Pfefferspray auch gegen Polizei?!

14 Antworten

Hallo AnDYaaChEn,

selbstverständlich darfst Du Dich gegen eine rechtswidrige Maßnahme der Polizisten im Rahmen der Notwehr (siehe § 32 StGB) zur Wehr setzen. Wenn Dir kein anderes geeignetes Mittel zur Verfügung steht, darfst Du auch ein mitgeführtes Pfefferspray verwenden, wenn kein anderes geeignetes Mittel zur Abwehr zur Verfügung steht.

Aber handelt es sich um keinen rechtswidrigen Angriff der Polizisten gegen Deine Person, sondern um eine rechtmäßig getroffene Maßnahme, hat Deine Aktion mit Sicherheit zur Folge

  • dass Du wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte ein Strafverfahren am Hals hast
  • dass Du wegen gefährlicher Körperverletzung ein Strafverfahren am Hals hast
  • dass die Beamten die durch das Pferfferspray verletzt wurden von Dir Schmerzengeld fordern und auch zugesprochen bekommen
  • dass Du mit mit Maßnahmen rechnen musst, die ganz sicher nicht in Deinem Sinne sind.

Und in 99,9 % aller Fälle kannst Du davon ausgehen, dass die Polizei eine rechtmäßige Maßnahme durchführt hat.

Wenn Du der Meinung bist, dass die getroffene Behandlung durch die Polizei rechtswidrig war, würde ich statt hier vor Ort Pfefferspray gegen die beamten einzusetzen, eher dazu raten, den Rechtsweg einzuhalten und Beschwerde oder gar eine Strafanzeige gegen die Beamten einleiten.

Aussicht auf Erfolg hast Du damit in den seltensten Fällen, denn in den meisten Fällen, stellt das Gericht später fest, dass die Beamten durchaus rechtmäßig gehandelt haben.

Schöne Grüße
TheGrow

AnDYaaChEn 
Fragesteller
 08.07.2014, 18:25

Danke für deine ausführliche und leicht verständliche Antwort :)

§113 StGB: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder ihn dabei tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

[...]

(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.

(4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.

Aber mach dir nichts vor, Gerichte entscheiden in der Regel nur sehr selten gegen die Polizei.

Und wie immer gilt: es kommt auf den Einzelfall drauf an und vor Gericht und auf hoher See ist man alleine in Gottes Hand.

Probieren würde ich es nicht.

AnDYaaChEn 
Fragesteller
 08.07.2014, 18:19

Danke das du dir die Mühe gemacht hast deine Meinung mit Auszügen aus dem StGB zu belegen, hat mir sehr geholfen das besser zu verstehen :)

Grundsätzlich darfst du dich gegen rechtmäßige polizeiliche Maßnahmen nicht wehren, weder mit noch ohne Waffen oder Hilfsmittel.

Du begehst damit eine Straftat nach § 113 StGB. Dein Widerstand würde mit Zwang gebrochen werden.

Ob eine Maßnahme rechtmäßig ist oder nicht kannst du fast nie beurteilen!!! Deshalb gilt: den Anweisungen immer folge leisten. Im Nachhinein kannst du die Rechmäßigkeit überprüfen lassen.

Auch wenn einige verblendete "Experten" das sicher anders sehen... wenn du dich kooperativ verhälst wird dir keine Gewalt angetan. Wichtig dabei: halte dich auch von anderen gewalttätigen Personen fern.

Wieso würdest du dich bei einer Festnahme bedroht fühlen? Wenn du nicht aggressiv reagierst, wirst du aller Wahrscheinlichkeit nach in ein Auto gesetzt und spazieren gefahren. Da gibt es keinen Grund für Notwehr.

Ich versteh das wenn man einfach kooperiert es erst gar nicht zu solch einer Situation kommen muss

Wichtige Erkenntnis

aber dann höre ich wieder von Personen die von drei Polizeibeamten, scheinbar ohne ersichtlichen Grund, niedergerungen und fast schon verprügelt werden

Ausversehen die richtige Formulierung: scheinbar ohne ersichtlichen Grund. Scheinbar bedeutet nämlich: "aufgrund einer Täuschung wirklich, als Tatsache erscheinend, aber in Wahrheit nicht wirklich gegeben"

Es lässt sich von außen, ohne den gesamten Sachverhalt inkl. Vorgeschichte und aller Details zu kennen nur schwer und oft gar nicht beurteilen, ob eine polizeiliche Maßnahme rechtmäßig ist oder nicht.

Wenn eine Person tatsächlich Opfer eines rechtswidrigen Angriffs von Polizeibeamten ist, darf sie sich gegen diesen Angriff wehren, notfalls auch mit Pfefferspray. Ohne umfassende Kenntnis der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen der Polizei (und diese fehlt dem normalen Bürger nunmal) ist es nicht möglich die Rechtmäßigkeit zu beurteilen.

Und was soll das Ziel des Pfeffersprayeinsatzes sein? Glaubst Du, die Polizeibeamten überlegen sich die Sache dann anders? Bedenke die Gefahr, dass dann Schlagstock und Schusswaffe zum Einsatz kommen können ...