Rechtliche Frage - Vater hat Schulden in meinem Name gemacht.

7 Antworten

Die haben einfach nur Pech. Du solltest denen einfach nur mitteilen, dass du die Bestellung nicht gemacht hast, erst durch den Brief davon erfahren hast und davon abgesehen zur fraglichen Zeit auch minderjährig warst. Daher würdest du die Forderung anerkennen.

Das Ganze möglichst ohne lange Erklärungen. Einfach nur 2 Sätze mit den Fakten und das war es.

DIE müssen dann das Gegenteil beweisen. Passieren wird dann nichts - außer, dass Inkassounternehmen extrem nervig sein können und haufenweise leere Drohungen raushauen. Vollkommen ignorieren kann man das nicht, aber du wirst auch nicht zahlen müssen.

Grinzz  26.10.2013, 14:50

Das Problem könnte sein, dass hier der MJ nicht selbst gehandelt hat, sondern von seinem Vater vertreten wurde. Solche Verträge können sehr wohl wirksam sein. Ein Beweis dafür kann das Unternehmen anhand einer Unterschrift o.Ä. des Vaters erbringen.

Danielowski 
Fragesteller
 26.10.2013, 15:01
@Grinzz

Es war auch schon ein Gerichtsvollzieher hier. Wurde mir nichts von gesagt. Da komm ich leider nicht so einfach raus anscheinend. (meinte der Gerichtsvollzieher)

Grinzz  26.10.2013, 15:13
@Danielowski

Also scheint ein Titel (ich tippe mal auf einen Vollstreckungsbescheid?) gegen dich vorzuliegen...? Dann hast du wahrlich schlechte Karten.

stern311  13.03.2017, 21:33
@Danielowski

Du müßtest tatsächlich auf die Polizei. Damit kommst du aus dem Titel raus, laß das bitte einen Anwalt machen.

Allerdings bekommt dann dein guter Vater wieder Probleme. 

und er scheint schon mehr als genug davon zu haben

Wenn Du ihm nachweisen kannst, dass er unter Verwendung Deiner Identität diese Transaktionen durchgeführt hat (ohne, dass Du ihn dazu beauftragt/bevollmächtigt hättest): Anzeigen und verklagen. Wie ich das sehe, war das Betrug.

Gegenüber der Firma könntest Du geltend machen, dass Du zum Zeitpunkt des Abschlusses noch minderjährig warst (aber u.U. schon eingeschränkt geschäftsfähig --> frag einen Anwalt mit Spezialisierung auf BGB). Dass sie so lange gewartet haben, hat übrigens nichts (oder eher weniger) mit Volljährigkeitskalkül zu tun (denn entscheidend ist ja Dein Alter zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses): Sie warten halt oft lange, geben ihren Schuldigern viel Zeit zum Begleichen, bevor sie zu rechtlichen Schritten greifen.

Viel Glück!

Grinzz  26.10.2013, 14:48

Wenn Du ihm nachweisen kannst, dass er unter Verwendung Deiner Identität diese Transaktionen durchgeführt hat (ohne, dass Du ihn dazu beauftragt/bevollmächtigt hättest)

Wenn er minderjährig war, dann haben die Eltern normalerweise das Sorgerecht für ihre Kinder. In solche Fällen dürfen Eltern ihre Kinder von Gesetzes wegen vertreten und brauchen keine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht.

Gegenüber der Firma könntest Du geltend machen, dass Du zum Zeitpunkt des Abschlusses noch minderjährig warst

Keine schlechte Idee, aber hat der Minderjährige den Vertrag ja gar nicht selbst angeschlossen, sondern der Vater. So kommt man aus der Nummer also nicht heraus.

nemoUnfound  27.10.2013, 01:44
@Grinzz

Mag ja sein. Aber: Einem etwaigen Gericht müsste man doch klar und glaubwürdig machen können, dass der Akt der rechtlichen "Vertretung" eigentlich gar keiner war? (wesentlich wäre hier doch eigentlich, was "in meinem Namen" genau bedeutet – hat er sich als jemand anders ausgegeben (Betrug) oder war er immerhin so clever, offiziell "im Namen/ Auftrag von.." aufzutreten? - Wesletzterenfalls eben das Gegenteil nachzuweisen wäre.)

(aber ich gebe zu: Ich bin befangen und kann gut sein, dass der Wunsch der Vater meiner Gedanken ist.)

