Richtiger Umgang bei möglichem Schädlingsbefall in Sondereigentum?

2 Antworten

Hier ist klar die Hausverwaltung am Zug.

Das ergibt sich bereits aus § 27 Abs. 1 Nr. 3:

Der Verwalter ist ... berechtigt und verpflichtet, in dringenden Fällen sonstige zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderliche Maßnahmen zu treffen.

Das bedeutet, dass er eine Schädlingsbekämpfungsfirma, einen Sachverständigen beauftragen muss, der die Käferart und dessen Gefährlichkeit (im Sinne der Bausubstanz, Gesundheit) bestimmt. Sobald das Ergebnis vorliegt hat er bei Gefahr für die Bausubstanz unverzüglich eine außerordentliche Wohnungseigentümerversammlung einzuberufen und die Versammlung über die weitere Vorgehensweise entscheiden zu lassen. Bei gesundheitlicher Gefährdung müsste er sofort die Käferbekämpfung einleiten, weil hier eine Gefahr im Verzug besteht, im Gegensatz zur Gefahr für die Bausubstanz.


Die Hausverwaltung muss auch außerhalb der Versammlung auf Anfragen reagieren, sofern es hierfür einen sachlichen Grund gibt. Den gibt es in diesem Fall.

Daher mein Rat: Setzt der Hausverwaltung eine Frist von einer Woche (genaues Datum) und teilt bereits jetzt mit, dass im Falle der Untätigkeit der Verwaltung ihr eine Ersatzvornahme durchführen werdet, also selbst eine Ungezieferbekämpfungsfirma beauftragt. Natürlich kann man dabei auch so nebenbei mitteilen, dass eine Untätigkeit Seitens der Verwaltung hier als Leistungsverweigerung betrachtet wird, was zur sofortigen Abberufung des Verwalters führen kann.

Als Eigentümer/Mieter habt Ihr Eure Verpflichtung getan.

Tätig werden muss die HV. Tut Sie das nicht, droht Ihr eine Schadenersatzklage der Eigentümer, wenn durch Unterlassung erforderlicher/angebrachter Tätigkeiten - der Schaden größer wird.

Die Verwaltung ist jedoch nur berechtigt Notfallmassnahmen zu ergreifen. Ob dazu die Beauftragung eines Fachmanns für Schädlingsbekämpfung und ggf. eines Fachmanns für Fachwerk gehört - sei mal dahingestellt. Da kann man wohl trefflich darüber streiten.

Ggf. weitere ET informieren.

Die HV ist jedoch nicht verpflichtet Ihnen zu antworten. In der nächsten ETV (die wohl ja in Kürze statt finden wird) haben Sie jedoch das Recht von der Verwaltung über diesen Sachverhalt Auskunft zu verlangen.