Rechtswiedrige Haft

9 Antworten

Premiumrat – alias Wunschtor, Goldtopf, Goldluchs, Goldtanne, Goldhut, Goldsalz, Goldwissen, Goldpuma, Silberbaum, Goldbox, Goldsieb, Goldrat, Goldmen und so fort… wie konnte den das mit der Verhaftung überhaupt passieren?

Hast du denn nicht den gleich deinen Reichsausweis den Leuten von der BRD GmbH zeigen können?

Die hatten doch überhaupt keine Berechtigung dich zu verhaften, u.a.

  • der Haftbefehl war nicht von einem Richter unterschrieben
  • die Beamten hatten keinen Amtsausweis

Du musst unbedingt nun mit der kommissarischen Reichsregierung Kontakt aufnehmen. Hier im Ratgeber Community Gutefrage.net findest du keine Anhänger und Unterstützer.

Beknackte Spinner mit rechtsextremen Gedankengut werden stetig dank eines wachsamen Supports recht zügig hier gesperrt.

Er hat seinen Nicks einen weiteren hinzugefügt: Goldmine.

http://www.gutefrage.net/nutzer/Goldmine

Bereits die Frage und die weiteren Kommentare zeigen aus welcher querulatorischen Ecke das ganze hier kommt. Nehmen Sie Akteneinsicht und Sie werden sehen, dass die jeweiligen Originale sämtlich unterschrieben sein werden. Im Übrigen muss ein Haftbefehl nicht von immer von einem Richter unterschrieben sein. Die Strafhaft ist bereits durch das Urteil festgelegt, die Vollstreckung dieser richterlichen Entscheidung obliegt dem Rechtspfleger. Da er nicht die Strafe anordnet, sondern nur vollzieht, darf er auch unterschreiben.

hier ist keiner querulant. mäßige DEINEN ton. ( oh geduzt - na sowas ) ich nehme nur mein rechte wahr.

woher willst DU das wissen das die originale unterschrieben sind? die ausfertigung war nicht von einem richter unterschrieben. wurde aber von einer justiztante mit den worten "für den gleichlaut der ausfertigung mit der urschrift" unterzeichnet.

das heißt auf deutsch das das original wie die urschrift unterschrieben wurde. ohne richter unterschrift.

NIEMAND hat den haftbefehl unterschrieben. nichtmal der rechtspfleger!!! was nützt mir theorie, wenn es in der praxis nicht vorkommt?

und so eine inkompetente antwort wird auch noch positiv bewertet.......

@Premiumrat

Woher wollen Sie wissen, dass sie nicht unterschrieben sind, wenn Sie keine Akteneinsicht nehmen? Ich erkläre Ihnen im Übrigen jetzt auch nicht den Unterschied zwischen Original, beglaubigter Abschrift und Ausfertigung und wer dabei was unterschreibt.

Zusammenfassend: viel spass noch beim vorgehen nach dem Motto: ich mache mir meine Welt, wie sie mir gefällt

@elwoody

wenn das original angeblich so korrekt richterlich unterschrieben ist, warum kopiert man dieses nicht einfach? weil es nicht unterschrieben ist, damit der richter nicht privat dafür in haftung gezogen wird. so sieht es aus.

sie gehen wieder nicht auf den NICHT unterschriebenen haftbefehl ein. ein nicht unterschriebener haftbefehl ist rechtswiedrig > freiheitsberaubung!!!!!!

sie basteln sich ihre rechtsauffassung so zusammen, wie sie meinen das diese für sie jetzt richtig ist. tatsache ist auch das es in der brd viel zu viele gesetze und verordnungen gibt!!!

@Premiumrat

sie basteln sich ihre rechtsauffassung so zusammen, wie sie meinen das diese für sie jetzt richtig ist.

