Rücktritt Kaufvertrag Möbel?
Wir haben im Februar 2017 ein Bett gekauft, welches seit der ersten Benutzung knarrt. Im März 2017 haben wir dies beim Möbelhaus moniert, woraufhin ein Mitarbeiter sich die Sache angeschaut hat. Daraufhin wurde ein externer Kundendienst beauftragt um das Problem zu lösen. Leider ohne Erfolg, wir haben dies wieder moniert. Es kam wieder der externe Kundendienst, hat dies und das gemacht, leider ohne Erfolg. Wir haben dies wieder moniert. Jetzt war der externe Kundendienst wieder da, wir haben ihm gesagt wir hätten keinen Bock mehr auf irgendeine Reparatur. Er hat uns daurauf hingewiesen, dass wir nun auch einen Rücktritt anstreben können. Nun stellt sich das Möbelhaus aber quer, sie fordern weitere Nachbesserungen, obwohl nun schon 4x jemand da war. Wie sieht die Rechtslage hier aus?
5 Antworten
Du hast ab der zweiten Nachbesserung nach jeder Nachbesserung die Möglichkeit schriftlich anzuzeigen, dass Du eine weitere erfolglose Nachbessrung nicht hinnehmen wirst und im Falle der nächsten erfolglosen Nachbesserung dein Rücktrittsrecht wegen Mangel an der Sache wahrnehmen wirst, dann ist es auch rechtsverbindlich und der Verkäufer kann sich nicht dagegen wehren.
Trotzdem hat der Verkäufer Anspruch auf teilweise BEzahlung für den Zeitraum in dem Du die Sache bedingungsgemäß und ohne Einschränkung benutzen konntest. Bei einem Möbelstück ist von einer Nutzungsdauer von mindestens 20 Jahren auszugehen,er kann also für jeden Tag an dem Du das Möbelstück uneingeschränkt nutzen konntest maximal 1/3652 des Kaufpreises (Schlatjahre mit berücksichtigen) von Dir verlangen
sorry... Nutzungsdauer mindestens 10 Jahre ist meiner Meinung nach naheliegender und dann passt es auch mit 1/3652 pro Tag
Anspruch auf weitere Nachbesserungen / Reparaturen hat der Händler nicht mehr.
Allerdings einen Rücktritt gibt es hier nicht, sondern - wenn - eine Wandlung.
Vielen Dank. Dies ist doch schon einmal eine super Grundlage
Sorry wenn ich hier diesen alten Begriff benutzt habe:
Als Wandlung bezeichnete man bis 31.12.2001 allgemein die Rückabwicklung eines Kaufvertrages- und eines Werkvertrages, indem der Verkäufer den Kaufpreis gegen Rückgabe der Kaufsache erstattet, wenn sich diese innerhalb einer bestimmten Frist als mangelhaft herausstellte.
mag sein dass es bis 2001 so hieß, wir sind aber mittlerweile 16 Jahre weiter und der Rücktritt wegen Mangel an der Sache ist heute an keine Frist mehr gebunden so weit ich weiß, sondern nur an die Form. (Form: schriftliche Willenserklärung, vom Kaufvertrag zurück zu treten falls die nächste Nachbesserung erneut erfolglos ist)
So dramatisch wichtig ist es ja nicht, wie man es bezeichnet; meinetwegen auch Wandlung. Allerdings ist es wohl klar ironisch, wenn man den Begriff "Rücktritt" bemängelt, um dann auf "Wandlung" hinzuweisen^^
Eine ausdrückliche Fristsetzung ist nicht erforderlich; Schriftform ebenfalls nicht. Aber sicherer ist es natürlich.
Dazu gab es schon einmal einen Fall. Damals hat der Kunde gewonnen, allerdings nur, weil er nachweisen konnte, dass das Bett so stark knarrt, dass er nicht richtig schlafen konnte.
Die Sache mit der 3ten Nachbesserung ist hier eindeutig, die Frage ist, hat der Verkäufer den Mangel anerkannt ? Solange das nicht der Fall ist, bist du nicht automatisch beim Rücktrittsrecht.
Der alte Fall:
http://www.rakotz.de/artikel/bett-mangelhaft-wenn-es-knarrt-und-quietscht/
Den Nachweis zu erbringen wäre überhaupt kein Problem ;) Aber dies ist ja schon einmal eine sehr gute Grundlage
mein bescheidenes laienwissen sagt dir, dass man nach 3 erfolglosen nachbesserungen ein recht auf wandlung/ rückgabe hat.
so hatte ich es auch irgendwie im Hinterkopf
jain.... man genießt dieses Recht nur wenn man dies dem Verkäufer schriftlich erklärt, dass man eine weitere erfolglose Reparatur nicht hinnehmen wird und auch nur wenn die nächste nach der schriftlichen Willenserklärung erfolgte Nachbesserung tatsächlich wieder erfolglos bleibt
Was steht darüber im unterschriebenen Kaufvertrag?
Leider steht im Kaufvertrag dazu nix, da uns die AGB´s nicht ausgehändigt wurden. Die Hängen nämlich bei denen an der Wand.
Die AGB´s müssen grundsätzlch schriftlich ausgehändigt werden oder es muss eine Internetadresse angegeben sein. Ist das nicht erfolgt gelten mindestens die Gesetze aus dem Schuldrecht des BGB. Eine schlechterstellung als im Schuldrecht angegeben ist ohnehin für den Konsumenten nicht möglich, also kannst Du dich daran ganz getrost halten.
Was steht darüber im unterschriebenen Kaufvertrag?
für derartige Fälle, nach so vielen Reparaturen gitl in 99,99% aller AGB´s nur noch das gesetzliche Schuldrecht nach BGB. In den AGB´s wird der Kunde meist nur für den Wiederruf besser gestellt als das BGB vorgibt, nicht aber wenn es um Sachmängel an der Ware geht. Ein Schlechterstellen des Kunden gegenüber dem BGB ist auch durch eigene AGB´s nicht möglich, bzw. unwirksam
Na dann zeig mir doch mal die Stelle im Schuldrecht des BGB in der von "Wandlung" die Rede ist......
"Rücktritt wegen Mangel an der Sache" ist in diesem Fall richtig