Rentenzahlung durch Unfallkasse NRW JAV

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Hoi.

Im Gesetz steht folgendes:

§ 87   SGB VII Jahresarbeitsverdienst nach billigem Ermessen

Ist ein nach der Regelberechnung, nach den Vorschriften bei Berufskrankheiten,

den Vorschriften für Kinder

oder nach der Regelung über den Mindestjahresarbeitsverdienst festgesetzter Jahresarbeitsverdienst in erheblichem Maße unbillig, wird er nach billigem Ermessen im Rahmen von Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst festgesetzt. Hierbei werden insbesondere die Fähigkeiten, die Ausbildung, die Lebensstellung und die Tätigkeit der Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalls berücksichtigt.

§ 90 SGB VII Neufestsetzung nach voraussichtlicher Schul- oder Berufsausbildung oder Altersstufen

(1) Tritt der Versicherungsfall vor Beginn der Schulausbildung oder während einer Schul- oder Berufsausbildung der Versicherten ein, wird, wenn es für die Versicherten günstiger ist, der Jahresarbeitsverdienst von dem Zeitpunkt an neu festgesetzt, in dem die Ausbildung ohne den Versicherungsfall voraussichtlich beendet worden wäre. Der Neufestsetzung wird das Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, das in diesem Zeitpunkt für Personen gleicher Ausbildung und gleichen Alters durch Tarifvertrag vorgesehen ist; besteht keine tarifliche Regelung, ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das für derartige Tätigkeiten am Beschäftigungsort der Versicherten gilt.

Hier ein recht aktuelles Urteil:

www.anwalt24.de/rund-ums-recht/BSG_18_09_2012_B_2_U_11_11_R_Anspruch_auf_hoehere_Verletzten-d5481028.html

.anwalt-suchservice.de/rechtstipps/arbeitsunfall_und_ausbildung_-_gedanken_zu_90_sgb_vii_20193.

Ciao Loki