Rechtsfrage: Einkaufswagen auf dem Grundstück

10 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Mir hat vor einem Jahr ein doofer Passant eine nicht ganz zu Ende gerauchte Zigarettenkippe in den Vorgarten geworfen.

Ich habe die Kippe aufgehoben, den Marken-Namen der Kippe notiert und den Hersteller darauf verklagt, die Kippe aus meinem Vorgarten zu beseitigen.

Leider habe ich den Prozess verloren, weil das Gericht einen Rechtsanspruch auf Abholung der Kippe zwar unter dem Gesichtspunkt des § 1004 Abs. 1 BGB zwar geprüft, aber im Ergebnis verneint hat.

Da dein Fall durchaus ähnlich gelagert zu sein scheint, vermute ich, dass du keinen Rechtsanspruch auf Abholung des Einkaufswagens hast.

In dem Fall ist das aber eindeutig, dass der Hersteller offensichtlich nicht mehr Eigentümer war. Das ist hier genauso offensichtlich anders und der entscheidende Unterschied...

@MosqitoKiller

Richtig, richtig - und nicht nur das ;-)

Darüber hinaus beabsichtigst du ja sicherlich nicht - anders als in dem von mir bemühten Fall -, gegen der Hersteller (hier: des Einkaufswagens) vorzugehen. Vielmehr willst du den Supermarkt als Eigentümer des Einkaufswagens verpflichten, den Einkaufswagen bei dir wieder abzuholen.

Ein Rechtsanspruch darauf besteht - wie in meiner obigen Antwort absolut ernst dargelegt - meines Erachtens nicht.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass du gegenüber dem Supermarkt völlig rechtlos da stehst.

Wäre ich an deiner Stelle, würde ich mir überlegen und juristisch durchprüfen,

  • ob ich den Einkaufswagen freiwillig zum Supermarkt zurückbringe

  • und ob ich bei Abgabe des Einkaufswagens Anspruch auf Ersatz meiner Aufwendungen gemäß § 683 BGB gegen den Supermarkt geltend mache.

Ein Anspruch aus § 683 BGB setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Supermarkt und dir ein gesetzliches Schuldverhältnis - und zwar hier: eine Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß § 677 BGB - zustande gekommen ist.

http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/geschaeftsfuehrung-ohne-auftrag.html

Erforderlich ist gemäß § 677, dass das Geschäft "im Interesse des Geschäftsherrn", also des Supermarktes liegt. Davon ist hier auszugehen, da der Einkaufswagen einen Wert von etwa 200 Euro haben dürfte, der damit deutlich höher liegt als der Betrag deiner Aufwendungen für den Rücktransport des Einkaufswagens zum Supermarkt.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

@TobiMix

Ok, theoretisch habe ich das verstanden...

Aber praktisch schrieb ich ja, dass ich keine Lust habe, eine halbe Stunde zu Fuß zum Supermarkt und eine halbe Stunde wieder zurück zu laufen. Ein entsprechendes Auto habe ich auch nicht, damit wäre das in 15 Minuten erledigt. Am Ende hält mich noch jemand an und wirft mir vor, ich hätte das Teil geklaut...

Und ich kann mir ja jetzt schlecht erstmal ein Auto mieten, das Teil hinbringen und dafür die Kosten verlangen, zumal alleine das Mieten des Autos ja bereits länger dauern würde als die ganze Aktion...

Letztlich will ich das Teil ja nur legal mit möglichst wenig Aufwand und Kosten loswerden, ich kann also nur bitten oder doch loslaufen, rechtlich scheine ich da nicht wirklich weiter zu kommen...

@MosqitoKiller

Ich verstehe dein Anliegen, kann dir jedoch natürlich nicht die Entscheidung darüber abnehmen, wie du verfährst.

Und ich kann mir ja jetzt schlecht erstmal ein Auto mieten, das Teil hinbringen und dafür die Kosten verlangen,

Möglicherweise doch. Und ganz im Ernst: Praktisch wäre sogar die Inanspruchnahme eines Großraumtaxis vorstellbar, sofern das Beförderungsentgelt den Wert des Einkaufswagens (vermutlich: ca. 200 Euro) deutlich unterschreitet und - in deinem Interesse - eine Geschäftsführung ohne Auftrag im Sinne der §§ 677 ff. BGB tatsächlich vorliegt.

Wie immer du dich am Ende entscheidest:

In jedem Fall würde ich Im Vorfeld deiner persönlichen Entscheidung alle hier entstandenen rechtlichen und tatsächlichen Fragen in einem Gespräch mit dem Geschäftsführer des Supermarktes persönlich oder telefonisch erörtern.

Ich hoffe, dass ich dir weiterhelfen konnte, und weise der guten Ordnung halber darauf hin, dass meine Antwort nur meine persönliche Meinung widerspiegelt, die weder eine Rechtsberatung darstellt noch diese ersetzen kann.

@TobiMix

OH MEIN GOTT

Nachdem ich das hier gelesen habe, bin ich echt etwas schockiert.

Allerdings sind die Ausführungen zur GoA zutreffend.

Aber ganz ehrlich: Man sollte sich nicht aus Langeweile extra Probleme machen, wo keine sind.

Einfach anrufen....

@Unwissen

Einfach anrufen....

Zu diesem Vorschlag hat der Fragesteller schon vor drei Stunden (in einem Kommentar zu Zyogens unten stehender Antwort) ausdrücklich erklärt:

Habe ich schon, kommt keiner...

