Rechtlichen Anspruch auf freiwilliges wiederholen?

4 Antworten

Hallo xxxasxxx,

da kenne ich nur die Regelung der Allgemeinen Schulordnung (ASchO) von NRW

§ 28Wiederholung, Rücktritt......

Eine Schülerin oder ein Schüler kann, sofern die Ausbildungs- und Prüfungsordnung nichts anderes bestimmt, auf Antrag der Erziehungsberechtigten die vorhergegangene Klasse oder Jahrgangsstufe einmal freiwillig wiederholen oder spätestens im Anschluss an die Aushändigung des Zwischenzeugnisses in die vorhergegangene Klasse oder Jahrgangsstufe zurücktreten. Die Entscheidung trifft die Versetzungskonferenz. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung kann vorsehen, dass eine Klasse auch wiederholt werden kann, um einen Abschluss oder eine Berechtigung zu erwerben.

Dazu als Hinweise:

- Die Eltern beantragen!

- Der Satz … wenn sie oder er in dieser Klasse oder Jahrgangsstufe nicht mehr erfolgreich mitzuarbeiten vermag ….bezieht sich nicht nur auf das Klassenziel, sondern einfach darauf, dass du eine andere Leistung anstrebst als die, die du zurzeit hast.

- Rechtlichen Anspruch hast du nur darauf, den Antrag zu stellen und eine Konferenzentscheidung zu bewirken. Aber an die bist du dann gebunden.

- Der freiwillige Rücktritt bzw. die freiwillige Wiederholung zählt auch nicht als Sitzenbleiben.

Meiner Meinung nach aufjeden Fall, zumindest in NRW. Ist halt die Frage ob es sich lohnt für dich, und bedenke wenn du freiwillig wiederholst heißt es ja das du von den Noten her noch ausreichend bist. Man kann nicht unbegrenzt wiederholen, deshalb überlege dir ob du es machen möchtest. Dazu kommt neue Klasse 1 Jahr länger Schule etc. lg

Nach der Schulordnung RLP § 44 hast du kein Recht, aber die grundsätzliche Möglichkeit. Hierzu gibt es aber einen Haufen Bedingungen. Für die gymnasiale Oberstufe sieht das ähnlich aus.

Rechtlichen Anspruch hast du keinen, aber wenn deine Noten zu schlecht sind dann führt daran wohl kein Weg vorbei. Wenn du verstehst was ich meine...