Rechtmäßig untersagter Besuch?

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Es müsste etwas vorliegen. Nach aktueller Rechtslage kann es aber nichts geben, was vorglegt werden könnte. Das Hausrecht steht nach Art. 13 Grundgesetz immer dem Mieter (bzw. Hauseigentümer) zu. In dieses höchstpersönliche Recht kann nur aufgrund eines klar definierten Gesetzes eingegriffen werden. Ein solches Gesetz für Betreuer existiert nicht. Der Betreuer kann daher nicht das Hausrecht wahrnehmen. Der Betreuer kann, wie er es sollte, nur den Inhaber des Hausrechts in der Ausübung des Hausrechts unterstützen, z.B. ein vom Mieter ausgesprochenes Hausverbot durchsetzen. Der Betreuer kann aber kein eigenes Hausverbot gegen irgendjemand verhängen, schon gar nicht, weil er "irgendjemand nicht leiden kann".

Ich wüsste nicht, was man da vorlegen sollte. Ich wüsste aber auch nicht, warum das nötig sein sollte, wenn der Betreuer die Interessen seines Klienten so wahrnimmt, wie er es zu tun hat, also im Einverständnis mit ihm handelt und nicht gegen seinen Willen. Was ist denn das Problem mit der Person? Warum kann ihn der Betreuer nicht leiden (es geht eh nicht darum, wen der Betreuer leiden kann oder nicht, sondern um die Interessen seines Klienten)?

Digicrazy 
Fragesteller
 27.07.2013, 00:18

Der Rauswurf war gegen den ausdrücklichen Willen und Wunsch des Betreuten

ein Betreuer darf kein Hausverbot erteilen nur der Eigentümer darf das in einer Wohngemeinschaft darf der Betreuer nur Hausverbot in den Gemeinschaftsraumen verbieten den Besuch im Zimmer einer bestimmten Person darf der Betreuer nicht verbieten ebenso nicht das warten im Treppenhaus vor Wohnung oder WG die Ausnahme ist nur dann wenn der WG das ganze Haus gehört MfG Thomas Pillusch

Der Betreuer Hat Hausrecht und kann bestimmen wer ins Haus darf oder nicht.

FranzJohannes  29.07.2013, 12:10

Das ist abolut falsch. Vielleicht mal einen Blick auf Art. 13 GG werfen.

Funktioniert wie damals bei Mama. Wenn Mama sagt, dass dein Freund jetzt heimgeht, geht er heim.