Rechnungsbetrag einfach ändern?

7 Antworten

Danke für Eure antworten.

Ich kenne es auch nur so, dass die Rechnung gutgeschrieben wird oder die Differenz uns gutgeschrieben wird aber nicht das wir die Rechnung ändern und einfach einbuchen mit den geänderten Beträgen und auch diesen nur zahlen. Die Rechnung muss beim Lieferanten im System ja eh geändert werden bzw. storniert oder gutgeschrieben werden da wäre es ja kein Problem direkt die richtige Rechnung von denen zu verbuchen. Schön wäre es gewesen wenn es irgendwo Gesetzlich geschrieben ist und man schwarz auf weiß sieht man darf es nicht. 

 

 

Leider weiß ich nicht wo man soetwas nachlesen könnte.

Aber ich würde in dem Fall die Rechnung "händisch ändern" um dem Lieferanten zu zeigen was falsch ist, ihm die Rechnung zukommen lassen und um Änderung und Neuausstellung der Rechnung bitten.

So habt ihr dann die neue und richtig gestellte Rechnung aufliegen.

Hallo,

Info an Lieferanten: Rechnung wird bezahlt nach Änderung des Betrages + erneuter Zusendung der RE - dann kommt der schon in die Gänge.

Zu deiner Frage: Das FA kann in einer Steuerprüfung die Steuerlasten prüfen auch auf Basis von Lieferanten/Kunden. Stimmt eure VSt nicht mit deren USt überein könnten Rückfragen kommen, das hängt vom Betrag ab. Für die JA Prüfung legt einfach Preislisten bei, aus denen der richtige EK-Betrag hervorgeht. Belege händisch ändern . . . nach den GOB's geht das eigentlich nicht, aber manchmal geht es nicht anders.

Spätestens wenn euer Lieferant den Zahlungsausgleich bucht kommt er auf euch zu. Falls nicht ist klar, er hat die Preisanpassung übernommen (wie auch immer: GS, Skontobuchung, etc.)

Das hängt davon ab, welche Änderung sie vorgenommen hat.

Der empfangende Händler kann z.B. einfach den Rechnungsbetrag kürzen. Ob der ausstellende Händler damit einverstanden ist, steht auf einem anderen Blatt. Vorsteuer darf nur in der Höhe des sich aus dem gekürzten Rechnungsbetrag ergebenden Steuerbetrages abgezogen werden.

Über den abgezogenen Betrag muss dann aber bis zur endgültigen Klärung eine Rückstellung gebildet werden (letzteres macht in der Praxis aber kaum einer, da meistens von einer unterjährigen Klärung ausgegangen wird).


Erhöht deine Kollegin stattdessen den Rechnungsbetrag, darf Vorsteuer maximal in der Höhe wie sie vom Aussteller berechnet wurde abgezogen werden.

Grundsätzlich würde ich die Rechnung abändern und dies dem Lieferanten mitteilen. Dies gilt allerdings nicht bei Rechnungen aus dem EU Bereich. Hier muß ich entwedeer eine korrigierte Rechnung oder eine Gutschrift erhalten. Allerdings kann es mich nicht hindern, einen gekürzten Betrag zu bezahlen. Bis zur Korrektur bleibt allerdings eine OP-Differenz. Wenn ich aber meine Zahlungen auch über das Buchhaltungsprogramm vornehme, muß ich in diesem Fall eine manuelle Zahlung leisten.