Rechnungen absetzten nach abmeldung.

6 Antworten

Die Einnahme-Überschuss-Rechnung hat mit dem Abmelden des Gewerbes nur am Rande zu tun. Du hast ja auch noch Ausgaben/Einnahmen für die Umsatzsteuer/Vorsteuer, die noch Jahre nach der Abmeldung anfallen und die Du in der EÜ-Rechnung aufführen musst (und hoffentlich getan hast :-))

Eine Bilanzierung ist etwas komplett anderes, hier werden alle Kosten und Erträge aufgeführt (und nicht Ausgaben/Einnahmen). Diese sind zum Zeitpunkt der Leistung in der Bilanz zu erfassen (und somit zum Zeitpunkt der Abmeldung des Gewerbes und der Schlussbilanz fixiert - zumindest theoretisch).

Ich gehe davon aus, dass Du nach §4Abs3 versteuert hast also eine Einnahme-Überschussrechnung gemacht hast und nicht bilanziert hast.

In diesem Fall ist es richtig, dass der Zeitpunkt vom Zahlungseingang bzw. Zahlungausgang zählt.

Wenn das Gewerbe abgemeldet ist und anschliessend noch Rechnungen offen stehen so hast Du nachträgliche Betriebsausgaben welche selbstverständlich auch nach Gewerbeabmeldung noch berücksichtigt werden.

Spreche mit Deinem Steuerberater darüber so dass die Rechnungen noch nachgebucht werden können.

Richtig.
.
Ich schiebe hier noch hinterher, dass die Erlaubnis der Kommune, ein Gewerbe zu betreiben, mit den steuerlichen Pflichten (oder hier: Rechten) nichts zu tun hat.
.

Dickes DH.

Es ist doch grundsätzlich so, dass bei Aufgabe des Betriebes bzw. der selbständigen Tätigkeit eine Schlussbilanz zu erstellen ist, in die alle Forderungen und Verbindlichkeiten (nicht bezahlte Rechnungen) aufgenommen werden, wenn mans richtig machen möchte. Sollten die Rechnungen nach dem Aufgabezeitpunkt eingegangen oder ausgegangen sein, so stellen diese nachträgliche Betriebseinnahmen bzw. Betriebsausgaben dar.

dann hast du schon immer was falsch gemacht....rechnungen sind bei datum rechnungsstellung einzureichen,und die ust darauf zu entrichten,und nicht irgendwann,wenn die zahlung mal kommt

So einen Quatsch habe ich schon lange nicht mehr gelesen!

@Casta72

du scheinst absolut keine ahnung zu haben...

@fleppenweg

Da es sich bei der Frage um eine Einnahme-Überschuss-Rechnung handelt, ist die EINNAHME immer bei Zahlungsdatum zu versteuern. Im Gegensatz hierzu ist die Bilanzierung zu betrachten - spielt ja hier keine Rolle-, dort ist natürlich das Rechnungsdatum bzw. das Leistungsdatum relevant.

@Gehrsitz

naja,die frage bezog sich ja nicht auf Einahme-Überschuss Rechnung

@fleppenweg

Huch ... jetzt merke ich es auch, sorry ...

was soll ich entrichten . wenn ich die rechnung noch nicht bezahlt habe . da kann ich die rechnnug nicht absetzten. Also erst bezahlen dann absetzten . aber was sol ich absetzten wen ich es nocht nicht bezahlt habe