Rentenberechnung? eigene Rente, Witwenrente und Betriebsrente?


27.04.2020, 20:09

Die Übergangs­ und Vertrauensschutzregelungen müssten doch zum Tragen kommen, da 1952 geboren 1972 geheiratet und Beginn der Zusatzversorgung vor 2000.von meinem Mann abgeschlossen und eingezahlt.

Darf die Hinterbliebenversorgung in dem Fall als Einkommen gerechnet werden?

Trotz mehrmaliger Nachfragen reagiert RVK nicht

4 Antworten

Ich glaube, ich habe deine Frage von Anfang an falsch verstanden. Es geht nicht um die Anrechnung einer Betriebsrente auf die Witwen/r-Rente der gesetzlichen RV, sondern darum, ob bei der RVK (also der Zusatzversorgung) Leistungen angerechnet werden (dürfen), oder? Denn bei der gesetzl. Witwenrente nach "altem" Recht werden Betriebsrenten nicht angerechnet. Und: Nur "eigene" Ansprüche, also werden nie Hinterbliebeneneinkommen auf die gesetzl. Witwenrente angerechnet. Umgekehrt kann es aber anders sein. Da gibt es sicher Menschen hier, die sich da noch etwas besser auskennen. Wenn es aber eine Hinterbliebenenversorgung ist, kann es schon sein, dass Einkommen angerechnet wird.

ancyno 
Fragesteller
 05.05.2020, 13:31

Danke, für`s noch mal nachfragen. RVK rechnet meine eigene Rente gegen.

Wenn aber Betriebsrente ( Hinterbliebenenversorgung ) lt. Vertrauensschutzregelung nicht als Einkommen gilt, wieso dann die Kürzung?

Warte immer noch auf Antwort der RVK

mfG

ancyno

Als Gesamtübersicht dazu empfehle ich: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/04_SGB_IV/pp_0001_25/p_0018a/gra_sgb004_p_0018a_a01.html

Grundsätzlich werden fast alle Einkommensarten angerechnet, außer, es gelten die Übergangs- und Vertrauensschutzregelungen:

"Die Übergangs­ und Vertrauensschutzregelungen gelten für Sie, wenn Sie > eine Witwen­ oder Witwerrente erhalten und der versicherte Ehepartner vor 2002 gestorben ist oder > eine Witwen­ oder Witwerrente erhalten und der versicherte Ehepartner zwar nach 2001 gestorben ist, aber Ihre Ehe vor 2002 geschlossen und mindestens einer von Ihnen vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde." (Auszug aus der offiziellen DRV-Broschüre).

Und weiter:

"Zum 1. Januar 2002 wurden hier erhebliche Änderungen eingeführt. Vor 2002 wurden kurzfristige Erwerbsersatzeinkommen nicht angerechnet, wenn sie nicht von einem Sozial leis tungsträger gezahlt werden (beispielsweise Krankengeld aus einer privaten Versiche rung), außerdem Betriebsrenten und private Versorgungsrenten."

Insoweit solltest du dringend nochmal Kontakt mit der bearbeitenden Stelle suchen und dir erklären lassen, ob und was nun konkret angerechnet wurde und warum.

ancyno 
Fragesteller
 27.04.2020, 13:33

Danke, für die aussagekräftige Antwort.Bin gerade total überfordert. Angeblich gilt Betriebsrente nicht als Einkommen ( Auskunft vor Ort Rentenberatung - da 1952 geboren - 1972 geheiratet ) RVK bezieht sich auf die gesetzliche Rentenversicherung, und sie würde das, so wie diese handhaben. ??

HAllo,

was verstehst du nach altem Recht?

Bitte nenne die Quellen.

Welche Form der Betriebsrente? aus:

Direktzusage

Direktversicherung

Pensionskasse

Unterstützungskasse

VBL

ZVK?

Beste Grüße

DIckie59

Woher ich das weiß:Berufserfahrung
ancyno 
Fragesteller
 27.04.2020, 16:12

Rheinische Versorgungskasse - Betriebsrente meines verstorbenen Mannes.

Von meinem Mann erwirtschaftet. Also Hinterbliebenenleistung.

lt. Übergangs- Vertrauenschutzreglung ( 1952 geb. - Heirat 1972 ) gilt Betriebsrente nicht als Einkommen, da abgeleiteter Anspruch????

Dickie59  28.04.2020, 11:07
@ancyno

Bitte dann die RVK schriftlich/Einschreiben) auffordern, Widerspruch gegen die Kürzung einlegen und begründen lassen, warum sie ein Kürzung vornehmen. Siehe Hinweis auch von Soundchaser. Die müssen anhand der Datenlage prüfen, welche Vorraussetzungen gegeben sind.

ancyno 
Fragesteller
 28.04.2020, 17:53
@Dickie59

Danke, für die Rückmeldung, dachte ich auch,aber bisher stellt sich die RVK tot

turnmami  27.04.2020, 16:14

Es gibt ein altes und ein neues Hinterbliebenenrecht ;). Mit unterschiedl. Einkommensarten!

Soundchaser  29.04.2020, 14:32

Im Studientext der RV steht folgender Text: Für Fälle ab 1.1.2002 sind neu hinzugekommen: Renten wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit, die aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses zugesagt worden sind (so genannte „Betriebsrenten“), Renten wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit aus privaten Lebens- und Rentenversicherungen, allgemeinen Unfallversicherungen sowie sonstige private Versorgungsrenten, Zusatzrenten der öffentlich-rechtlichen Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen bestimmter Berufsgruppen (z. B. VBL-Leistungen) sowie der Höherversicherungsanteil in der Versichertenrente.

ancyno 
Fragesteller
 29.04.2020, 19:59
@Soundchaser

Danke für die Rückmeldung, aber es gibt scheinbar eine Ausnahme - Übergangs- Vertrauenschutzregelung  bei Heirat vor 2002  bzw. vor 1962 geboren.

Soundchaser  30.04.2020, 09:00
@ancyno

Darum geht es ja - die Anrechnung der Betriebsrenten ist für Fälle AB 2002 hinzugekommen. Wenn also bei dir der Vertrauensschutz greift und nun trotzdem eine "Betriebsrente" als Einkommen angerechnet wurde, nimm bitte Kontakt mit der für dich zuständigen Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung auf und lass dir den Sachverhalt von kompetenten Beratenden erklären bzw. nachprüfen, ob tatsächlich angerechnet wurde --> https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Beratung-und-Kontakt/Beratung-suchen-und-buchen/beratung-suchen-und-buchen_node.html

ancyno 
Fragesteller
 30.04.2020, 19:01
@Soundchaser

Herzlichen Dank, für die aussagekräftige Antwort.  - schon mehrmals getan - aber RVK stellt sich tot. Ich bleib am Ball. Danke

Auf die Witwenrente wird EIGENES Einkommen mit dem Freibetrag angerechnet. Dabei ist es egal, woher dieses eigene Einkommen stammt.

ancyno 
Fragesteller
 27.04.2020, 13:35

Danke für die Rückmeldung - aber angeblich zählt Betriebsrente, nach altem Recht - nicht zum Einkommen.

DerHans  27.04.2020, 13:36
@ancyno

Wieso das denn? Alles was du regelmäßig einnimmst, ist Einkommen.

ancyno 
Fragesteller
 27.04.2020, 14:49
@DerHans

weil, erstens mein verstorbener Mann die Betriebsrente erwirtschaftet hat und bei Übergangs - und Vertrauensschutzregelung geb. 1952 - Heirat 1972 gilt Betriebsrente (nicht selbst erwirtschaftet ) nicht als Einkommen.