Das trifft wohl eher auf den Fragesteller selbst zu.

also wieso soll dann ein richter einen haftbefehl nicht unterschreiben ? und ein rechtspfleger hat niemals das recht einen haftbefehl zu unterschreiben das darf nur ein Richter ... den seine Unterschrift ist nicht ersetzbar , auch nicht durch einen rechtspfleger ... StPO § 275, § 338 Nr. 7 - Unterschrift durch Richter nicht ersetzbar

BGH, Beschl. v. 01.04.2010 - 3 StR 30/10 - BeckRS 2010, 10345

der haftbefehl war von einem rechtspfleger erstellt, aber von niemanden (!) unterschrieben worden.

Das braucht es auch garnicht, weil dir ein rechtskräftiges unterschriebenes Urteil vorliegt!

was bist du denn für einer? ich habe doch in verständlichen deutsch geschrieben, dass das urteil NICHT von einem richter unterschrieben war!!!! sehr wahrscheinlich auch nicht das original in der akte.

ein haftbefehl muss IMMER von einem richter/richterin unterschrieben sein!!! welchen teil meiner frage hast du nicht verstanden?

unverdiente 10 punkte.

@Premiumrat

sehr wahrscheinlich auch nicht das original in der akte.

Woher willst du das wissen? Verlange Akteneinsicht bzw. beauftrage einen Anwalt, der das tut, wenn du das vermutest.

@PatrickLassan

weil das in 80% aller fälle so ist. und wenn das bei mir auch so ist, was dann?

DAS ist meine frage.

@Premiumrat

weil das in 80% aller fälle so ist. und wenn das bei mir auch so ist, was dann?

Es gibt tatsächlich Fälle, in denen Urteile nicht oder nicht rechtskräftig unterschrieben waren. Die genannte Zahl von 80% hat allerdings mit der Realität nichts zu tun. Wenn du es genau wissen willst, beantrage Akteneinsicht.

@Premiumrat

Woher hast Du die 80%? Schwachsinn. Es ist extrem selten, daß mal eine Unterschrift fehlt, weil etwa ein Richter (von dreien) verhindert war und kein Vertreter bestellt wurde. Da das Fehlen der Unterschrift unter einem Urteil einen absoluten Revisionsgrund darstellt, sind die Geschäftsstellen und Richter da sehr sorgfältig.

"Das braucht es auch garnicht, weil dir ein rechtskräftiges unterschriebenes Urteil vorliegt!"

So ein rechtskräftiges unterschriebens Urteil möchte ich gern mal sehen, bis jetzt habe ich noch keins gesehen und auf Nachfrage bekommt man keine Einsicht auf die Urschrift, die wird ganz schlicht verweigert. Dazu gibt es viele Beweise das es so ist und klagen am EUGH.

@iceone1

Belege das! EInsicht in der Geschäftsstelle bekommst Du allemal. Der Rechtsanwalt auf alle Fälle und den brauchst Du auch, weil ich mir nicht vorstellen kann, daß Du eine Revisionsschrift fertigen kannst.

rechtskraft erlangt ein urteil durch die Unterschrift des Richters.... und das muss zwingend vorhanden sein, da man aber nur eine AUSFERTIGUNG erhält kann niemand sofort prüfen ob und wie der Richter unterschrieben hat. eine paraphe wie bei Richtern üblich , reicht nicht als unterschrift im rechtssinn ... „Paraphen“ (Handzeichen) sind KEINE rechtsgültigen Unterschriften !

„Eine eigenhändige Unterschrift liegt vor, wenn das Schriftstück mit dem vollen Namen unterzeichnet worden ist. Die Abkürzung des Namens – sogenannte Paraphe – anstelle der Unterschrift genügt nicht.“ (BFH-Beschluß vom 14. Januar 1972 III R 88/70, BFHE 104, 497, BStBl II 1972, 427; Beschluß des Bundesgerichtshofs – BGH – vom 13. Juli 1967 I a ZB 1/67, Neue Juristische Wochenschrift – NJW – 1967, 2310)

