Polizei mit 150 zu schnell überholt

11 Antworten

Hallo manometer,

auch wenn ich Deine Schilderung jetzt für eine rein hypothetische Frage halte möchte ich sie Dir gerne beantworten.

Was das Überholen angeht, könntest Du sogar noch Glück haben und nur mit folgenden Bußgeldbescheid belegt werden:


Tatbestandsnummer: 141253

Tatvorwurf: Sie fuhren verbotswidrig über die Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295/296 *)).

Ordnungswidrigkeit gem.: § 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 155 BKat

Verwarnungsgeld 10,00 Euro


Sollte Dir die Polizei allerdings vorwerfen, das Du bei unklarer Verkehrslage überholt hast, wäre auch folgender Bußgeldbescheid möglich:


Tatbestandsnummer: 105636

Tatvorwurf: Sie überholten bei unklarer Verkehrslage und missachteten dabei die Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295/296 *)).

Ordnungswidrigkeit gem.: § 5 Abs. 3, § 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 19.1 BKat; § 19 OWiG

Bußgeld 150,- Euro plus 28,50 Euro Verwaltungsgebühren

Punkte: 1

Fahrverbot: Nein

A - Verstoß


Was die Geschwindigkeit angeht, kommt es da drauf an, ob die Polizei die Geschwindigkeit durch hinterherfahren ermittelt hat oder nur ganz grob Schätzen konnte:

Bei einer Schätzung währe folgender Bußgeldbescheid möglich:


Tatbestandsnummer: 103600

Tatvorwurf: Sie fuhren in Anbetracht der besonderen örtlichen Straßen- oder Verkehrsverhältnisse mit nicht angepasster Geschwindigkeit.

Ordnungswidrigkeit gem.: § 3 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 StVG; 8.1 BKat

Bußgeld: 100,00 Euro plus 28,50 Euro Verwaltungsgebühren

Punkte: 1

Fahrverbot: Nein

A - Verstoß


Wurde die Geschwindigkeit durch hinterherfahren ermittelt spielt es keinerlei Rolle mehr, ob dieses per Videofahrzeug dokumentiert wurde oder "nur" durch Messung per Tacho und Auge. Es wären hier nur verschiedene Toleranzen abzuziehen, aber in allen Fällen währe die Vorgeworfene Überschreitung mehr als 70 km/h, so das folgender Bußgeldbescheid auf Dich zukommen würde (Ich führe hier mal "nur" 71 km/h Überschreitung beispielhaft an.


Tatbestandsnummer: 141727

Tatvorwurf: Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um .71. (über 70) km/h.

Zulässige Geschwindigkeit: *).70. km/h.

Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): **).141. km/h.

§ 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO; § 24, § 25 StVG; 11.3.10 BKat; § 4 Abs. 1 BKatV (andere Kfz) Tab.: 741008

Bußgeld: 1200,00 Euro (Regelsatz 600 Euro, das hier aber Vorsatz unterstellt wird verdoppelt sich das Bußgeld. Dazu kommen Verwaltungsgebühren, die mehr als 28,50 Euro (Mindestsatz) betragen

Punkte: 2

Fahrverbot 3 Monate

A - Verstoß


 Da bei allen von mir genannten Möglichkeiten ein A - Verstoß vorliegt, wird noch ein kostenpflichtiges Aufbauseminar angeordnet dessen Kosten auch noch einmal bei ca. 400,- Euro liegen.

Sollte Dir die Polizei vorwerfen, dass Du durch dieses äußerst Riskante Überholmanöver gem. § 315c StGB eine Gefährdung des Straßenverkehrs vorlag kannst Du die Bußgeldbescheide allesamt vergessen, denn dann bist Du im Bereich des Straftatbestandes die Ordnungswidrigkeiten werden nicht geahndet.

Stattdessen wird die Polizei ein Strafverfahren gegen Dich einleiten, in dessen Folge Du Dich vor einem Richter verantworten musst.