MfG, N

Grinzz  27.10.2013, 09:50
@nemoUnfound

(wesentlich wäre hier doch eigentlich, was "in meinem Namen" genau bedeutet

Eine Vertretung in fremdem Namen muss offenkundig sein. Hier scheint der Vater zumindest nicht in eigenem Namen gehandelt zu haben, da er ja die Daten des Kindes angegeben hat. Niemand muss ausdrücklich erklären, dass er vertritt, solange die Vertretung sich aus den Umständen ergibt.

hat er sich als jemand anders ausgegeben (Betrug) oder war er immerhin so clever, offiziell "im Namen/ Auftrag von.." aufzutreten?

Nur weil ich "unter einem anderen Namen" etwas bestelle, betrüge ich noch nicht. Ich kann mich auch im Hotel als Donald Duck einchecken ohne zu betrügen (was gerade bei Affären ein beliebtes Mittel ist um nicht gefunden zu werden ;-) ).

Also nicht jeder falsche Name ist ein Betrug!

Hi

Da du zu dem Zeitpunkt ,an dem dein Vater das Abo abgeschlossen hat (Betrug)

noch gar nicht rechtlich in der Lage warst solch einen Vertrag abzuschliessen,

somit sollten sie sich an den Vater wenden der,das verursacht hat.

So würde ich es dem Gläubiger schildern.

im Notfall kannst du auch rechtliche Schritte gegen Deinen Vater einleiten.

Oder er gibt es halt bei der Firma zu , das er der Ansprechpartner ist

und sie sollten dich von der Liste streichen ( ZUkunft /Studium).

pw

Grinzz  26.10.2013, 14:52

Vertragspartner ist aber höchstwahrscheinlich der Fragesteller. Eltern können ihre Kinder vertreten - gerade bei Verträgen ist dies möglich.

Der Vater könnte also einen wirksamen Vertrag für das Kind geschlossen haben.

bigsur  26.10.2013, 15:12
@Grinzz

Dann muß aber der Name der Eltern im Vertrag auftauchen und sie stehen auch dafür gerade. Der Vertrag wurde ja schon während der Minderjährigkeit nicht erfüllt. Ein Richter würde dem Minderjährigen sicher recht geben. Er hatte zum Abschlußzeitpunkt gar kein Einkommen - wie könnten die Eltern es dann mit einemRatenvertrag belasten?

Grinzz  26.10.2013, 15:18
@bigsur

Dann muß aber der Name der Eltern im Vertrag auftauchen und sie stehen auch dafür gerade.

Die Eltern können im Namen des Kindes Verträge schließen. Ob und wie der Name des Vaters hier im Vertrag auftaucht ist uns nicht bekannt. I.Ü. können Eltern auch mdl. Verträge für ihre Kinder abschließen. In diesen "Verträgen" tauchen die Eltern dann auch nicht auf ;-)

Der Vertrag wurde ja schon während der Minderjährigkeit nicht erfüllt.

Die Nichterfüllung hindert aber die Wirksamkeit des Vertrages nicht.

Ein Richter würde dem Minderjährigen sicher recht geben.

Da wäre ich mich nicht so sicher.

Er hatte zum Abschlußzeitpunkt gar kein Einkommen - wie könnten die Eltern es dann mit einem Ratenvertrag belasten?

Wie wirtschaftlich sinnvoll ein Vertrag ist, ist ebenfalls irrelevant. Die Eltern können die Leistungen auch solange selbst bezahlen, bis das Kind eigenes Einkommen hat.

Hallo!

Dein Fall ist interessant, aber es sind noch einige Fragen unklar:

  1. Wie alt warst du, als dein Vater diese Verträge abgeschlossen hat? Das du nun volljährig bist ist wichtig, wichtig ist aber auch, ob du bei Vertragsschluss minderjährig warst oder nicht.

  2. Was für ein Abo ist das denn? Sind es regelmäßige Zahlungen (so wie bei einem Handyvertrag) oder stotterst du eine große Summe ab (so wie bei einem Kauf auf Raten)?

  3. Wann genau wurde der Vertrag geschlossen und wann wurde es dir mitgeteilt? Die allgemeine Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Du schreibst ebenfalls von drei Jahren. Hier wäre ein genaueres Hinsehen vielleicht angebracht.

