Planungsfehler vom Architekten , Folgen: Rückbau , wird er für den Schaden haften?

6 Antworten

Euer Fall kann wohl nur nach Studium aller Vertragsbestandteile und nicht bei "gutefrage" beurteilt werden. Wenn Ihr den Weg über Klage und Gerichte gehen wollt, benötigt Ihr nicht nur sehr viel Zeit und Geduld, sondern auch eine Menge Geld.

Falls es Euch gelingt, mit Hilfe eines guten Fachanwalts einen Vergleich mit dem Architekten und seiner Haftpflicht auszuhandeln, wäre das vermutlich die kostengünstigste Lösung für beide Seiten. Leider warten viele Versicherungen jedoch auf ein rechtskräftiges Urteil.

Der Architekt haftet für Planungsfehler mehr als 20 Jahre. Dein Fachanwalt scheint nicht der richtige zu sein.Der Bauherrnschutzbund könnte Dir helfen einen geeigneten Fachanwalt zu finden.

Ob die Berufshaftpflicht des Architekten für den Schaden aufkommt, wird u. a. davon abhängen, ob die Ausführung mit der genehmigten Planung übereinstimmt. Offenbar war der Architekt lediglich mit der Genehmigungsplanung beauftragt, nicht jedoch mit der Ausführungsplanung und der Bauleitung.

Die Beauftragung eines Vermessungsingenieurs erfolgt durch den Bauherren, nicht durch den Architekten. Ist sie hier - wie in vielen mir bekannten Fällen - aus Kostengründen nicht erfolgt?

Da kann Dir bei GF niemand ernsthaft raten. Das kann nur ein Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht. Und da der Architekt offenbar nicht die Bauleitung hat wird es Euch schwer fallen, ihm Planungsfehler nachzuweisen. Zumindest sind nunmehr mehrere Prozesse wegen Baugenehmigung (Verwaltungsgericht) und Schadenersatz (Landgericht) und falls ihr dort gewonnen haben solltet wieder beim Landgericht wegen der Höhe des Schadenersatzes in Aussicht. Überlegt Euch gut, ob ihr die finanziell durchsteht!

Aber noch einmal: Raten kann Euch nur ein Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht!

Pushmin 
Fragesteller
 24.10.2014, 15:36

Hallo liebe Leute, danke für Eure Antworten , hier ein paar Ergänzungen : Bundesland NRW , Stadt Detmold Leistungen im Architektenvertrag nach HOAI 15 Leistungsphasen 1-4 und 5 ( Bauantrag + Maurerpläne inkl. Statik und Wärmeschutznachweis Leistungsphase 8 : Bauleitung + Beantragung u. Betreung der öffentlichen Mittel u. Finanzierung. Bei Vollmacht bin ich als Bauherr nicht verpflichtet die Vermesser zu beauftragen, nicht vermessen wurde nicht aus Kostengründen, sondern der Archi hatt es schlichtweg nicht machenlassen, obwohl dies Vorraussetzung der Baugenehmigung war.Habe ich schriftlich. Die Ausführung ist 100% nach Plan getätigt worden. Ich habe seit Oktober 2013 einen Fachanwalt, ich kenne Ihn schon länger und habe Vertrauen, er zögert aber in Sachen Klagen, erstzens, weil wir mit dem Abriß beschäftigt sind und zweitens sagt er, dass die Architekten-Haftpflicht nicht bezahlen wird ! Warum und wie weit ich Chancen habe um den schweren Weg zu gehen wollte ich hier etwas mehr erfahren. Vielen Dank nochmal für Euren Einsatz

Seehausen  24.10.2014, 16:10
@Pushmin

Die Nichtbeauftragung einer Vermessung ist kein Planungsfehler, sondern ein Ausführungsmangel. Daraus kannst Du nur dann einen Schaden erstattet bekommen, wenn die Abweichung ursächlich von einer falschen Vermessung ist.

Ist die Vermessung schuldhaft unterblieben haftest Du, weil Du Auftraggeber hättest sein müssen. Die Bauaufsicht wird sich deshalb immer an die Bauherrschaft halten.

Ob Du den Bauleiter (nicht den Entwurfsverfasser) wegen der unterlassenen Vermessung und der daraus resultierenden baurechtswidrigen Ausführung haftbar machen kannst ist eine reine Rechtsfrage, die nur ein Fachanwalt aufgrund der bestehenden Verträge beurteilen kann.

Ob im Haftungsfall seine Berufshaftpflichtversicherung zahlt kann Dir egal sein. Abzuwägen sind aber die nicht unerheblichen Prozesskosten, die Du tragen musst, wenn Du den Prozess verlierst oder der Bauleiter insolvent wird.

Solch eine komplizierte Frage kann nur ein Fachmann beantworten. Geh zu einem Anwalt und nimm die Kosten in Kauf. Geh zum Bauamt und versuche Schadensminimierung zu erreichen. Ich kenne Häuser, die nicht bezogen werden durften, weil sie den Auflagen nicht entsprachen. Nimm den Architekt in seine Regresspflicht (Haftpflicht) und bau zurück.