zu viel genommener Urlaub - Kündigung durch Arbeitnehmer?

3 Antworten

 werde ich meinen Arbeitsvertrag zum 28.02.2018 kündigen, da ich ab 01.04.2018 eine neue Stelle antreten werde.

Ich vermute mal, Du wirst am 28. Februar Deine Kündigung zum 31. März einreichen. Man kündigt immer zum letzten Arbeitstag. 

Dennoch habe ich einen Artikel gefunden, bei dem steht, wenn man im ersten halben Kalenderjahr kündigt und bereits Urlaub beantragt hat, den der AG bereits gewährt hat, kann er anscheinend keine Rückforderung des Urlaubsentgeldes beantragen.

Das ist korrekt.

Das steht im § 5 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz:

"Hat der AN im Falle des Abs. 1 Buchstabe c (§ 5 BUrlG) bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden."

In Deinem Fall hast Du für drei volle Monate einen Urlaubsanspruch von 7,5 Tagen die auf 8 Tage aufgerundet werden müssen (§ 5 Abs. 2 BUrlG). Du hast dann also zwei Tage Urlaub gehabt, auf die Du wegen der Kündigung zum 31. März keinen Anspruch gehabt hättest.

Dein AG kann dieses Urlaubsentgelt jetzt nicht nachträglich zurückfordern oder vom Lohn/Gehalt einbehalten. Er hat schlicht und einfach "Pech gehabt".

Anders wäre es, wenn der Urlaub zwar schon genehmigt, aber noch nicht genommen worden wäre. Da hätte der AG den Urlaub nachträglich um diese zwei Tage kürzen können. Das spielt jetzt ja keine Rolle mehr.

Du hast allerdings bei Deinem neuen AG auch keinen Anspruch mehr auf die zu viel gewährten Urlaubstage. Der freut sich jetzt, da das Bundesurlaubsgesetz Doppelansprüche im § 6 ausschließt und der alte AG eine Urlaubsbescheinigung ausstellen muss.

Wenn Du zum 28.Feb kündigst, sind es doch nur 2 Monate?! Dementsprechen hast Du 30 / 12 * 2 = 5 Tage Urlaub in 2018 beim alten Arbeitgeber. Aber wenn Du mit -5 reingehst, hast Du 0 Urlaubstage.

Wenn Du den 31.März gemeint hast mit der Kündigung, hast Du 30 / 12 * 3 = 7.5 Tage, -5, also noch 2.5 Tage übrig.

ja sorry ich kündige Ende Feburar zum 31.3 wollte ich schreiben

Da ich nun mehr genommen habe meine Frage, wird mir also beim letzten Lohn weniger ausgezahlt?

Nein - jedenfalls hast Du Anspruch auf den vollen Lohn (ob der Arbeitgeber nicht dennoch unerlaubt eine Kürzung vornimmt, kann ich selbstverständlich nicht sagen.

Die Lage ist im Bundesurlaubsgesetz BUrlG eindeutig geregelt; dort heißt es in § 5 "Teilurlaub" Abs. 1, der beschreibt, wann nur Teilurlaub zusteht:

Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer a) für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt; b) wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet; c) wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

Dann heißt es aber in Abs. 3 - und das ist in Deinem Fall entscheidend:

Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.

Wenn ich das richtig verstanden habe, dann hast Du in 2017 bereits 5 Tage des Urlaubsanspruchs aus 2018 genommen; außerdem hast Du 5 (?) Tage im Januar genommen.

Dass Du 5 Tage Deines Urlaubs für 2018 bereits in 2017 genommen hast, ändert nichts daran, dass Du trotzdem noch einen Anspruch von 30 Tagen in 2018 hast, weil Urlaub nicht aus dem Folgejahr "vorgezogen" werden kann; wenn der Arbeitgeber Dir diesen Urlaub zu viel gewährt hat, ist das sein Risiko - was ihn sicher nicht erfreut stimmen wird.

Es bleibt also für die 3 Monate, die Du noch im Betrieb bist, bei einem Urlaubsanspruch von 7,5 = 8 Tagen (Bruchteile von wenigstens 0,5 müssen auf einen ganzen Tag aufgerundet werden: BUrlG § 5 Abs. 2).

Du hättest demnach noch einen Restanspruch von 3 Tagen (wenn die genommene Wochen im Januar 5 Tage waren), die dir nach BUrlG § 7 "Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs" Abs. 4 ausgezahlt werden müssen, wenn Du sie nicht mehr nehmen kannst bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses.

Aber selbst dann, wenn man die in 20147 genommenen Tage anziehen würde - hier greift der oben genannte Abs. 3: Du hättest im Januar dann mehr Urlaub genommen, als Dir anteilmäßig noch zustünde; Du hast aber bereits das Geld für diesen Urlaub (Urlaubsentgelt) im Januar erhalten, Deine normale Entgeltzahlung - und das kann der Arbeitgeber nicht mehr zurück fordern.

Also - zusammengefasst:

  1. Die zu viel genommenen Urlaubstage in 2017 schmälern nicht Deinen Anspruch für 2018!
  2. Du hast damit jetzt noch einen restlichen Teilurlaubsanspruch von 3 Tagen!
  3. Selbst wenn man das nicht beachtet: Für den dann zu viel genommenen Urlaub im Januar hast Du bereits das Urlaubsentgelt erhalten, das der Arbeitgeber darum nicht mehr zurückfordern kann!