Danielowski 
Fragesteller
 26.10.2013, 14:53
  1. Ich bin jetzt 18. Zu dem Zeitpunkt war ich 15 oder 16.

  2. DocCheck heißt das. Das war entweder ein Abo um bei der Webseite in den Login bereich zu dürfen (das abbo wurde aber dann auch wieder gekündigt) oder um eine Bestellung bei der Seite. Muss ich nochmal nachsehen. (Infos zu bekommen ist nicht so leicht)

  3. Das mit der Verjährung hab ich grad mal gecheckt, es ist leider noch nicht ganz 3 Jahre her. Ca. 2 Jahre und 8 Monate.

Danielowski 
Fragesteller
 26.10.2013, 14:59
@Danielowski

Edit: Hatte das Falsche schreiben in der Hand. Also der Mahnbescheid kam 11.05.2010 und dann kam erst wieder ein schreiben ( und zwar von dem Rechtsanwalt ) am 09.09.2013 und ein schreiben von nem Obergerichtsvollzieher am 11.09.2013.

Danielowski 
Fragesteller
 26.10.2013, 15:00
@Danielowski

Doppeledit: Die Rechnung ist anscheinend vom 13.11.2009.

Grinzz  26.10.2013, 15:12
@Danielowski

Also der Mahnbescheid kam 11.05.2010

Kam tatsächlich ein Mahnbescheid? Hast du daraufhin etwas unternommen gehabt (--> Widerspruch oder so)?

schreiben von nem Obergerichtsvollzieher am 11.09.2013

Was schreibt er dir?

Ich bin jetzt 18. Zu dem Zeitpunkt war ich 15 oder 16.

Grundsätzlich dürfen Eltern für ihre Kinder Verträge schließen, solange diese noch nicht selbst volljährig sind. Dieses unterliegt natürlich auch gewissen Grenzen. Hier könnte man einen Vertrag, der dich zu einer "wiederkehrenden Leistung verpflichtet (...)", bei der das Vertragsverhältnis länger als ein Jahr nach Erreichen der Volljährigkeit fortdauern soll, sehen. Dazu müsste man aber wissen, ob nicht eine Kündigungsmöglichkeit vorhanden war.

Weiter müsstest du (das solltest du aber nicht unbedingt hier öffentlich machen, denn deine Familienverhältnisse gehen eigentlich niemanden etwas an...) herausfinden, ob dein Vater allein gehandelt hat, und ob er dich dann auch wirksam vertreten durfte. Denn normalerweise vertreten beide Elternteile gemeinschaftlich. Das ändert sich nur, wenn ein Elternteil z.B. das alleinige Sorgerecht eingeklagt hat. Lies hierfür doch mal § 1629 BGB.

Ratirat  26.10.2013, 15:18
@Danielowski

Wenn der Gerichtsvollzieher dir schon geschrieben hat, gibt es vermutlich einen vollstreckbaren Titel. Da herauszukommen wird schwierig.

Bedanken darfst du dich bei deinem Vater, der dir die Suppe nicht nur eingebrockt hat, sondern es offensichtlich auch unterließ, sie wieder auszulöffeln, da er vermutlich nichts gegen die Mahnbescheide unternommen hat.

Du hast wahrscheinlich einen Schadensersatzanspruch gegen ihn, aber solange er mittellos im Knast sitzt, hilft dir das wenig.

Grinzz  26.10.2013, 15:19
@Ratirat

Du hast wahrscheinlich einen Schadensersatzanspruch gegen ihn, aber solange er mittellos im Knast sitzt, hilft dir das wenig.

Sehr wahr!!

Danielowski 
Fragesteller
 26.10.2013, 15:48
@Grinzz

Also der Gerichtsvollzieher schrieb das er vorbeikommt. Das hat er dann auch gemacht udn hat mit meiner Mutter geredet ( zu dem Zeitpunkt wusste ich noch nichts von der Sache ) Dann würde ein Termin zu r Vermögensauskunft gemacht. Der wurde von meiner Mutter abgesagt, weil mein vater eine Ratenzahlung von ihm verienbahren wollte. Die Seite DocCheck hat aber dem Gerichtsvollzieher gesagt das in sachen ratenzahlung nichts veinbahrt wurde (obwohl mein Paps das eigentlich mit denen so gereglt hat ) und dann kam das Schreiben mit dem Eintrag in das Schuldenverzeichniss.

