Rente Bestandsschutz

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Hallo, die beschriebene Situation ist kein Einzelfall. Hier sind im Wesentlichen Personen betroffen, die kein Krankengeld mehr bekommen und noch keine Rente erhalten. Für diesen Fall hat der Gesetzgeber die sog. Nahtlosigkeitsregel geschaffen. Zuständig ist dein Arbeitsamt. Solltest Du später eine Rentennachzahlug zu erwarten haben so verrechnen die Behörden untereinander bevor es zur Auszahlung kommt.Nahtlosigkeitsregelung

Unter Nahtlosigkeitsregelung versteht man den Anspruch auf Arbeitslosengeld eines nicht nur vorübergehend Leistungsgeminderten, der keine versicherungspflichtige Beschäftigung mehr ausüben kann - somit nicht "verfügbar" ist -, bei dem aber auch verminderte Erwerbsfähigkeit (noch) nicht festgestellt wurde. Die Nahtlosigkeitsregelung überbrückt also eine Phase bis zur Klärung der Zuständigkeit zwischen Agentur für Arbeit und gesetzlicher Rentenversicherung.

§ 145 Abs. 1 SGB III - Arbeitsförderung gibt einem Arbeitslosen, der nach den Feststellungen der Agentur für Arbeit wegen Minderung seiner Leistungsfähigkeit mehr als 6 Monate nicht mehr in der Lage ist/voraussichtlich nicht mehr in der Lage sein wird, 15 Stunden wöchentlich unter arbeitsmarktüblichen Bedingungen zu arbeiten, einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I.

Nahtlosigkeitsregel Die Agentur für Arbeit hat den betroffenen Arbeitslosen unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen (§ 145 Abs. 2 SGB III). Stellt der Arbeitslose diesen Antrag fristgemäß, so gilt er zum Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld (somit rückwirkend) als gestellt. Stellt der Arbeitslose den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tage nach Ablauf der Frist bis zu dem Tage, an dem der Arbeitslose den Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nachholt, bzw. Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellt.

Die Feststellung, ob verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 145 Abs. 1S. 2 SGB III). Die Verwaltungsvereinbarung vom 14.12.2001 zwischen Bundesagentur für Arbeit und der Deutschen Rentenversicherung Bund hat zum Ziel, in Bezug auf die Nahtlosigkeitsregelung die Kooperation zwischen den beiden Sozialleistungsträgern zu verbessern, Doppeluntersuchungen zu vermeiden und bei unterschiedlicher Beurteilung des Leistungsvermögens im Erwerbsleben eine einvernehmliche Klärung herbeizuführen.

Beste Grüße, Peter

Hallo Fridolinos,

Sie schreiben:

Rente Bestandsschutz<

Antwort:

Mit Bestandsschutz meinen Sie vermutlich den Vertrauensschutz wegen Berufsunfähigkeit, wenn Sie ggf. vor dem 2.1.1961 geboren sind!

In diesem Fall kann einen teilweise Erwerbsminderungsrente wegen Berufsunfähigkeit beantragt werden, wenn die Leistungsfähigkeit im allgemein anerkannten und ausgeübten Berufs auf Dauer auf 3 bis unter 6 Stunden abgesunken ist!

Wird diese teilweise Erwerbsminderungsrente wegen Berufsunfähigkeit bewilligt, so kann daran anknüpfend und ergänzend eine volle Erwerbsminderungsrente wegen verschlossenem Teilzeitarbeitsmarkt beantragt werden!

Stichwort:

Arbeitsmarkt-Rente!

In diesem Zusammenhang kommt es natürlich darauf an, daß Sie Sie Ihre Krankenakte optimieren und glasklare Arzt- und Entlassungsberichte organisieren, denn ohne Nachweis = ohne Fakten haben Sie gegen den Verwaltungsapparat der DRV keine Erfolgsschance!

Orientieren Sie sich ggf. am "Roten-Faden" und optimieren Sie Ihre Krankenakte kosnequent!

google>>

erwerbsminderungsrente.biz/fruehrente-beantragen-und-der-rote-faden/

bin weiter krank geschrieben.Habe nen Erwerbsminderungsantrag gestellt,der natürlich abgelehnt wurde.Bin aber in Widerspruch gegangen. Ich habe nur Angst ,daß ich einen Fehler mache und dann bekomme ich wirklich kein Geld,von wem auch immer.<

Antwort:

Den Widerspruch sollten Sie als juristischer Laie von Ihrem Rechtsbeistand, zum Beispiel VDK, aufsetzen lassen!

Auch eine Akteneinsicht in Ihre DRV-Rentenantragsakte seitens des VDK kann weitere Schwachstellen in Ihrem Antragsvorgang aufdecken!

Ihnen läuft ggf, die Zeit davon, denn das Krankengeld ist auf maximal 78 Wochen befristet, dann erfolgt endgültige Aussteuerung!

Es bleibt dann ggf. noch das ebenfalls zeitlich befristete ALG 1!

Der Beitrag von " paulfritzpeter" betreffs Nahtlosigkeitsregelung ist hervorragend und zeigt Ihnen auf, welche Randalternativen noch gegeben sind!

google>>

ra-buechner.de/meldungen/M121-Arbeitslosengeld-nach---125-SGB-III-muss-solange-gezahlt-werden,-bis-die-Rentenversicherung-Erwerbsminderung-positiv-festgestellt-hat-.php

Beste Grüße, viel Erfolg und bestmögliche Gesundheit

Konrad

Fridolinos 
Fragesteller
 15.02.2015, 08:26

Vielen Dank! Die Antwort war sehr informativ!

V. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI)

Im Rahmen eines besonderen Vertrauensschutzes erhalten Versicherte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Reformgesetzes bereits 40 Jahre alt waren (vor dem 2.1.1961 Geborene) eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auch dann, wenn sie - in Anlehnung an das vorhergehende Recht - „nur" berufsunfähig sind. Der Vorteil ist, dass sich die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit bei diesen älteren Personen nicht auf sämtliche Erwerbstätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes bezieht, sondern auf den letzten Hauptberuf und sozial zumutbare Verweisungsberufe beschränkt. Es liegt insoweit ein besonderer Berufsschutz vor.

Voraussetzungen: 1. Nichtvollendung des 65. Lebensjahres 2. Geboren vor dem 2.1.1961 3. Berufsunfähigkeit 4. Drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor der Berufsunfähigkeit 5. Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren Berufsunfähigkeit Berufsunfähig ist ein Versicherter, wenn seine Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen (Krankheit, Behinderung) gegenüber einer Vergleichsperson mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen bzw. Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist.

gefunden unter. http://www.neuseddin.eu/pdf/Berufsunfaehigkeits-und-Erwerbsminderungs-Rente.pdf

Werde Mitglied beim VDK, wenn deine "Verrentung" zu Recht im Raum steht helfen die kompetent weiter.

Hab zumindest einen Tipp. schau doch mal auf einer Plattform wie 123recht.de. Vielleicht findest du dort im Forum erste Anrtworten oder kannst an einen Anwalt die Frage stellen.