hast du dich in dem Punkt geirrt, glaubtest, die Wohnung nur mit Kauf der EBK bekommen zu können, wird dir das im Zweifel vor Gericht wenig nützten. Der Umstand, dass du mit zwei Vertragspartnern zwei verschiedene Verträge, über Wohnraum und der EBK geschlossen hast, widerlegt diese Annahme zu deinen Ungunsten.
Du hast vielmehr einen gesonderten, privaten Kaufvertrag mit dem Vormieter unterschrieben, den dun auch zu erfüllen hast. Klartext: du bist zur Vertragserfüllung, also Abnahme der Küche und Zahlung des Kaufpreises, verpflichtet. Diese Vertragserfüllung kann der Verkäufer auch einklagen :-(
Dein Irrtum in der Sache (Kaufpreis liegt über dem Gebrauchs- bzw. Zeitwert) geht ausschließlich zu deinen Lasten - es sein denn, es fehlt vereinbarte Beschaffenheit (E-Geräte nachträglich ausgebaut) oder der Vertrag wäre wegen Wucher (Kaufpreis liegt bei oder über dem **Neupreis) sittenwidrig.**
IMHO typischer Fall von dumm gelaufen - bevor ich einen Kaufvertrag wirksam abschließe, muss ich mich eben über den Zustand der Ware und marktgerechten Preis informieren und kann nicht hinterher sagen, das habe ich mir aber anders vorgestellt. Die "Täuschung" lage in jedem Fall bei dir, nicht dem Verkäufer. Das erlebe ich bei ebay immer wieder: Enttäuschte, die Verträge anfechten und teures Lehrgeld zahlen :-(
Ein Trost: falls dein Freund nicht vom Fach ist, würde ich seine Meinung mal relativieren: nach meiner Lebenserfahrung kennen die meisten Männer sich mit Küchenpreisen nicht so gut aus :-)
Trozdem viel Freund mit der neuen Wohnung :-)
G imager761
Ich vermute, dass der Vormieter vorzeitig aus seinem Mietvertrag raus möchte und deshalb selbst einen Nachmieter sucht. Wenn er natürlich als Bedingung hat, dass die Küche übernommen wird, dann kann es dir natürlich passieren, dass er einen anderen Mieter nimmt und du nicht nur die Küche sondern auch die Wohnung los bist. Ich würde ihm per Einschreiben ein Ultimatum festsetzen, bis wann er sich dazu äußern muss. Du kannst ihm ja auch vorschlagen, den Preis für die Küche zu senken!
Waren das beibringen der Belege ein Bestandteil des Kaufvertrages?
Im Klartext Ich zahle nur wenn ich auch die Belege sehe
Wenn dem so ist brauchst du dir keine großen Gedanken machen, den dann wurde ja der Vertrag von seitens des Verkäufers noch nicht erfüllt.
In jedem Fall würde ich zu einem Anwalt gehen, denn sollte sich herausstellen, dass der Verkäufer dich total übers Ohr gehauen hat und mit falschen Aussagen den Preis der Küche zu rechtfertigen, könnte man den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung für Ungültig erklären.
Der Kaufvertrag wurde geschlossen, es gibt kein Rücktrittsrecht. Es gilt, wie immer im Vertragsrecht: erst denken, dann unterschreiben.
Du bist nun im Verzug, da Du die vertragliche Leistung (Zahlung des Kaufbetrages) noch schuldest.
nein, du kannst gar nix machen, es ist niemand dafür verantwortlich, wenn du zu viel bezahlst
auch wenn er nur 1000€ für die küche gezahlt hast und du ihm jetzt 5000€ gibst, ist das kein problem rechtlich, das ist nur dein problem, belege muss er dir auch nicht zeigen