Grinzz  26.10.2013, 16:08
@Danielowski

Nun, gegen einen rechtskräftigen Titel kann man leider nicht mehr viel ausrichten. Zu denken wäre hier an eine Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO, allerdings sind deine Einwendungen wahrscheinlich nach § 767 II ZPO präkludiert, also ausgeschlossen, da ja nichts neues mehr hinzugekommen ist, was den titulierten Anspruch vernichten könnte.

Hast du denn den Mahnbescheid bekommen? Oder deine Mutter? Oder dein Vater? Ich suche grade verzweifelt nach einem Rettungsanker für dich ;-) Jetzt denke ich an evtl. Zustellungsmängel zu der Zeit, als der Mahnbescheid oder Vollstreckungsbescheid zugestellt worden ist.

Danielowski 
Fragesteller
 26.10.2013, 16:20
@Grinzz

Also der Mahnbescheid war an mich adressiert, aber mein Vater hat den Quasi versteckt. Meine Mutter hat den dann nachdem er ins Kitchen ist und das schreiben vom Gerichtsvollzieher gekommen ist gefunden.

jurafragen  26.10.2013, 16:22
@Grinzz

Der Rettungsanker wäre in der Tat die Zustellung an den damals noch minderjährigen Antragsgegner.

Grinzz  26.10.2013, 16:40
@jurafragen

@ jurafragen: Ja, daran dachte ich auch.

@ Danielowski: Ich vermute mal, dass es 2009 wie folgt ablief: Der Brief (die Zustellung; der Mahnbescheid) war an dich adressiert. Der Brief kam vermutlich an, als du grade in der Schule warst. Er wurde also entweder in den Briefkasten eingelegt oder jemandem der zuhause war (dein Vater?) ausgehändigt.

Jetzt weiß ich grade nicht sicher, ob dein Name im Adressfeld bereits ausreicht um zu sagen, dass der Mahnbescheid dir zugestellt werden sollte. Wenn ich eine Zustellung veranlasse, dann adressiere ich immer an den Vertreter, aber ob das muss? Jurafragen, weißt du hier mehr??

Steht denn dort außer deinem Namen und deiner Adresse noch etwas drin im Adressfenster? Etwas wie "vertr. durch. XY" oder "ges. vertreten durch XY"?

Denn daran könnte eine Zustellung ggfs. kaputt gehen. Das hätte zur Folge, dass weder Mahnbescheid noch Vollstreckungsbescheid wirksam wären (eine Ansicht) oder dass dir zumindest eine Nichtigkeitsklage nach §§ 578, 579 Nr. 4, 586 III, 584 ZPO zustehen könnte (andere Ansicht, wohl auch BGH-Urteil, das ich aber noch nicht gefunden habe).

Danielowski 
Fragesteller
 26.10.2013, 16:50
@Grinzz

Ne, da steht nur mein Name und Adresse.

Danielowski 
Fragesteller
 26.10.2013, 16:50
@Grinzz

Ne, da steht nur mein Name und Adresse.

Grinzz  26.10.2013, 16:59
@Danielowski

Okay... Na, dann könntest du vielleicht Glück haben:

Wenn ich das richtig sehe, dann wurde der Mahnbescheid etc. an dich persönlich zugestellt. Du warst allerdings minderjährig (§ 106 BGB) und somit nicht prozessfähig (§ 52 ZPO). Deswegen war eine Zustellung an deinen gesetzlichen Vertreter (deine Eltern) zuzustellen; die Zustellung an dich persönlich ist unwirksam (§ 170 ZPO).

Die Übergabe an deinen Vater bzw. der Einwurf in den Briefkasten sind in meinen Augen Ersatzzustellungen nach §§ 178, 179 ZPO.

Somit gäbe es für dich noch eine Möglichkeit aus der Sache wieder herauszukommen. Allerdings würde ich dir hierfür definitiv zu einem Anwalt raten, der sich das alles nochmal genau ansieht. Denn ein Profi bin ich in diesen Fragen wirklich nicht. Ich hab's zwar alles mal gelernt, aber das ist auch schon ein paar Tage her ;-)

Vielleicht weiß @ jurafragen oder jemand anderes auch noch näher Bescheid und kann mich hier bestärken oder widerlegen?!