@TobiMix

Danke, das werde ich auch ohnehin tun. Ich habe bei derartigen Gesprächen aber gerne ein wenig Hintergrundwissen, damit ich weiß, wovon ich rede. Aber wenn ich das richtig verstanden habe, funktioniert GoA nur, wenn der GF noch keinen gegenteiligen Willen geäußert hat (auf deutsch: dass er den nicht wiederhaben will, wenn es was kostet), ich sollte das also in dem Telefonat nicht erwähnen?

Letzte Frage, schonmal vielen Dank...

@MosqitoKiller

§ 677 BGB:

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

§ 678 BGB:

Steht die Übernahme der Geschäftsführung mit dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch und musste der Geschäftsführer dies erkennen, so ist er dem Geschäftsherrn zum Ersatz des aus der Geschäftsführung entstehenden Schadens auch dann verpflichtet, wenn ihm ein sonstiges Verschulden nicht zur Last fällt.

Mann muss ein Deutscher sein um wegen einer Kippe vor Gericht zu gehen.

Verklagst du auch den Fliesenhersteller wenn du auf einer ausrutscht ?

Fraglich ist, wie weit man das treiben möchte. Manchmal ist es zeitlicher weniger aufwendig den Einkaufswagen selbst zurückzubringen.

Ärgerlich ist es allemal. Auch wenn jemand Müll in deinem Garten entsorgt, bist du danach für die Entsorgung zuständig und kannst es nicht einfach auf die Straße fegen.

Ruf dort an und frag! Hier bei uns machen das die Supermärkte!

Habe ich schon, hier anscheinend nicht...

Ruf einfach im Supermarkt an, diese Einkaufswagen sind nicht ganz billig, vermutlich wird ihn jemand abholen.

Habe ich schon, kommt keiner...

Entweder sie holen ihn freiwillig ab, bringst ihn selber dahin zurück, Du lässt ihn auf deine Kosten entsorgen (nur erlaubt wenn sie ihn nicht mehr haben wollen!) oder bringst ihn alternativ als Fundsache zur Polizei. Ob die Polizei ihn abholt kann ich dir nicht sagen, das liegt auch daran, ob sie das wollen.

Ein Rechtsanspruch auf Abholung besteht nicht., sofern ich das nachvollziehen kann.

Aber: Du hättest einen Rechtsanspruch gegenüber demjenigen, der ihn da hin gestellt hat, dir dann die entstandenen Kosten und Aufwendungen erstatten zu lassen (Telefon- Sprit und KFZ-Abnutzungskosten etc). Diesen Anspruch durchzusetzen wird aber kaum möglich sein wenn Du nicht weißt, wer das war.

Aber da so ein Einkaufswagen recht teuer. Ein so ein Wagen kostet im schnitt 200 Euro (je nach Ausführung mehr oder weniger). Daher glaube ich schon, dass die ihn abholen oder dir ggf. eine kleine Entschädigung zahlen, wenn Du ihn hin bringst. Profitieren die ja nur von!

Ergänzung bzgl. Fundsachen:

Zwischen dem Verlierer (das Gesetz spricht genauer vom Empfangsberechtigten) und dem Finder entsteht ein gesetzliches Schuldverhältnis. Dieses verpflichtet den Finder dazu, den Fund dem Empfangsberechtigten anzuzeigen. Kennt er diesen nicht, hat er bei einem Wert von mehr als 10 Euro den Fund bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Er ist weiter verpflichtet, die Fundsache dem Empfangsberechtigten abzuliefern. Kennt er ihn nicht, kann er die Sache entweder der zuständigen Behörde (Gemeinde/Polizei) abliefern oder sie verwahren. Der Empfangsberechtigte schuldet dem Finder Ersatz seiner Aufwendungen und den Finderlohn. Der Finderlohn beträgt nach § 971 Abs. 1 BGB von dem Wert der Sache bis zu 500 Euro 5 %, von dem Mehrwert 3 %, bei Tieren stets 3 %. Wurde die Sache in den Räumen einer Behörde, in den Beförderungsmitteln einer Behörde oder in öffentlichen Verkehrsmitteln gefunden, so erhält der Finder nur den halben Finderlohn und auch das nur, wenn die Sache mehr als 50 Euro wert ist (§ 978 Abs. 2 BGB).

Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Fundrecht

@Scaver

Danke, aber danach wäre ich ja sogar verpflichtet, den selbst abzuliefern. Das kann ich nicht glauben, selbst nicht gegen Entschädigung und Finderlohn...

@MosqitoKiller

Der Antwortgeber zielt mit seiner als Zitat gekennzeichneten "Ergänzung" offensichtlich auf § 965 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Hier die erkennbar in Bezug genommene Rechtsnorm.

http://dejure.org/gesetze/BGB/965.html

Allerdings übersieht der Antwortgeber das zu § 965 Abs. 1 BGB gehörende Anwendungserfordernis des "an-sich-Nehmens" der Fundsache.

Dieses Anwendungserfordernis kann begriffsnotwendig nicht schon dadurch erfüllt sein, dass der Einkaufswagen "gefunden" wird. Vielmehr ist dessen vorläufige Inbesitznahme durch den Finder erforderlich, zu der es hier jedoch offenbar überhaupt nicht gekommen ist.

Vor diesem Hintergrund ist § 965 BGB ohnehin nicht anwendbar und die entsprechende "Ergänzung" des Antwortgebers juristisch abwegig.

@TobiMix

Von Inbesitznahme kann überhaupt keine Rede sein, ich war bisher völlig passiv und habe dementsprechend das Teil noch nichtmal angefasst...

@MosqitoKiller

Quod erat demonstrandum ;-)

Aus eben diesem Grund schrieb ich oben ja auch:

Vor diesem Hintergrund ist § 965 BGB ohnehin nicht anwendbar und die entsprechende "Ergänzung" des Antwortgebers juristisch abwegig.