„Die Unterzeichnung nur mit einer Paraphe läßt nicht erkennen, daß es sich um eine endgültige Erklärung des Unterzeichners und nicht etwa nur um einen Entwurf handelt. Es wird zwar nicht die Lesbarkeit der Unter-schrift verlangt. Es muß aber ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug sein, der einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt. Es müssen mindestens einzelne Buchstaben zu erkennen sein, weil es sonst an dem Merkmal einer Schrift überhaupt fehlt.“ (BGHBeschlüsse vom 21. März 1974 VII ZB 2/74, Betriebs-Berater – BB – 1974, 717, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung – HFR – 1974, 354, und vom 27. Oktober 1983 VII ZB 9/83, Versicherungsrecht – VersR – 1984, 142)

„Wird eine Erklärung mit einem Handzeichen unterschrieben, das nur einen Buchstaben verdeutlicht, oder mit einer Buchstabenfolge, die erkennbar als bewußte und gewollte Namensabkürzung erscheint, liegt keine Namensunterschrift im Rechtssinne vor.“ (st. Rspr. vgl. BGH, Beschluß vom 27. September 2005 – VIII ZB 105/04 – NJW 2005, 3775 unter II 2 a und b)

Rechtsbelehrung: Beschlüsse/Urteile, rechtsgültige Unterschriften Zur Schriftform gehört grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift (cf. z.B. Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87; BVerwGE 81, 32 Beschluß vom 27. Januar 2003; BVerwG 1 B 92.02 NJW 2003, 1544). Zwar hat der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entschieden, daß bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze auf elektronischem Wege dem gesetzlichen Schriftformerfordernis unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne eigenhändige Unterschrift genüge getan ist (Beschluß vom 5. April 2000 GmS-OBG 1/98 Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 15); dies gilt aber nur in den Fällen, in denen aus technischen Gründen die Beifügung einer eigenhändigen Unterschrift unmöglich ist und nicht für die durch normale Briefpost übermittelten Schriftsätze, deren Unterzeichnung möglich und zumutbar ist (vgl. BFH, Urteil vom 10. Juli 2002 VII B6/02 BFH/NV 2002, 1597; Beschluß vom 27. Januar 2003 BVerwG 1 B 92.02 a.a.O.) Die kommentierte Fassung der Prozeßordnung sagt eindeutig: „Unterschriften von Richtern müssen stets mit dem Namen oder zumindest so wiedergegeben werden, daß über ihre Identität kein Zweifel aufkommen kann. Denn für den Zustellempfänger muß nachprüfbar sein, ob die Richter, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, das Urteil auch unterschrieben haben. Deshalb genügt insoweit die Angabe „gez. Unterschrift“ nicht.“ (vgl. RGZ 159, 25, 26, BGH, Beschlüsse v. 14.07.1965 -VII ZB 6&65 = Vers.R 1965, 1075, v. 15.04.1970 -VIII ZB 1/70 = VersR 1970, 623, v. 08.06.1972 -III ZB 7/72 = VersR 1972, 975, Urt. v. 26.10.1972 -VII ZR 63/72 = VersR 1973, 87)

Es ist gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), daß die Unterzeichnung eines Schriftsatzes mit einem Handzeichen keine formgültige Unterschrift darstellt.BGH - 11.02.1982 - III ZR 39/81

Neben einem individuellen Schriftbild muß eine Unterschrift auch erkennen lassen, daß es sich um eine endgültige Erklärung und nicht nur um die Abzeichnung eines Entwurfs handelt.BAG - 29.07.1981 - 5 AZR 632/79

Eine Paraphe ist keine Unterschrift.BGH - 13.07.1967 - Ia ZB 1/67

Daß der Rechtspfleger den Vollstreckungshaftbefehl erläßt ist in Ordnung: http://de.wikipedia.org/wiki/Haftbefehl#Vollstreckungshaftbefehl

Unterschrieben ist der mit Sicherheit. Das ursprüngliche Urteil ist ebenfalls mit Sicherheit im Original von einem Richter unterschrieben (Wette: Flasche Champagner). Die Haftladung muß nur von der Geschäftsstelle erstellt werden. Was das Verwaltungsverfahrensgesetz, die ZPO und das BGB mit Justizvakten zu tun hat ist mir unerklärlich. Das GG auch allenfalls peripher.

Ich denke mal zu winem richtigem anwalt zu gehn wär das beste da der genau weis was man zu tuen hat.

stimmt wohl.