Rechtlich, kann ich da etwas machen?


04.01.2022, 23:38

Nochmals, sie hat eingewilligt mir dafür auch mein Geschenk zu schicken, das tat sie bis jetzt nicht und möchte es auch nicht mehr, also ist es doch im Prinzip nicht ihres.

8 Antworten

Die Sache wurde wirksam an die Ex übereignet. Der Eigentumsvorbehalt des Ratenkaufs ist damit erloschen. Sie ist Eigentümerin.

Für die Rückforderung einer Schenkung gibt es rechtlich hohe Hürden. Einfach nur „Schluss machen“ reicht dafür regelmäßig nicht aus.

VirageXO  04.01.2022, 23:20

Achtung, § 816 Abs. 1 S. 2 BGB. Jedenfalls gegenüber dem Verkäufer.

Schau mal hier:

Diese Verfehlung kann zum Beispiel in Form von körperlichen Misshandlungen, Bedrohungen oder schweren Beleidigungen vorliegen. Auch die Missachtung von Pflichten, zu deren Erfüllung sich der Beschenkte bereit erklärt hat, kann als eine schwere Verfehlung angesehen werden, ebenso Ehebruch.

https://www.juraforum.de/lexikon/grober-undank

Ich denke, so wie sie sich verhält, hast du da durchaus Chancen.

RobertLiebling  04.01.2022, 23:09

Nicht wirklich. Die gegenseitigen Verpflichtungen von unverheirateten Paaren sind äußerst überschaubar, sodass lediglich „Schluss machen“ üblicherweise nicht als grober Undank gilt.

Hacker48  04.01.2022, 23:27
@RobertLiebling
lediglich „Schluss machen“

Du meinst, zwei Tage nach der Schenkung die Beziehung beenden, die Vereinbarung, ihm sein Geschenk zu geben, brechen (siehe Kommentare), und ihn überall blockieren.

Wirkt schon so, als habe sie das Geschenk noch einsacken wollen, bevor sie den Kontakt abbricht, fast schon systematisch. 😉

Er soll sich einen Anwalt nehmen, der wird ihm schon sagen, wie es um seine Chancen steht.

Das ist eine rechtliche Grauzone. Ich denke, dazu solltest Du einen Anwalt befragen.

Es kommt nämlich darauf an: Wenn die Ware unter Eigentumsvorbehalt gekauft ist, bleibt Sie Eigentum des Gläubigers. Ein gutgläubiger Käufer könnte nach 932 BGB daran Eigentum erwerben und der Eigentumsvorbehalt erlischt (ggf. wäre dann ein Betrugstatbestand zu prüfen).

In diesem Fall wurde der Gegenstand jedoch verschenkt. Dafür sieht das BGB keine gutgläubige Eingentumsübertragung vor, so dass ich davon ausgehen würde, dass die Ex nicht Eigentümerin der PS5 geworden (hier brauchen wir den Anwalt). Dann besteht ein einklagbarer Herausgabeanspruch. Aber vorsicht: Du darfst Dir das Gerät nicht bei Gelegenheit wieder eigenmächtig aneignen!

Auch der erweiterte Eigentumsvorbehalt zieht nur bei einem Verkauf und nicht bei einer Schenkung.

Ich sehe keine rechtliche Verbindung zwischen dem Geschenk und dem versprochenen Geschenk, wenn das nicht nachweisbar vereinbart wurde. Ein Gericht würde in dem beschriebenen Fall von einem Geschenk, also einem Eigentumsübertrag ohne Gegenleistung ausgehen.

Ich hoffe, ich konnte helfen.

hundredClash 
Fragesteller
 04.01.2022, 23:36

Der Verkäufer hat den vollen Betrag erhalten von Paypal, ich hab es mit Paypal Ratenzahlung erworben

Cwmystwyth  04.01.2022, 23:39
@hundredClash

Paypal ist nach meinem Wissen losgelöst vom Grundgeschäft, so dass es hier keinen Eigentumsvorbehalt gibt. Das solltest Du über die Paypal AGB prüfen. Damit können wir davon ausgehen, dass das Eigentum auf die Ex übergegangen ist.

Wenn Du jetzt also nichts in der Hand hast, dann war es das. Gräm Dich nicht: ich habe schlimmere Geschichten gehört, wo es um ganze Häuse in Ehescheidungen ging.

Du hast das Teil Deiner Freundin als Geschenk übereignet. Damit ist sie die Eigentümerin. Sie muss Dir das Geschenk auch nicht zurückgeben.

Ich verstehe zwar, dass Du wohl sehr enttäuscht bist. Hake es ab. Rechtlich kannst Du da leider nichts machen.

hundredClash 
Fragesteller
 04.01.2022, 23:14

Nein, sie hat eingewilligt mir auch noch dafür das Geschenk zu geben, erst dann ist es für sie, aber ich hab das Geschenk nie bekommen

AngiedieSchlaue  04.01.2022, 23:18
@hundredClash

Du kannst da trotzdem nichts machen. Sie hat Dich leider verarscht.

Steh drüber und schau nach vorne.

Du hast praktisch keine Chance. Die ps5 ist ihr Eigentum.

VirageXO  04.01.2022, 23:21

Richtig, aber gegenüber dem Verkäufer nicht kondiktionsfest.

AnglerAut  04.01.2022, 23:33
@VirageXO

Nur wenn der Verkäufer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart hatte, was bei Verträgen zu Verbrauchern nicht unbedingt üblich ist.

Und selbst wenn der Verkäufer die Sache aus 816 II zurück fordert, so wäre der Schenker wohl doch schadenersatzpflichtig.