Auf dessen strafrechtliche Folgen gehe ich im nächsten Thread ein, da hier die zur Verfügung stehende Buchstabenanzahl nicht mehr ausreicht

Hier nun zu dem, was Dir droht, wenn Dir die Polizei eine Gefährdung des Straßenverkehrs vorwirft:


§ 315c StGB - Gefährdung des Straßenverkehrs

(1) Wer im Straßenverkehr

1. ein Fahrzeug führt, obwohl er

a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder

b) infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder

2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos

a) die Vorfahrt nicht beachtet,

 

b) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,

 

c) an Fußgängerüberwegen falsch fährt,

 

d) an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oderBahnübergängen zu schnell fährt,

 

e) an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,

 

f) auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen derFahrtrichtung fährt oder dies versucht oder

 

g) haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernungkenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,

 

und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschenoder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe biszu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2)In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder

 

2. fahrlässig handelt und die Gefahrfahrlässig verursacht,

 

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zweiJahren oder mit Geldstrafe bestraft.


Neben der angeführten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, wird zudem dieFahrerlaubnis entzogen und zwar nach folgender Rechtsgrundlage:


§ 69 StGB - Entziehung der Fahrerlaubnis

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter VerletzungderPflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nurdeshalbnicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen odernichtauszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sichausder Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.Einerweiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2)Ist die rechtswidrige Tat in den Fällendes Absatzes 1 ein Vergehen

1. der Gefährdung des Straßenverkehrs(§ 315c),

2. der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),

3. des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täterweißoder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nichtunerheblichverletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schadenentstanden ist, oder

4. des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern1bis 3 bezieht,

so ist der Täter in der Regel alsungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugenanzusehen.

(3)Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein voneinerdeutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.


§ 69a StGB - Sperre für die Erteilungeiner Fahrerlaubnis

(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daßfür die Dauer von sechs Monaten bis zu fünfJahren keine neue Fahrerlaubniserteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann fürimmer angeordnet werden,wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfristzur Abwehr der von demTäter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täterkeine Fahrerlaubnis, so wirdnur die Sperre angeordnet.


Zusammengefast bedeutet das, dass wenn Du Dich wegen nach den ebenangeführten Rechtsgrundlagen verurteilt wirst, wirst Du vermutlich nicht nur eine Geldstrafe erhalten, sondern Dir ist noch zwingend die Fahrerlaubnis zu entziehenund eine Speere von mindestens 6 Monaten zu erteilen.

Zudem wirst Du als Auflage erhalten vor Neuerteilung eine MPU zu  absolvieren. Zudem erhältst Du in Flensburg 3 Punkte. Die Punkte werden bei Neuerteilung der Fahrerlaubnis aber wieder gelöscht.

Schöne Grüße                

TheGrow

@TheGrow

So ist es! DH!

Ich hatte mal richtig Glück, ich bin auch auf der Autobahn 240 gefahren wo 100 war, wurde geblitzt und der hinter oder vor mir musste sein Führerschein vergessen'-'

MPU wird es nicht geben da die den wert nicht schwarz auf weis haben.

Die können nur andeuten wie schnell du gewesen bist das steht aber zur debatte weil du dann sagen könntest so stimmt das nicht.

Die werden sich das ersparen und dich nur dran nehmen wegen überholen auf durchgezogener linie mit erhöhter Geschwindigkeit

Und Gefährdung des Straßenverkehrs.

Wie gesagt Punkte und Geldstrafe.

2 Punkte, bis 680€ Bußgeld (es war ja in der Stadt) und 3 Monate Fahrverbot bei einem Fahrer in der Probezeit. Aber wenn es nicht genau nachgewiesen werden kann hast du Glück und die Strafe fällt milder aus

Nee es war nicht in der stadt,  Landstraße. Aber ist jacke wie hose oder? 

Ich kann dir nur ein Tipp für die Zukunft geben denn ich war damals genau so untwegs bis es mal gekracht hat.

Es kommt schneller als man denkt und man kann und glaube mir einfach man kann in der situation nix mehr machen als dumm gucken und darauf hoffen das nix schlimmes passiert.

Die kontrolle verliert man total weil man es einfach nicht gewohnt sich mit soviel sachen gegen etwas zu fahren und ins schleudern zu kommen.

Selbst Profis üben sowas immer wieder aufs neue und sind selbst überrascht wenn Sie an Ihre grenzen kommen.

Fahre lieber langsam und komm sicher zum Ziel

immer noch besser als niemals anzukommen.

Denk drüber nach.