Rohrbruch in einem Mehrfamilienhaus.

10 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Hi,

Grundsätzlich trägt derjenige, welcher einen Schadensersatzanspruch geltend macht die Beweislast, d.h. er muss alle rechtlichen Voraussetzungen beweisen, aus denen sich der Schadensersatzanspruch ergibt. Im Mietrecht (§ 538 BGB) findet eine Umkehr der Beweislast statt (ständige Rechtsprechung des BGH, z.B. Urteile vom 26.11.1997 und 03.11.2004 - VII ZR 28/04), damit muss im Ergebnis der Mieter in der Regel nachweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. Erforderlich ist aber, dass der Schaden in der gemieteten Wohnung oder den zur Mitbenutzung überlassenen Gmeinschaftsräumen durch "Mietgebrauch" entstanden ist (also zum Beispiel nicht durch vom Vermieter beauftragte Handwerker). Läßt sich dagegen nicht ausschließen, dass der Schadenseintritt vom Mieter in keiner Weise veranlaßt oder beeinflußt worden ist, so bleibt es bei der Beweislast des Vermieters (BGHZ 131,95, 103 f). Der Vermieter muss dem Mieter also eine Verursachung und ein Verschulden an dem Brand nachweisen. Insbesondere muss der Vermieter dabei nach Ansicht des BGH (a.a.o.) nachweisen, dass die Schadensursache nicht aus dem Verhalten eines Dritten herrührt, für den der Mieter nicht (nach § 278 BGB) haftet (allgemeine Meinung im Mietrecht). In dem vom BGH ( Urteil v. 3. 11. 2004 - VIII ZR 28/04) ging es um einen Wasserschaden, der durch einen offenen Wasserhahn verursacht wurde. Die Mieter hatten noch vor dem Einzug Arbeiten in der Wohnung ausgeführt, und die Wohnung danach verlassen. Am nächsten morgen wurde der Schaden festgestellt, ein Wasserhahn war geöffnet worden. Der Hausverwalter und auch der Vormieter hatten noch Wohnungsschlüssel. Wer den Wasserhahn aufgedreht hatte, konnte letzlich nicht geklärt werden. Der Mieter musste nicht für den Schaden haften, der Vermieter konnte den Nachweis der Verursachung des Schadens durch den Mieter nicht erbringen

schau dir den Link an ,da stehen noch ganz viele Sachen über Rohrbruch

http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/w1/wasserschaden.htm

Bitte mal die Frage lesen, der gesamte Sachverhalt hat mit dem Mietrecht überhaupt nichts zu tun, es geht um WEG-Recht...

Vielen Dank für das Sternchen.

LG Sophia

@Pifendeckel

Da fragt man sich allerdings mal wieder, wofür eigentlich...

@XtraDry

so ist das Leben.

LG Sophia

Grundsätzlich musst du erst mal verhindern dass der Schaden noch größer wird, also Wasser abstellen oder abstellen lassen (egal von wem). Dann ist es so, wenn der Rohrbruch in der Wand ist, ist es Hauseigentümersache. Das heißt die Hausgemeinschaft (nicht der Vermieter) kümmert sich drum. Die Hausverwaltung wird die Reparatur in Auftrag geben.

Die Verwalter (Vertretung) nicht erreichbar ist. Dann aber bitte schnellsten, bevor der Schaden größer wird. Wasser sucht sich immer seinen Weg, auch wenn es bereits abgestellt wurde.

Zuständigkeit: Das kommt darauf an, ob das Rohr in Deinem Sonder- oder im Gemeinschaftseigentum aufgetreten ist. Beispiel: unser Küchenabwasser hat sich mehrfach zurückgestaut. Mal war das Fallrohr (Gemeinschaftseigentum) durch Öl und Fett dicht verschlossen > Verwaltung zahlt Klempner, da der Verursacher nicht zweifelsfrei feststand. Mal musste das kurze Stück (Sondereigentum) zwischen unserer Spüle und dem Fallrohr ausgefräst werden > 100 Euro aus unserer Haushaltskasse.

Den Klempner-Notdienst sollte derjenige bestellen, der mit größter Wahrscheinlichkeit den Schaden bei sich hat. Rede mit den Nachbarn!! Jetzt.

der Vermieter oder die Vermieter