Solltest du zu einem Anwalt gehen wollen, beachte bitte: Der wird Geld kosten! Du solltest dir also schon jetzt klar werden, ob es sich lohnt in dieser Sache weiter zu verfahren, oder ob die durch den VB titulierte Forderung nicht vielleicht so gering ist, dass sich das Risiko, dass ich hier falsch liege, einfach nicht lohnt.

Sprich das am besten mal mit deiner Mutter und/oder deinem Vater durch und entschiedet gemeinsam...

jurafragen  26.10.2013, 17:07
@Grinzz

Eine Ersatzzustellung wäre auch hier (damals) nur dann wirksam, wenn sie an den gesetzlichen Vertreter erfolgt wäre, die Zustellung nur an den Minderjährigen (ersatzweise im Briefkasten) ist unwirksam, da der Minderjährige nicht prozessfähig ist, § 170 ZPO.

Es kann also noch immer ein Rechtsmittel eingelegt werden, wobei das hier wohl der Einspruch sein dürfte. Da die Forderung zwischenzeitlich verjährt sein dürfte, kommt es auch nicht mehr darauf an, wer nun die Bestellung getätigt hat.

Grinzz  26.10.2013, 17:09
@jurafragen

Eine Ersatzzustellung wäre auch hier (damals) nur dann wirksam, wenn sie an den gesetzlichen Vertreter erfolgt wäre, die Zustellung nur an den Minderjährigen (ersatzweise im Briefkasten) ist unwirksam, da der Minderjährige nicht prozessfähig ist, § 170 ZPO.

Gut. Das meine ich auch (aber du hast es vermutlich treffender formuliert ;-) ).

Ronox  26.10.2013, 17:10
@Grinzz

Der VB kann nach h.M. auch rechtskräfig werden, wenn an den Prozessunfähigen zugestellt wurde. Dem Minderjährigenschutz wird dann durch die Nichtigkeitsklage Rechnung getragen. (BGH, Urteil v. 19.3.08, VIII ZR 68/07)

Grinzz  26.10.2013, 17:14
@jurafragen

Edit: Sorry, aber ich habe nun die Entscheidung von oben gefunden...

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=43659&pos=0&anz=1

Es kann also noch immer ein Rechtsmittel eingelegt werden, wobei das hier wohl der Einspruch sein dürfte.

Diese Möglichkeit wäre dann nach dem Urteil des BGH nicht mehr möglich. Darin wird dann auf die Nichtigkeitsklage verwiesen. Aber irgendwie gefällt mir das alles nicht... Ich suche mal weiter...

Grinzz  26.10.2013, 17:16
@Ronox

Zu dem Ergebnis komme ich nunmehr auch, das ist aber doof: Denn die Nichtigkeitsklage ist nun nicht mehr zulässig. Die Frist dazu müsste abgelaufen sein (vgl. § 586 III ZPO), oder nicht?

Ach nee: Denn dem Prozessunfähigen wurde ja immer noch der VB zugestellt. dem Vertreter noch nicht... oder nicht?!?

Grinzz  26.10.2013, 17:31
@Grinzz

Edit:

@ Danielowski: Also ich bleibe dabei: Es gibt eine Möglichkeit daraus zu kommen. Diese würde aber wohl über eine Klage führen. Wenn ich das alles richtig erfasst habe, dann ist die Frist für die Nichtigkeitsklage noch nicht abgelaufen, da deinem Vertreter der VB noch nicht zugestellt wurde.

Ich empfehle (falls du dich dazu entschließen solltest, hiergegen vorzugehen) einen Anwalt.

Ich hoffe wir konnten dir helfen. Viel Erfolg in dieser Sache!

jurafragen  26.10.2013, 17:40
@Grinzz

Ja, wenn der BGH das so meint, dann ist das eben so.

Danielowski 
Fragesteller
 26.10.2013, 17:48
@Grinzz

Dankeschön für die Hilfe ich werd mal mit meinen Eltern darüber reden wie wir das dann angehen.

Das ist schon frech von deinen Vater ,was er getan hat.Das mindeste wäre das er es auch zahlt,so das du keine Probleme bekommst.Klar kann er nicht ,weil er in Haft ist,aber deine Mutter könnte das übernehmen,schon eine Frechheit ,Schulden auf den Namen der Kinder machen und dann nicht in der Lage sein das zu zahlen.