Probezeit / Genehmigung von Urlaub für die Zeit danach / Rechtsfolge?
Mir liegen Urlaubsanträge von einem in der Probezeit befindlichen Arbeitnehmer vor. Der Urlaubszeitraum liegt nach der Probezeit.
Frage: Wenn ich den Urlaub bereits während der Probezeit genehmige, erkenne ich damit nicht konkludent auch an, dass der Arbeitnehmer dann noch da sein wird?
Mit anderen Worten: Erkläre ich damit die Probezeit nicht durch die Hintertür bereits als bestanden und vergebe - quasi - einen unbefristeten Vertrag?
Vielleicht ist meine Vorsicht zu groß, aber sicher ist sicher. Ich freue mich auf sachdienliche Antworten.
3 Antworten
Du kannst dem AN den Urlaub gewähren.
Damit gibst Du dem AN die Sicherheit, einen evtl. schon gebuchten Urlaub antreten zu können, sollte bis dort das Arbeitsverhältnis noch bestehen.
Der AN erwirbt ja für jeden voll gearbeiteten Monat seinen Urlaubsanspruch auch schon vor Ende der Probezeit.
Urlaubsanspruch bzw. Urlaubsgewährung und die Möglichkeit der Kündigung während der Probezeit, bzw. der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses haben nichts miteinander zu tun.
Selbst wenn Du dem AN mehr Urlaub während der Probezeit gewähren würdest als ihm für diese Monate zusteht, würde das einer Kündigung nicht im Wege stehen. Du hättest in diesem Fall, wenn ein AN mehr Urlaub genommen hat als ihm bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zugestanden hätte, nur den Nachteil, dass Du zuviel genommenen Urlaub nicht zurückfordern könntest.
Danke fürs Sternchen
Ich glaube nicht. Du erkennst nur einen Anspruch an für die Möglichkeit, dass der Arbeitnehmer die Probezeit übersteht. I. d. R. gibt es ja auch in der Probezeit keinen Urlaub, sonst würde dieses Problem zuhauf auftauchen.
I.d.R heisst ja auch "In der Regel", bei der es durchaus Ausnahmen geben kann.
Eine Urlaubsgewährung bzw Genehmigung setzt kein Kündigungsrecht außer Kraft.
Ein AG ist jetzt ev noch der Meinung das AV fort zu setzen. Umstände des Betriebes oder aber auch des AN ergeben dann eine Änderung des Vorhabens und lösen eine Kündigung aus. Mit seinem genehmigten Urlaub kann sich kein AN auf einen Arbeitsvertrag berufen.
Ist es ein befristeter Vertrag dann sollte der Urlaub rechtzeitig innerhalb der Befristung gewährt werden. Einen Monat vor Ende der Befristung wird der AG wohl einen Entschluß gefasst haben.
Wobei der Urlaubsanspruch unabhängig von der Probezeit ist und durchaus auch in dieser gewährt werden kann.